Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung wegen schweren Raubes aufgehoben, Unzuchtverurteilung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 332/66
Datum
30.11.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Revision gegen Verurteilungen wegen Unzucht mit einem Kinde und schweren Raubes; im Verfahren wurden Urkunden verlesen, die nicht ins Italienische übersetzt wurden. