Revision wegen Meineids verworfen – Verfahrensrügen unzureichend substantiiert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 333/56
- Datum
- 28.09.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsbegründung nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muss die den Mangel tragenden Tatsachen konkret nennen; ein pauschaler Verweis auf frühere Entscheidungen genügt nicht, wenn er die behauptete Verfahrensverletzung nicht spezifisch belegt.
Die Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens begründet nur dann eine Verfahrensrüge, wenn der Antrag konkrete Tatsachen vorträgt, die ernstliche Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit begründen und damit Ermittlungen nach § 244 Abs. 2 StPO erforderlich machen.
Eine Verfahrensrüge nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO ist unbegründet, wenn die einschlägige Rechtsprechung und die vorliegenden Umstände die behauptete Rechtsverletzung nicht tragen.
Die Feststellung einer vorsätzlichen unwahren eidlichen Aussage kann auf der Gesamtwürdigung von Zeugenaussagen, deren vorausgegangener Besprechung und sonstigen Indizien beruhen; beiläufige Verweise auf Protokollstellen sind nur dann entscheidungserheblich, wenn ihr Wortlaut für das Revisionsgericht prüfbar ist.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 12. Dezember 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Aufseher Franz █████ ██ ████ ██ ███, geboren am [REDACTED], wegen Meineides,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. September 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████████ als ███ ███████████████████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 12. Dezember 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten und zwei frühere Mitangeklagte wegen Meineides zu Gefängnisstrafen verurteilt.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.
I. Die Verfahrensrügen
1. Wenn das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren angefochten wird, muss die Revisionsbegründung nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben. Diesem Erfordernis wird hier nicht dadurch genügt, dass die Revisionsbegründung für die vermeintlich vorschriftswidrige Besetzung der am 12. Dezember 1955 erkennenden 1. (großen) Strafkammer des Landgerichts Aachen auf das Urteil des Senats vom 13. März 1956 – 2 StR 361/55 (BGHSt 9, 107) hinweist und hinzufügt, dem Senat sei die Richterlage und die Handhabung der Kammerbesetzung des Landgerichts Aachen durch dienstliche Auskunft in jener und anderen Strafsachen hinlänglich bekannt. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine solche allgemeine Bezugnahme in einer Revisionsbegründung überhaupt zulässig ist (vgl. BGHSt 3, 273). Denn jedenfalls betraf das Urteil vom 13. März 1956 nur die Zusammensetzung der Strafkammer im ersten Vierteljahr 1955. Die veröffentlichten Urteilsgründe (BGHSt 9, 107, 109) enthalten die Feststellung, dass die Richterplanstellen vom 1. April 1955 ab von 32 auf 35 erhöht worden waren. Dafür, dass trotzdem noch am 12. Dezember 1955 die für die dauernd vorhandenen richterlichen Aufgaben erforderlichen 33 planmäßigen Richter nicht eingesetzt worden seien, werden in der Revisionsbegründung keinerlei Tatsachen angeführt.
2. Die Strafkammer hat den Antrag des Verteidigers des früheren Mitangeklagten ██ auf Einholung eines Gutachtens über den Geisteszustand dieses Angeklagten abgelehnt. Auch wenn sich der Angeklagte diesen Antrag in der Hauptverhandlung zu eigen gemacht haben sollte, ist seine Ablehnung nicht geeignet, eine Verfahrensrüge zu begründen. Wie das Sitzungsprotokoll ausweist, fehlte dem Antrag die Behauptung bestimmter Tatsachen, die Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erweckten. Daher handelte es sich nur um einen Beweisermittlungsantrag (BGH LM 2 zu § 244 Abs. 2 StPO). Umstände, die dem Tatrichter die Notwendigkeit hätten aufdrängen müssen, gemäß § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen Ermittlungen über den Geisteszustand anzustellen, sind nicht erkennbar.
3. Offensichtlich unbegründet ist angesichts der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Senat anschließt, die Rüge der Verletzung des § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO (vgl. RGSt 25, 263; JW 1928 S. 713 Nr. 6).
II. Auch die Sachrüge bleibt erfolglos.
Das Landgericht hat festgestellt, dass das Kraftrad des früheren Mitangeklagten ███ im Augenblick des Unfalls quer zur Fahrbahn gestanden hat und dass die gegenteilige Aussage des Angeklagten unrichtig war. Sie war nach seiner Überzeugung auch bewusst unwahr. Dass sich die eidliche Aussage des Angeklagten vor dem Schöffengericht in Geilenkirchen auf den Zeitpunkt des Unfalls und nicht auf den Standort des Kraftrades zu einer früheren Zeit beziehen sollte, hat das Landgericht ohne Rechtsfehler aus einer Reihe von Tatsachen geschlossen:
Als solche führt es an, dass der Angeklagte und die früheren Mitangeklagten ██ und ██████ in jenem Verfahren ausdrücklich gerade zu diesem entscheidenden Streitpunkt als Zeugen benannt worden waren und dass ██████ und ██ wie die übrigen früheren Mitangeklagten die Behauptung dieses Streitpunktes für die Frage, wer die Schuld an dem Unfall trug, genau kannten. Nach der Feststellung des Landgerichts haben ████, ██████████, ██ und █████████ jenes Strafverfahren gegen ███ besprochen und gerade den Standort des Motorrades im Zeitpunkt des Unfalls mehrfach erörtert. Auch bei ihrer richterlichen Vernehmung in dem jetzigen Meineidsverfahren haben ██████ und ██ am 10. August 1955 zunächst beide angegeben, ihre fragliche Aussage sei so zu verstehen, dass ████ Motorrad in dem Zeitpunkt, in dem der Unfall geschah, in Richtung Bahnhof gestanden habe; das haben sie damals noch ausdrücklich als richtig bezeichnet.
Allerdings führt das Landgericht für seine Auslegung des Sinnes jener Aussagen des Angeklagten und des früheren Mitangeklagten ████████████ zusätzlich noch eine Protokollierung in der Sitzungsniederschrift des Schöffengerichts vom 23. Dezember 1954 an und weist darauf hin, dass nach der Feststellung, die beiden Motorräder seien zusammengestoßen, die weitere Angabe folge: „Das Kraftrad stand nicht quer zur Straße.“ Gegen eine solche Bezugnahme auf die Sitzungsniederschrift vom 23. Dezember 1954 ohne Angabe ihres Wortlauts bestehen grundsätzliche Bedenken, weil sie es dem Revisionsgericht nicht ermöglicht, allein aus den Urteilsgründen die Folgerung nachzuprüfen, die das Landgericht aus dem Sinnzusammenhang der protokollierten Aussage zieht. Das aber ist hier unschädlich, weil diese Bezugnahme auf den Wortlaut der Aussage ersichtlich nur eine Hilfserwägung neben den schon angeführten Gründen darstellt, aus denen das Landgericht seine Überzeugung gewonnen hat, dass der Angeklagte vor dem Schöffengericht über den Standort des Motorrades zur Zeit des Unfalls bewusst die Unwahrheit gesagt hat. Diese tatsächlichen Erwägungen bleiben bestehen, auch wenn die Bezugnahme des Urteils auf den Wortlaut der Aussage nicht berücksichtigt wird. Gleichfalls um eine bloße Hilfserwägung, die den Feststellungen zur inneren Tatseite nicht entgegensteht, handelt es sich bei den Ausführungen der Strafkammer zur Einlassung des Angeklagten, er habe den eigentlichen Unfall nicht beobachtet.
Auch sonst ergibt die durch die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten.
| Justizangestellter | Schalscha | Dr. Menges | |||
| Baldus | Dr. Dotterweich | Hoepner |