Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses wegen unwirksamer Zustellung an Pflichtverteidiger

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 332/79
Datum
13.06.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht die Verwerfung seiner Revision durch das Landgericht an. Streitpunkt war, ob die Zustellung des Urteils an den Pflichtverteidiger die Revisionsfrist in Lauf setzte. Der BGH hob den Verwerfungsbeschluss auf, weil das Empfangsbekenntnis nicht vom Pflichtverteidiger, sondern von einem Bürolehrling unterschrieben war. Die Beschwerde nach §346 Abs.2 StPO wurde für begründet erklärt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Frist zur Revisionsbegründung beginnt durch Zustellung an den Pflichtverteidiger nur, wenn das schriftliche Empfangsbekenntnis vom Pflichtverteidiger selbst unterzeichnet ist (§37 StPO i.V.m. §212a ZPO).

2

Ein vom Bürolehrling oder sonstigem Empfangsvertreter unterschriebenes Empfangsbekenntnis begründet keine wirksame Zustellung an den Pflichtverteidiger und setzt die Frist nicht in Lauf.

3

Ist die Zustellung an den Pflichtverteidiger unwirksam, ist ein Verwerfungsbeschluss wegen nicht fristgerechter Revisionsbegründung aufzuheben.

4

Eine als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe kann nach §346 Abs.2 StPO als zulässiger Antrag zur Überprüfung eines Verwerfungsbeschlusses gewertet werden.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 332/79

in der Strafsache gegen Alfred aus FC, geboren am ██ 1953 in Böttcher, Krs. Haldensleben (DDR), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 1979 gemäß § 346 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 8. März 1979, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil dieses Gerichts vom 20. Dezember 1978 gem. § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.

Die als ein Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zu wertende „Beschwerde“ des Angeklagten vom 14. März 1979 ist begründet.

Durch die Urteilszustellung an den Pflichtverteidiger wurde die Frist zur Revisionsbegründung nicht wirksam in Lauf gesetzt. Denn das schriftliche Empfangsbekenntnis ist nicht, wie dies nach § 37 StPO, § 212a ZPO erforderlich wäre, vom Pflichtverteidiger, sondern von einem Bürolehrling unterzeichnet worden. Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts kann deshalb nicht bestehen bleiben.

Richter am BGH Dr. Dr. Spiegel befindet sich in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.

WillmsMeyer
MüllerMaier
Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses wegen unwirksamer Zustellung an Pflichtverteidiger — Themis