Treffer
BGH Beschluss

Revision: Anrechnung ausländischer Auslieferungshaft – Ermessen nach §51 Abs.4 S.2 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 332/82
Datum
02.07.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte rügt die fehlende Entscheidung des Landgerichts über die Anrechnung der in Marokko erlittenen Auslieferungshaft. Der BGH hebt den Strafausspruch insoweit auf und verweist zur neuen Entscheidung zurück, weil das Gericht nach §51 Abs.4 S.2 StGB das Ermessen über den Umrechnungsmaßstab ausüben muss. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei im Ausland erlittenen Freiheitsentziehungen hat das Gericht nach §51 Abs.4 Satz2 StGB den Maßstab für die Anrechnung der Haft im Ermessen zu bestimmen, da ausländische Haftverhältnisse mit den deutschen vielfach nicht vergleichbar sind.

2

Kommt das Tatgericht der gebotenen Ermessensentscheidung nach §51 Abs.4 Satz2 StGB nicht nach, kann das Revisionsgericht den Strafausspruch nicht selbst ergänzen, sondern muss an das Tatgericht zurückverweisen.

3

Die bereits bei der Strafzumessung berücksichtigten erschwerten Haftbedingungen ersetzen nicht ohne Weiteres die gesonderte Ermessensentscheidung über den Umrechnungsmaßstab der Anrechnung ausländischer Haft.

4

Bei möglichem Einfluss der ausländischen Haftbedingungen auf die Anrechnung ist eine neue tatrichterliche Würdigung erforderlich, um eine vom Regelverhältnis abweichende Umrechnung zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Fulda, 17. Februar 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Arbeiter August N aus ————, geboren am █████ im Landkreis KD, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO am 2. Juli 1982

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 17. Februar 1982 im Strafausspruch mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als es sich um die Anrechnung der in Marokko erlittenen Auslieferungshaft handelt. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision ist im Wesentlichen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Sie greift nur insoweit durch, als es das Landgericht unterlassen hat, eine Entscheidung nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB zu treffen. Gemäß dieser Vorschrift hat das Gericht den Maßstab für die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung nach seinem Ermessen zu bestimmen. Der gesetzgeberische Grund hierfür liegt darin, dass ausländische Verhältnisse mit den deutschen vielfach nicht vergleichbar sind. Das Revisionsgericht kann den Strafausspruch nicht selbst ergänzen. Da es im Urteil heißt, der Angeklagte habe in Marokko schwere Haftbedingungen erdulden müssen (S. 45), ist es möglich, dass die Strafkammer bei Ausübung ihres Ermessens zu einem Umrechnungsmaßstab gekommen wäre, der günstiger ist als eine Anrechnung im Regelverhältnis eins zu eins. Dem steht nicht ohne Weiteres entgegen, dass das Landgericht die erschwerten Haftumstände bereits bei der Bemessung der Strafhöhe berücksichtigt hat. Der Senat vermag nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass der Tatrichter trotzdem bei seiner Entscheidung über die Anrechnung der Auslieferungshaft zu einem vom Regelverhältnis abweichenden Umrechnungsmaßstab gelangt wäre.

Mös Müller Meyer

RiBGH Niemöller ist in Urlaub und kann nicht unterschreiben.

Mos
Gollwitzer
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