Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs wegen §51 Abs.2 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 333/67
Datum
30.06.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Diebstahls im Rückfall ein. Der BGH verwirft die Revision insoweit unbegründet, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil das Landgericht die Voraussetzungen des §51 Abs.2 StGB nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschloss. Bei Zweifeln an erheblicher Verminderung der Zurechnungsfähigkeit gilt in dubio pro reo; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§51 Abs.2 StGB ist nur dann unbeachtlich, wenn das Gericht mit der gebotenen Sicherheit feststellen kann, dass keine erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vorlag.

2

Kann das Gericht diese uneingeschränkte Überzeugung nicht erlangen, hat es zugunsten des Angeklagten von einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit auszugehen (in dubio pro reo).

3

Die Beurteilung alkoholbedingter Verminderung der Zurechnungsfähigkeit erfordert eine tatrichterliche Würdigung; bloß niedrige Blutalkoholwerte schließen eine erhebliche Beeinträchtigung nicht automatisch aus.

4

Begründete Zweifel an der Tragfähigkeit des Strafausspruchs führen zur Aufhebung dieses Teils des Urteils und zur Zurückverweisung an eine andere Strafkammer zur neuen Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 28. Februar 1967

Rubrum

BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Lackierer Hans ██████ aus ███, geboren am ██ 1933 in ███, wegen Diebstahls im Rückfall.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 1967 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 28. Februar 1967, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen einfachen Diebstahls im Rückfall richtet. Dagegen kann mit Rücksicht auf die Ausführungen zu § 51 Abs. 2 StGB der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.

Die Strafkammer hat die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten mit der Begründung bejaht, dass eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat nicht wahrscheinlich sei. Dem kann nicht gefolgt werden. § 51 Abs. 2 StGB kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn seine Voraussetzungen mit Sicherheit nicht erfüllt sind. Kann das Gericht die uneingeschränkte Überzeugung hiervon nicht erlangen, so muss es nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ von erheblich verminderter Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgehen, mag auch ein noch so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit gegen eine solche Verminderung sprechen.

Zwar lässt hier die geringe Höhe der festgestellten Blutalkoholkonzentration – auf S. 4 UA ist von 1,4 ‰, auf S. 5 UA von 1,2 ‰ die Rede – es nahezu ausgeschlossen erscheinen, dass der Angeklagte bei Begehung des Diebstahls in seiner Einsichtsfähigkeit oder in seinem Hemmungsvermögen erheblich beeinträchtigt war. Der Senat muss diese Entscheidung jedoch dem Tatrichter überlassen.

WillmsMeyerBaumgarten
HenningMiller
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