Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Täterschaft beim schweren Raub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 332/87
- Datum
- 30.07.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurechnung einer vollendeten Wegnahme als Mittäter setzt feststellbar voraus, dass der gemeinsame Tatplan die Wegnahme von vornherein oder während der Tatausführung unter Beteiligung des Betroffenen umfasste.
Bei unklarer Täterschaft ist zugunsten des Angeklagten anzunehmen, dass ein Komplize die Wegnahme eigenständig begangen haben könnte (in dubio pro reo).
Trägt der festgestellte Sachverhalt den Schuldspruch nicht, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, sofern weitere Feststellungen möglich sind.
Kann die vollendete Tat nicht verlässlich zugerechnet werden, ist zu prüfen, ob zumindest ein versuchtes Delikt nachgewiesen ist und entsprechend zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 30. Januar 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 332/87 in der Strafsache gegen ██ Antonios aus FC, geboren am █████████████ in [REDACTED] (Griechenland), wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und verschiedene, bei der Tat benutzte Gegenstände eingezogen.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Verfahrensrüge bedarf keiner Erörterung, da schon die Sachrüge durchgreift. Die Verurteilung des Angeklagten
wegen vollendeter Tat wird von den Feststellungen nicht getragen.
Hiernach gehörte der Angeklagte zu einer Gruppe von drei maskierten Tätern, die in die Lagerräume des Pelzgeschäfts eindrangen und den dort anwesenden Lagerarbeiter überwältigten. Während sich zwei der Täter in die übrigen Lagerräume begaben, blieb der dritte Täter bei dem Lagerarbeiter, dem inzwischen Fesseln angelegt und die Augen verbunden worden waren. Der dritte Täter zwang den Lagerarbeiter mit der zweimaligen Drohung, ihn andernfalls zu töten, sich sein Geld (etwa 410 DM) aus den Hosentaschen nehmen zu lassen. Später verließen alle drei Täter die Lagerräume unter Zurücklassung zweier mit Nerzfellen gefüllter Plastiksäcke, an deren Abtransport sie – davon geht die Strafkammer aus – dadurch gehindert worden waren, dass jemand von außen an der von ihnen verschlossenen Eingangstür rüttelte.
Nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ muss unterstellt werden, dass der Angeklagte nicht derjenige Täter war, der dem Lagerarbeiter das Geld wegnahm. Dann aber bietet der festgestellte Sachverhalt keine hinreichliche Grundlage dafür, dem Angeklagten die Geldwegnahme als Mittäter zuzurechnen. Das wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der gemeinsame Tatplan die Beraubung des Lagerarbeiters von vornherein mitumfasst hätte oder während des Aufenthalts der drei Täter am Tatort unter Beteiligung des Angeklagten hierauf erstreckt worden wäre. Das hat die Strafkammer indessen nicht festgestellt. Daher ist nicht ausgeschlossen,
dass der den Lagerarbeiter bewachende Täter ihm das Geld wegnahm, ohne dass seine Komplizen dies bemerkten, und dass er diese Beute vor ihnen verheimlichte, um sie nicht teilen zu müssen, sondern in voller Höhe für sich behalten zu können.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich hierzu noch Feststellungen treffen lassen; er beschränkt deshalb den Schuldspruch nicht auf den verbleibenden Vorwurf des versuchten schweren Raubes, sondern verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück.
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