Treffer
BGH Urteil

Ruhen der Verjährung bei Schließung deutscher Gerichte durch Militärregierung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 333/51
Datum
21.12.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Staatsanwaltschaft und Angeklagter legten Revision gegen ein Urteil wegen Körperverletzung im Amt in mehreren Fällen ein; das Landgericht hatte u.a. einen Fall wegen Verjährung eingestellt und eine Gesamtstrafe unter Einbeziehung früherer Einzelstrafen gebildet. Der BGH beanstandet die Verjährungsprüfung: Es komme ein Ruhen nach § 69 Abs. 1 StGB in Betracht, weil während der Schließung der Gerichte durch die Militärregierung Strafverfolgung gesetzlich nicht betrieben werden konnte; zudem sei die Nichtanwendung der VO vom 23.05.1947 unzureichend begründet. Ferner fehlten im Fall „Schlagen eines Gefangenen“ ausreichende Feststellungen zur Tatzeit, und die Einbeziehung von aus Gnaden erlassenen Vorstrafen in die Gesamtstrafe sei unzulässig. Insoweit wurde aufgehoben und zurückverwiesen; im Übrigen blieben die Revisionen ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verjährung ruht nach § 69 Abs. 1 StGB während eines Zeitraums, in dem Strafverfolgungsmaßnahmen aufgrund gesetzlicher Anordnung tatsächlich nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden können.

2

Die Schließung deutscher Gerichte durch Anordnungen der Militärregierung führt zu einem Ruhen der strafrechtlichen Verjährung, solange kein zuständiges Gericht wieder eröffnet ist.

3

Eine Unterbrechung der Verjährung nach § 68 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass sich die richterliche Handlung gegen einen bestimmten Beschuldigten richtet; Ermittlungen „gegen Unbekannt“ genügen hierfür nicht.

4

Verneint das Tatgericht das Eingreifen einer gesetzlichen Regelung zum Ruhen der Verjährung, muss es die hierfür maßgeblichen tatsächlichen Umstände nachvollziehbar feststellen und würdigen.

5

Einbeziehung früherer Einzelstrafen in eine neue Gesamtstrafe ist unzulässig, wenn die frühere Gesamtstrafe im Gnadenwege unbedingt erlassen worden ist (§ 79 StGB).

Vorinstanzen

Strafkammer des Landgericht Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle, 9. Dezember 1950

Rubrum

Für die Amtliche Sammlung bestimmt

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den früheren Oberwachtmeister, jetzt Eisenflechter Hermann ███ in ████, █████straße ██████, geb. am ███████ 1917 in ████████, wegen Körperverletzung im Amt

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als Beisitzer, Oberstaatsanwalt █████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████████

Leitsatz

Die Verjährung hat während der Zeit, in der die Gerichte durch die Militärregierung geschlossen waren, geruht.

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht in Celle vom 9. Dezember 1950 mit den Feststellungen aufgehoben hinsichtlich

1) der Einstellung des Verfahrens in einem Falle, 2) der Verurteilung wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in einem Falle (Nr. 4: Schlagen eines unbekannten Gefangenen), 3) des Gesamtstrafausspruchs.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen werden die Revisionen (der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten) verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten „unter Einstellung des Verfahrens in einem Falle und unter Freisprechung im Übrigen wegen Körperverletzung im Amte in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Hinbeziehung der bereits im Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 20. Juni 1947 – 4 Js 23/47 – der Staatsanwaltschaft Hildesheim für vier Fälle ausgesprochenen Gefängnisstrafen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.“

Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt.

a) Revision der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie erachtet insbesondere die Einstellung des Verfahrens im Falle 1 (BC__) als rechtlich fehlerhaft. Die allgemeine Sachrüge erfordert eine Nachprüfung des Urteils in vollem Umfange und zwar nach § 301 StPO auch zugunsten des Angeklagten.

Das Landgericht hat das Verfahren wegen der an BC__ am 13. Juni 1944 begangenen Tat (Fall 1) wegen Verjährung nach § 67 Abs. 2 StGB eingestellt, da die erste richterliche Handlung gegenüber dem Angeklagten in diesem Verfahren am 20. Juni 1949 vorgenommen worden ist.

Nach den Akten hat der Ermittlungsrichter am 14. Juni 1949 einen Referendar mit der Vernehmung des Angeklagten, die von der Staatsanwaltschaft am 4. Juni 1949 beantragt worden war, beauftragt. Diese Verfügung war geeignet, die Verjährung zu unterbrechen (RGSt 56, 380). Da die Tat jedoch am 13. Juni 1944 begangen war, wäre sie auch zu diesem Zeitpunkt schon verjährt gewesen, falls nicht vorher eine Unterbrechung oder ein Ruhen der Verjährung eingetreten ist.

