Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis zur Revisionsbegründung als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 333/97
- Datum
- 04.07.1997
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §45 StPO ist unzulässig, wenn nicht angegeben wird, wann das die rechtzeitige Handlung verhindernde Hindernis weggefallen ist.
Die Angabe des Zeitpunkts, zu dem das Hindernis weggefallen ist, ist Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags und kann nach Ablauf der Wochenfrist nicht nachgeholt werden.
Wiedereinsetzung setzt ferner voraus, dass die versäumte Handlung nachgeholt worden ist; ist dies nicht erfolgt, fehlt eine wesentliche Voraussetzung des Antrags.
Die bloße Inanspruchnahme eines anderen Verteidigers oder ein späterer Verteidigerwechsel entbindet nicht von der Darlegung entscheidungserheblicher Umstände, die die Fristversäumnis rechtfertigen, sofern solche Umstände nicht substantiiert vorgetragen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 22. November 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. Juli 1997 in der Strafsache gegen RC ██████, geborene ███ aus MCD, Anna Gabriele [REDACTED], geboren am ██████ 1961 in ████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am **4. Juli 1997
Tenor
Der Antrag der Angeklagten vom 7. April 1997, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 22. November 1996 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat ihr Pflichtverteidiger fristgerecht Revision eingelegt, diese aber ebenso wie ihr erst im Revisionsverfahren eingeschalteter Wahlverteidiger nicht begründet. Das Landgericht hat die Revision durch Beschluss vom 11. März 1997, beiden Verteidigern zugestellt am 17. März 1997, als unzulässig verworfen und der Angeklagten eine Abschrift des Beschlusses übersandt. Mit Schreiben vom 7. April 1997 beantragt die Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision.
Der Antrag genügt nicht den Anforderungen des § 45 StPO. Die Antragstellerin teilt nicht mit, wann der Grund weggefallen ist, der sie an der rechtzeitigen Begründung der Revision gehindert hat. Diese Angabe ist Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags; nach Ablauf der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO kann sie nicht mehr nachgeholt werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 45 Rdn. 5 m. w. N.).
Im Übrigen ist die versäumte Handlung, die Revisionsbegründung, nicht nachgeholt worden.
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