Revision teilweise erfolgreich: Teilfreispruch und Zurückverweisung zur Prüfung der Strafaussetzung (§56 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 333/85
- Datum
- 09.08.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Anklage, die selbständige Handlungen gesondert bezeichnet, ist ein Teilfreispruch erforderlich, wenn einzelne dieser Handlungen nicht nachgewiesen sind; die Annahme einer fortgesetzten Handlung ersetzt keinen Nachweis der einzelnen Taten.
Besondere Umstände i.S.v. §56 Abs.2 StGB sind solche, die gegenüber durchschnittlichen Milderungsgründen besonderes Gewicht besitzen; ihre Feststellung erfordert eine umfassende Gesamtwürdigung von Tat und Täter.
Mehrere einzelne, für sich genommen durchschnittliche Milderungsgründe können durch ihr Zusammentreffen das Gewicht erreichen, das besondere Umstände i.S.v. §56 Abs.2 StGB begründet.
Die Frage, ob die Aussetzung der Strafe zur Bewährung wegen der Verteidigung der Rechtsordnung (§56 Abs.3 StGB) ausgeschlossen ist, ist im Rahmen der Gesamtwürdigung nach §56 zu prüfen; ein verfehlter Maßstab nach Abs.2 kann auch die Bewertung nach Abs.3 beeinträchtigen, sodass bei Rechtsfehlern Zurückverweisung geboten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 27. November 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██ ███ aus ███, Heribert Jakob, geboren █████████████ 1943 in █████, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. November 1984 dahin ergänzt, dass der Angeklagte ███ im Übrigen freigesprochen wird und ████████ die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last fallen, aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, soweit über sie nicht bereits entschieden ist, vorstehend unter Ziffer I. 1., an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
1. In den Fällen 15 und 16 der Anklage muss der Beschwerdeführer freigesprochen werden. Das Landgericht hat ihn insoweit nicht für überführt erachtet (Bl. 51, 62 UA), von einem Teilfreispruch aber ersichtlich deshalb abgesehen, weil es im Umfang der Verurteilung eine fortgesetzte Handlung angenommen hat. Da dem Angeklagten in der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss selbständige Handlungen zur Last gelegt werden, bedarf es jedoch wegen der nicht erwiesenen Einzelfälle eines Teilfreispruchs (st. Rspr.). Der Senat hat ihn nachgeholt.
2. Ferner bestehen rechtliche Bedenken gegen die Begründung, mit der das Landgericht die Aussetzung der Freiheitsstrafe (2 Jahre) zur Bewährung abgelehnt hat. Im Urteil wird hierzu ausgeführt, zwar könne davon ausgehen werden, dass der Angeklagte auch ohne die Vollstreckung der (nach Abzug der Untersuchungshaft – fast [REDACTED] Monate – verbleibenden) Reststrafe keine Straftaten mehr begehen werde, da er nicht vorbestraft sei und es sich bei seiner Tat um eine zeitlich begrenzte, einmalige Verfehlung handle; jedoch lägen keine besonderen Umstände in der Tat und in der Person des Angeklagten vor; solche Umstände wären nur dann zu bejahen, wenn die Tat entweder in einer ganz besonderen Konfliktslage begangen worden sei oder wenn Milderungsgründe mit Ausnahmecharakter gegeben seien, die der Tat zugunsten des Täters den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrückten; § 56 Abs. 2 StGB stelle eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift dar; sie betreffe allein außergewöhnliche Fälle; allgemeine Strafmilderungsgründe genügten nicht; deshalb reichten das Geständnis des Angeklagten, die teilweise Schadenswiedergutmachung und die Tatsache, dass er sonst strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei, nicht aus. Ferner hat die Strafkammer die Auffassung vertreten, dass auch der Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) eine Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung verbiete.
Die Ausführungen des Landgerichts zu § 56 Abs. 2 StGB entsprechen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Sie stehen aber nicht mehr in Einklang mit der neueren Auslegung dieser Vorschrift. Danach sind besondere Umstände im Sinne dieser Bestimmung solche, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen besonderes Gewicht besitzen und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen. Ob derartige Umstände vorliegen, ist auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu prüfen. Dabei können Umstände, die einzeln lediglich durchschnittliche Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen, dass ihnen in ihrer Gesamtheit die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne jener Vorschrift zuerkannt werden muss (Nachweise bei Mei NStZ 1983, 493, 495; 1984, 492, 495).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der von der Strafkammer angewandte unzutreffende Maßstab auch auf ihre Ausführungen zu § 56 Abs. 3 StGB ausgewirkt hat. Er verweist daher die Sache zur erneuten Entscheidung über die Frage der Aussetzung der Strafe an das Landgericht zurück.
3. Sonstige Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die Prüfung des Urteils nicht ergeben.
| Herdegen | Meyer | Maier | |||
| Hürxthal | Laufhütte |