Die früheren richterlichen Handlungen konnten entgegen dem Revisionsvorbringen die Verjährung nicht unterbrechen. Voraussetzung für eine Unterbrechung nach § 68 Abs. 2 StGB ist, dass die richterliche Handlung sich gegen einen bestimmten Täter richtet (RG in HRR 1933 Nr. 73). Das Ermittlungsverfahren war eingeleitet worden „gegen Unbekannt“. Im Laufe des Verfahrens sind verschiedene Personen als Beschuldigte durch den Richter vernommen worden. Gegen den Angeklagten richtete sich jedoch erst die richterliche Handlung vom 14. Juni 1949.

Das Urteil hat ein Ruhen der Verjährung nach der Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBl. Brit. Zone 1947 S. 65) verneint, da sich keine Anhaltspunkte ergeben hätten, dass die Taten des Angeklagten aus politischen Gründen nicht verfolgt und bestraft worden seien. Diese Feststellung ist unzureichend. Der Angeklagte hat die strafbaren Handlungen an Häftlingen einer Außenarbeitsstelle des Zuchthauses ████████████ begangen. Nach dem Urteil waren die Zustände dort sehr schlecht. Keine genügende Aufsicht über den Angeklagten bestand nicht. Die Häftlinge waren der Willkür des Angeklagten ausgeliefert. Es liegt nahe, dass unter diesen Umständen und bei den politischen Verhältnissen die Häftlinge es nicht wagten, sich ohne Nachteil über Misshandlungen zu beschweren. Damit könnten die Voraussetzungen des § 3 der VO vom 23. Mai 1947 vorliegen. Es hätte deshalb einer eingehenden Prüfung und Darlegung bedurft, weshalb trotz der im Urteil festgestellten Verhältnisse die VO vom 23. Mai 1947 nicht anwendbar ist.

Die Strafkammer hat auch eine Prüfung unterlassen, ob die Verjährung nicht nach § 69 Abs. 1 StGB geruht hat. Die VO vom 23. Mai 1947 hat die Bestimmung des § 69 StGB nicht hinfällig gemacht. Hiernach ruht die Verjährung während der Zeit, in welcher auf Grund gesetzlicher Vorschrift die Strafverfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. Mit der Besetzung durch die alliierten Streitkräfte wurden nach Proklamation Nr. 1 des Obersten Befehlshabers der alliierten Streitkräfte alle deutschen Gerichte bis auf Weiteres geschlossen. Die Wiederaufnahme der Tätigkeit der Straf- und Zivilgerichte sollte genehmigt werden, sobald die Zustände es zuließen (III der Proklamation). Die höchste gesetzgebende Gewalt in dem besetzten Gebiet hatte der Oberste Befehlshaber der alliierten Streitkräfte und Militärgouverneur (II der Proklamation). Auch nach Gesetz Nr. 2 der Militärregierung Art. III durften die Oberlandesgerichte, Landgerichte und Amtsgerichte im besetzten Gebiet erst wieder eröffnet werden und ihre ordentliche Tätigkeit aufnehmen, wenn und soweit dies in schriftlichen Anweisungen der Militärregierung bestimmt wurde. Damit waren alle Verfolgungsmaßnahmen durch deutsche Gerichte auf Grund gesetzlicher Vorschrift ausgeschlossen, solange nicht ein zuständiges Gericht wieder eröffnet worden war. Während dieser Zeit ruht daher die Verjährung (vgl. Gesetz Nr. 2 Art. VIII, 15 für die Geltendmachung von Ansprüchen).

Das Landgericht wird daher, falls es die Voraussetzungen der VO vom 23. Mai 1947 verneint, feststellen müssen, wann nach Wiedereröffnung eines zuständigen Gerichts eine richterliche Anordnung möglich gewesen ist. Die Zeit von der Schließung der Gerichte bis zur Wiedereröffnung eines zuständigen Gerichts muss für die Berechnung der Verjährungsfrist ausscheiden.

Das Urteil konnte daher insoweit nicht bestehen bleiben.

Die Strafkammer hat den Angeklagten in den Fällen 8 bis 10, in denen ihm die Anklage weitere Misshandlungen zur Last legte, mangels ausreichenden Nachweises freigesprochen. Das Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision trägt hiezu auch nichts vor.

Die Verurteilung in den Fällen 2, 3, 5, 6, 7 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im Falle 3 – Duldung des Schlagens durch Stubenälteste – ist aus dem Urteil zu entnehmen, dass der Angeklagte während der Dauer seines Dienstes im Lager, also von Ende Mai 1944 bis zur Auflösung des Lagers im April 1945, es █████████████ hat, dass die Stubenältesten SC und ██████████████ ihre Mitgefangenen, zum Teil vor seinen Augen, misshandelten.

Demnach war diese Tat erst im April 1945 beendet, so dass die Strafverfolgung bis zur ersten richterlichen Handlung am 14. Juni 1949 keinesfalls verjährt war.

