Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses wegen unwirksamer Zustellung an Pflichtverteidiger
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 332/79
- Datum
- 13.06.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Frist zur Revisionsbegründung beginnt durch Zustellung an den Pflichtverteidiger nur, wenn das schriftliche Empfangsbekenntnis vom Pflichtverteidiger selbst unterzeichnet ist (§37 StPO i.V.m. §212a ZPO).
Ein vom Bürolehrling oder sonstigem Empfangsvertreter unterschriebenes Empfangsbekenntnis begründet keine wirksame Zustellung an den Pflichtverteidiger und setzt die Frist nicht in Lauf.
Ist die Zustellung an den Pflichtverteidiger unwirksam, ist ein Verwerfungsbeschluss wegen nicht fristgerechter Revisionsbegründung aufzuheben.
Eine als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe kann nach §346 Abs.2 StPO als zulässiger Antrag zur Überprüfung eines Verwerfungsbeschlusses gewertet werden.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 332/79
in der Strafsache gegen Alfred aus FC, geboren am ██ 1953 in Böttcher, Krs. Haldensleben (DDR), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 1979 gemäß § 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 8. März 1979, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil dieses Gerichts vom 20. Dezember 1978 gem. § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
Die als ein Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zu wertende „Beschwerde“ des Angeklagten vom 14. März 1979 ist begründet.
Durch die Urteilszustellung an den Pflichtverteidiger wurde die Frist zur Revisionsbegründung nicht wirksam in Lauf gesetzt. Denn das schriftliche Empfangsbekenntnis ist nicht, wie dies nach § 37 StPO, § 212a ZPO erforderlich wäre, vom Pflichtverteidiger, sondern von einem Bürolehrling unterzeichnet worden. Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts kann deshalb nicht bestehen bleiben.
Richter am BGH Dr. Dr. Spiegel befindet sich in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.
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