Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Unzucht mit Abhängigem (§174) - Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 334/64
Datum
21.04.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht verurteilte einen Studienrat wegen Unzucht mit einer ihm anvertrauten Schülerin (§174 Nr.1 StGB) zu zehn Monaten Haft. Die Revision rügte unter anderem Rechtsfehler bei der Strafzumessung und behandelte die Wirksamkeit der Einwilligung der Minderjährigen. Der BGH bestätigt, dass bei Lehrer‑Schüler‑Verhältnissen regelmäßig Missbrauch vorliegt, hebt den Strafausspruch wegen unklarer Berücksichtigung eines behaupteten Verbotsirrtums auf und verweist die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe an das Landgericht zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Geschlechtsverkehr zwischen einer Lehrperson und einer minderjährigen Schülerin gilt in der Regel als Missbrauch im Sinne von § 174 Nr. 1 StGB.

2

Die Zustimmung einer Minderjährigen schließt den Missbrauch nur aus, wenn sie dem Ende des geschützten Alters nahe steht, in voller Erkenntnis der Bedeutung der Handlung einwilligt und der Schutzzweck der Vorschrift nicht gefährdet wird.

3

Ein von der Minderjährigen erklärtes Einverständnis ist unwirksam, wenn es in Unkenntnis wesentlicher Tatsachen erlangt wurde, die die Entscheidungsfreiheit wesentlich beeinflussen.

4

Ist die Feststellung oder Berücksichtigung eines Verbotsirrtums durch das Tatgericht unklar und zugleich werden strafschärfende Umstände angeführt, ist der Strafausspruch aufzuheben; bei Rückverweisung ist bei Vorliegen eines angenommenen Verbotsirrtums von diesem für die Strafzumessung auszugehen.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg/Lahn, 21. April 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Studienrat Karl-Heinz B. aus ███████████ █████, ████, dort geboren ███████ █████, wegen Unzucht mit Abhängigen

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Lee in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr. █████████████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 21. April 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.

Der Angeklagte hat von etwa Ende Februar/Anfang März 1963 bis Dezember 1963 als Studienrat an einer Gewerbeschule mit der am ████████ 1946 geborenen Sigrid ███, die er bis September 1963 unterrichtete, Zärtlichkeiten ausgetauscht. Nachdem er ihr Ende März/Anfang April 1963 die Ehe versprochen hatte, haben beide regelmäßig miteinander Geschlechtsverkehr ausgeübt, aus dem ein Kind hervorgegangen ist. Dieses Verhalten des Angeklagten hat das Landgericht zutreffend als ein Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB gewürdigt. Die Sigrid ███ war bis zu ihrem Ausscheiden aus der Schule im September 1963 dem Angeklagten zur Ausbildung anvertraut. Dafür, dass die Strafkammer auch für die spätere Zeit bis Dezember 1963 noch ein solches Ausbildungsverhältnis angenommen hat, besteht kein Anhalt. Zwar erwähnt sie bei der rechtlichen Würdigung nicht ausdrücklich den September 1963 als Ende des Überordnungsverhältnisses. Sie hat jedoch vorher den Schluss des Schulbesuches ausdrücklich festgestellt, und der Hinweis auf die Entscheidung BGH NJW 1953, 1923, in der betont wird, dass die während des Ausbildungsverhältnisses vorgenommenen unzüchtigen Handlungen von § 174 Nr. 1 StGB erfasst werden, zeigt, dass der Tatrichter diese zeitliche Begrenzung gesehen hat.

Die Revision wendet sich mit ihren Ausführungen vergeblich gegen die Ansicht der Strafkammer, dass der Angeklagte die Sigrid ██████ zur Unzucht missbraucht habe. Der Geschlechtsverkehr zwischen Lehrer und minderjähriger Schülerin kennzeichnet sich in der Regel schon allein dadurch als Missbrauch, dass die Beteiligten zueinander in einem Verhältnis der in § 174 Nr. 1 StGB genannten Art stehen (BGHSt 8, 278, 281 mit weiteren Nachweisen). Nur ausnahmsweise kann das Merkmal des Missbrauchs durch Zustimmung der Jugendlichen ausgeräumt sein, wenn diese dem Ende des geschützten Alters nahesteht, in voller Erkenntnis der Bedeutung und des Wesens der Geschlechtsehre handelte und der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird (BGHSt 8, 281; 13, 352, 354). Dieser besteht, wie die Strafkammer zutreffend ausführt, u. a. darin, Erziehungsverhältnisse der in § 174 Nr. 1 StGB genannten Art von geschlechtlichen Einflüssen freizuhalten, weil diese Einflüsse die Achtung der Minderjährigen vor der Aufsichtsperson und ihr Vertrauen zu dieser erschüttern können. Auf die Entscheidung BGHSt 13, 352 wird besonders hingewiesen. Diese Gesichtspunkte hat die Strafkammer beachtet. Ihre Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Durch die Zustimmung der Sigrid ███ war hier der Missbrauch zur Unzucht umso weniger ausgeschlossen, als der Angeklagte bereits vor Anknüpfung der intimen Beziehungen zu seiner Schülerin verlobt war, nach seiner eigenen Einlassung ein Kind von dieser Verlobten hat und das bestehende Verhältnis zu ihr bis Dezember 1963 nicht gelöst hatte (UA S. 5), wovon nach dem Urteilszusammenhang Sigrid ███████ zu dieser Zeit nichts wusste. Die Zustimmung war also in Unkenntnis wesentlicher Tatsachen gegeben. Da der Angeklagte alle Tatumstände kannte, bestehen gegen den Schuldspruch keine rechtlichen Bedenken.

Dagegen war der Strafausspruch aufzuheben.

Die Strafkammer hält die Möglichkeit dafür gegeben, dass der Angeklagte im verschuldeten Verbotsirrtum gehandelt hat. Deshalb konnte die Strafe nach den Versuchsgrundsätzen gemildert werden (BGHSt 2, 194, 209 f.). Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass die Strafkammer sich dieser Tatsache bewusst gewesen ist. Strafschärfend wird zudem berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer sich bedenkenlos über das Gesetz hinweggesetzt habe. Diese Erwägung ist mit einem Verbotsirrtum unvereinbar.

Da aus diesen Gründen der Strafausspruch aufgehoben werden musste, kommt es auf die sonstigen Beanstandungen der Revision zur Strafzumessung nicht mehr an. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zeigt das Schicksal einer unehelichen Mutter sich jedoch wesentlich nicht nur in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Der Umstand, dass der Angeklagte durch sein nicht eingehaltenes Eheversprechen die Minderjährige zur Duldung des außerehelichen Beischlafs bestimmt hat, kann bei der Strafzumessung nur insofern verwertet werden, als er mindestens seit Beginn der Reise nach Heidelberg im Juli 1963 entschlossen war, Sigrid ███████ nicht zu heiraten (UA S. 4, 8), und er mit ihr noch weiter geschlechtlich verkehrte, bevor er sie von seinem Entschluss, sie nicht zu heiraten, unterrichtet hat. Die Grundsätze der Strafzumessung gestatten es auch, die Art, wie die unerlaubten Beziehungen eingeleitet werden, zu Gunsten oder Ungunsten des Täters zu verwerten.

Es wird darauf hingewiesen, dass in der neuen Verhandlung die Frage des Verbotsirrtums nicht neu zu prüfen, bei der Strafzumessung vielmehr von einem Verbotsirrtum des Angeklagten auszugehen ist.

KirchhofDotterweichMeyer
BaldusHenning
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