Dagegen ist im Falle 4 – Schlagen eines Gefangenen auf das entblößte Gesäß – die Tatzeit nicht ersichtlich. Vermutlich hat zwar die Strafkammer die Taten in dem Urteil dem Zeitpunkt nach geordnet, so dass die Tat nach dem 13. Juni 1944 begangen wäre. Mit ausreichender Bestimmtheit ist der Zeitpunkt aber nicht festgestellt. Es kann daher die Verjährung nach § 67 StGB nicht geprüft werden. Das Urteil musste daher in diesem Falle aufgehoben werden. Das Gericht wird bei der Nachprüfung auch die Gesichtspunkte zur Einstellung im Falle 1 berücksichtigen müssen.

Die Strafkammer hat in den Urteilsgründen in den Teilen 2, 4 und 7, in denen sie eine gefährliche Körperverletzung annahm, diese Tat als vorsätzliche gefährliche Körperverletzung im Amt nach § 340 Abs. 1 StGB bezeichnet. Eine „gefährliche“ Körperverletzung im Amt kennt das StGB nicht. Tat der Beamte die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs oder einer das Leben gefährdenden Behandlung verübt, so verletzt er durch ein und dieselbe Handlung § 340 StGB und § 223a StGB (RGSt 75, 355, 359). In der Urteilsformel hat das Gericht auch zutreffend den Angeklagten in diesen Fällen wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Die unrichtige Bezeichnung in den Gründen schadet daher nicht.

Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 20. Juni 1947 – 4 Kis 23/47 – wegen Körperverletzung im Amt in vier Fällen zu Einzelstrafen von sechs, vier, vier und zwei Wochen Gefängnis, zurückgeführt auf eine Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis, verurteilt worden. Von dieser Strafe hat er nach den Feststellungen vier Monate verbüßt; der Rest ist im Gnadenwege erlassen worden. Die Strafkammer hat die Einzelstrafen aus diesem Urteil in die jetzige Gesamtstrafe mit einbezogen. Dies ist rechtsirrig. Da die frühere Gesamtstrafe aus dem Urteil des Landgerichts in Hildesheim unbedingt erlassen war, ist eine Einbeziehung der Einzelstrafen in die jetzige Gesamtstrafe nach § 79 StGB unzulässig.

b) Revision des Angeklagten

Der Angeklagte behauptet eine Verletzung des § 261 StPO, da das Gericht die Aussagen der Zeugen Br(____) und ███████████████ hinsichtlich des früheren Mitangeklagten ████████████████ als unzureichend ansehe, die Verurteilung des Angeklagten jedoch auf diese Aussagen stütze.

Dieses Vorbringen ist keine Verfahrensrüge, sondern richtet sich unzulässigerweise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Im Übrigen ist das Gericht nicht gehindert, die Aussagen eines Zeugen teilweise als unglaubwürdig, teilweise als glaubwürdig zu behandeln.

Die Strafkammer hat zudem die Aussagen der Zeugen ███████████████ und Br(____) in zwei Fällen als unzureichend zur Verurteilung nicht nur des ████████████████, sondern auch des SC__ angesehen, also keine sich widersprechenden Folgerungen gezogen.

Im Falle 7 (GC____) ist der Grundsatz „ne bis in idem“ nicht verletzt. Das Urteil stellt fest, dass die jetzt zur Aburteilung stehende strafbare Handlung des Angeklagten gegenüber GC____ nicht Gegenstand der Verurteilung des Landgerichts Hildesheim gewesen ist. Dieses Urteil hat sich außerdem nur auf vier selbständige, bestimmte Einzelfälle erstreckt. Nur wegen dieser ist die Strafklage verbraucht. Für die im jetzigen Verfahren festgestellte Verfehlung gegenüber GC____ hat es keine Bedeutung. Die rechtskräftig getroffene Feststellung, dass es sich um Einzelfälle handle, würde die nachträgliche Einbeziehung eines dieser Fälle in die jetzt abgeurteilte fortgesetzte Straftat ausschließen (RGSt 28, 257 ff.).

Im Falle 6 (wo) hat das Urteil festgestellt, dass der Angeklagte den █████████████████ vortreten, sich nackt ausziehen und in Schnee und Kälte stehen ließ, bis er ohnmächtig wurde. Dass er dadurch █████████████████ mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung an der Gesundheit geschädigt hat, ist zweifellos.

Unzutreffend ist das Vorbringen, die Tat im Falle 4 – Schlagen eines Gefangenen auf das entblößte Gesäß – sei ein Teil der im Falle 3 abgeurteilten Tat. Hier (Fall 3) hat der Angeklagte geduldet, dass die Stubenältesten Mitgefangene misshandelten. Im Falle 4 dagegen hat der Angeklagte das Schlagen eines Mitgefangenen selbst angeordnet und die Tat durch die Stubenältesten als Werkzeug ausführen lassen.

Im Übrigen ist auf die Ausführungen zur Revision der Staatsanwaltschaft hinzuweisen.

Das Urteil war somit hinsichtlich der Einstellung und im Falle 4 mit den Feststellungen aufzuheben. Infolge dessen konnte auch der Gesamtstrafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts mit Ausnahme des Falles Nr. 3. In diesem hatte er ebenfalls Aufhebung beantragt.

Dr. KirchnerMoerickeDr. Sauer
Dr. DotterweichDr. Werner
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