Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beihilfe zum fortgesetzten Betrug durch Notar bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 334/61
Datum
29.11.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Notar wurde wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betrug verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Er hatte wiederholt Kindesannahmeverträge beurkundet, obwohl er wusste, dass die Mitangeklagten unberechtigte Auslagen geltend machten. Die Revision rügte überwiegend Tatsachenfeststellungen und war daher unbegründet. Eine später abgegebene Beschwichtigung änderte die Erkenntnislage nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe zum Betrug setzt voraus, dass der Gehilfe die Tat bewusst fördert; es ist Vorsatz hinsichtlich der Unterstützungshandlung und Kenntnis von der Unrichtigkeit der geltend gemachten Ansprüche erforderlich.

2

Liegt bei wiederholten Handlungen die Kenntnis, dass die jeweils geltend gemachten Forderungen unberechtigt sind, rechtfertigt dies die Annahme fortgesetzter Beihilfe zum Betrug.

3

Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich im Wesentlichen gegen tatrichterliche Feststellungen und deren Würdigung richtet; reine Angriffe auf die Beweiswürdigung werden vom Revisionsgericht nicht stattgegeben.

4

Entlastende oder beschwichtigende Äußerungen, die zeitlich nach dem überwiegend entscheidungserheblichen Tatgeschehen liegen, können die aus dem Gesamtzusammenhang gezogenen Feststellungen zum Vorsatz nicht ohne Weiteres erschüttern.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 23. Januar 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ den Rechtsanwalt und Notar Dr. Hans █ aus ████, geboren am ██ ██ ███ in ███████████, wegen Beihilfe zum Betrug hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 23. Januar 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zu einem fortgesetzten Betrug der beiden Mitangeklagten ███ und ██ zu einer Geldstrafe von 500 DM, ersatzweise für je 20 DM zu einem Tag Gefängnis, verurteilt. Seine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

Der Angeklagte hat als Notar in ████ viele Kindesannahmeverträge beurkundet, die von den Mitangeklagten als Vertreter des Stadtjugendamtes in Darmstadt vorbereitet worden waren. Die beiden Mitangeklagten ließen sich von den amerikanischen Adoptiveltern 50 DM als Auslagen erstatten, obwohl sie keinen Anspruch darauf hatten. Das geschah in jedem der fortgesetzten Fälle, auch wenn an demselben Tage mehrere Beurkundungen erfolgten. Der Angeklagte fragte jeweils die Amerikaner, ob sie die 50 DM gleich zahlen wollten. Zu seinen Gunsten geht die Strafkammer davon aus, dass er einen Anspruch der Mitangeklagten auf Auslagenerstattung dem Grunde nach für gerechtfertigt hielt. Jedoch war er sich in 71 Fällen, in denen er die Beurkundungen vornahm, nachdem er zuvor bereits einen Kindesannahmevertrag beurkundet hatte, bewusst, dass die Mitangeklagten die angegebenen Reisekosten von mindestens 10 DM nicht gehabt hatten.

Nach den Urteilsfeststellungen haben die Mitangeklagten sich des Betruges schuldig gemacht und der Beschwerdeführer hat ihnen dazu Beihilfe geleistet.

Die Revision, die insbesondere geltend macht, es sei nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer wissentlich Beihilfe zu dem fortgesetzten Betrug der Mitangeklagten geleistet habe, richtet sich im Wesentlichen unzulässigerweise gegen die Feststellungen der Strafkammer. Danach hat der Angeklagte gewusst, dass bei den Mehrfachbeurkundungen jeweils der Betrag von mindestens 10 DM, der in den bei der ersten Beurkundung verlangten 50 DM als Reisekosten enthalten sein konnte, zu viel verlangt wurde.

Entgegen der Ansicht der Revision steht zu dieser Feststellung nicht in Widerspruch, dass der Beschwerdeführer den Mitangeklagten █████ auf dessen Frage Mitte 1958, ob man denn auch bei den Mehrfachfällen 50 DM verlangen könne, mit den Worten beschwichtigte, es gehe schon alles in Ordnung. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits die meisten Mehrfachbeurkundungen erledigt. Daraus und aus dem übrigen Sachzusammenhang ist zu entnehmen, dass █████ nicht etwa deswegen gefragt hatte, weil er sich über die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs vergewissern wollte; vielmehr hatte er hinsichtlich seines Tuns Bedenken bekommen, weil er mindestens zum Teil unberechtigte Forderungen geltend gemacht hatte und Aufdeckung befürchtete. Nur diese Bedenken hat der Angeklagte damals beschwichtigt.

BuschMengesMeyer
ScharpenseelKirchhof
Revision verworfen: Beihilfe zum fortgesetzten Betrug durch Notar bestätigt — Themis