Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen bei Sicherungsübereignungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 333/60
Datum
24.08.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt ein Urteil wegen Betrugs und Untreue auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Beanstandet werden unzureichende tatsächliche Feststellungen und unzulässige Verweisungen auf Akteninhalte. Es fehle insbesondere die Darstellung der rechtlichen Wirkungen mehrfacher Sicherungsübereignungen, der Eigentums- und Besitzverhältnisse sowie der Frage, ob neue Kredite oder nur Stundungen erreicht wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht darf den Inhalt von Urkunden nur insoweit berücksichtigen, als er sich aus der Darstellung des Urteils selbst ergibt; bloße Verweisungen auf die Akten machen Urkunden nicht zum Bestandteil des Urteils.

2

Zur Verurteilung wegen Betrugs infolge mehrfacher Sicherungsübereignung müssen die Feststellungen darlegen, ob durch die jeweiligen Übereignungsverträge ein wirksamer Eigentums- oder mittelbarer Besitzübergang erzielt wurde.

3

Bei Bewertung des Vermögensschadens ist zu klären, ob durch das Verhalten des Täters die Einräumung neuer Kredite herbeigeführt wurde oder lediglich die Verlängerung/Stundung bestehender Kredite, da eine Stundung nicht notwendigerweise Vermögensschaden begründet.

4

Bei Vorwurf der Untreue sind Feststellungen darüber erforderlich, inwiefern der Angeklagte Vermögenswerte nicht ausschließlich im Interesse des Berechtigten verwendet oder pflichtwidrig entzogen hat; insoweit ist die Beziehung zwischen Übereignungen und vorhandenem Warenbestand darzulegen.

5

Bei Sicherungsübereignungen sind die nach § 930 BGB vereinbarten Rechtswirkungen sowie die Behandlung von Ab- und Zugängen im Sicherungseigentum so darzustellen, dass das Revisionsgericht die rechtliche Beurteilung nachprüfen kann.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen – Große Strafkammer Bremerhaven –, 29. April 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ den Geschäftsführer Arthur aus ██ D, geboren am 0. ██ ███ in St[REDACTED] wegen Betruges u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. August 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ██████████████████

Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen – Große Strafkammer Bremerhaven – vom 29. April 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen und wegen Untreue in einem Falle unter Einbeziehung einer früher gegen ihn erkannten Strafe von acht Monaten Gefängnis zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Er hält insbesondere den Tatbestand des Betrugs nicht für gegeben, weil ein Vermögensschaden nicht entstanden sei.

Im Ergebnis hat die Revision Erfolg. Die Darstellung des Urteils reicht nicht aus, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung richtiger Rechtsanwendung zu ermöglichen.

Es enthält verschiedentlich wegen des Inhalts der Sicherungsverträge Bezugnahmen auf die Akten. Eine derartige Verweisung für die Zwecke der Feststellung des Sachverhalts ist im Strafprozess unzulässig und für das Revisionsgericht unbeachtlich, weil eben auf diese Weise der Inhalt der Urkunden nicht zum Bestandteil des Urteils werden kann (vgl. RGSt 53, 257, 258; 62, 216). Das Revisionsgericht kann also den Inhalt von Urkunden nur berücksichtigen, soweit er sich aus der Darstellung des Urteils selbst ergibt.

Unabhängig davon lässt sich der Vorwurf, der Angeklagte habe Betrug durch mehrfache Sicherungsübereignungen begangen, nur dann erschöpfend beurteilen, wenn jeweils die Rechtslage, wie sie bis zum neuen Sicherungsübereignungsvertrag bestanden hat, genau dargestellt und auch angegeben wird, ob es sich um die Sicherung alter oder künftiger Kredite handelte. Der Bundesgerichtshof hat das bereits in BGHSt 1, 262 ausgeführt. Im Einzelnen sei folgendes bemerkt:

1.) Der Angeklagte hatte zur Sicherheit für ein Darlehen am 15. Mai 1953 dem Geldgeber (der Firma ████████) zwei vollautomatische Dosenverschlussmaschinen und zwei Waagen, die seiner Firma gehörten, übereignet. Die Gegenstände blieben jedoch im Besitz der Firma des Angeklagten. Das Urteil lässt offen, ob zwischen dem Angeklagten als dem Vertreter seiner Firma und dem Geldgeber ein hinreichend bestimmtes Rechtsverhältnis vereinbart worden ist, durch das der Geldgeber den mittelbaren Besitz an den Sachen erlangt hat. Denn über den näheren Inhalt des Übereignungsvertrages teilt das Urteil nichts mit. Da ein wirksam vereinbarter Eigentumsübergang auf die Firma ███ die Voraussetzung dafür ist, dass der Angeklagte einen Betrug zum Nachteil der Fischereihafenbetriebsgesellschaft mbH begangen hat, indem er dieser im November 1954 für einen von ihr gewährten Kredit dieselben Dosenverschlussmaschinen zur Sicherheit übereignet hat, ist bisher ein Betrug nicht einwandfrei dargetan.

Dies gilt entsprechend für die wiederholte Sicherungsübereignung der beiden Waagen, die ebenfalls der Firma ████ schon übereignet worden waren, an die Firma LC___}-Werke GmbH im Jahre 1955. Hinsichtlich dieser Firma sind auch die Angaben des Urteils über die Kreditentwicklung nicht vollständig. Wegen der hierbei im Einzelnen in Betracht kommenden Rechtsfragen wird wiederum auf die Entscheidung in BGHSt 1, 262 verwiesen. Danach wird auch zu

beachten sein, ob der Angeklagte im Einzelfall durch sein betrügerisches Handeln die Einräumung eines neuen Kredits von seinem Vertragspartner erstrebte und erreichte oder ob sein Vorgehen nur die Verlängerung eines schon bestehenden Kredits, also im Ergebnis lediglich eine Stundung, zum Ziele hatte; denn die Stundung ist keineswegs immer ein Vermögensschaden.

2.) Ob der gesamte Lagerbestand der Firma des Angeklagten an Salzfischen durch die Verträge vom 6. August, 11. August und 8. November 1956 rechtswirksam an die █████████ Bank übereignet gewesen ist, lässt sich den Feststellungen des Urteils ebenfalls nicht entnehmen. Über die hierzu notwendige Vereinbarung gemäß § 930 BGB ist nichts gesagt. Auch ergibt sich darüber hinaus aus dem Urteil nicht, wie bei dem Wechsel des Lagerbestandes jeweils der Ab- und Zugang aus dem Sicherungseigentum entlassen bzw. von ihm alsbald erfasst worden ist (vgl. dazu BGH NJW 1958, 945 Nr. 1). Deshalb lässt sich noch nicht übersehen, ob die Sicherheit für den Kredit der Städtischen Sparkasse, die mit der Übereignung von Teilen des Lagerbestandes gegeben wurde, vollkommen wertlos gewesen ist oder nicht.

Allerdings kann der Angeklagte in den Fällen der Sicherungsübereignung des Lagerbestandes ohne Rücksicht auf die Gültigkeit der dem Kreditgeber eingeräumten Sicherheit einen Betrug dann begangen haben, wenn er zum Zwecke der Täuschung bei den Kontrollen seines Lagerbestandes diesen bewusst höher angegeben hat als er in Wirklichkeit war, um so weiteren Kredit zu erlangen, und er diesen auch erhielt. Jedoch bleibt es für den Umfang des Betrugsschadens bedeutsam, ob die Sicherungsübereignung rechtgültig vorgenommen war oder nicht.

3.) Für die Untreue zum Nachteil der Firma Willi ███████ führt das Urteil aus, dass der Angeklagte die mit dieser Firma getroffene Vereinbarung nicht nur hinsichtlich der Höhe des von ihm ausgestellten Wechsels und durch die Verletzung der Anzeigepflicht verletzt hat, sondern dass er darüber hinaus abredewidrig die Wechselsumme nicht ausschließlich im Interesse der Firma ███████ verwandt habe, was sich auch daraus ergebe, dass der entsprechende Warenbestand für die Firma Wollfram nicht vorhanden gewesen sei. Inwiefern der Firma ███████ ein Warenbestand der Firma des Angeklagten „zugestanden“ hat und wie sich dies mit der Sicherungsübereignung „des gesamten Lagerbestandes“ an die Geestemünder Bank vereinbart, sagt das Urteil nicht. Auch in dieser Hinsicht erscheint eine tatsächliche Klarstellung geboten, um den Schuldumfang der Untreue einwandfrei übersehen zu können.

Das Urteil musste daher wegen unzureichender tatsächlicher Feststellungen aufgehoben werden. Die Einwendungen der Revision bedürfen nach Lage

der Sache keiner näheren Erörterung, weil sie in der neuen Hauptverhandlung berücksichtigt werden können.

Baldus Bundesrichter

Dr. Schalscha Prof. Dr. Busch ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.

BaldusFlitner
Menges
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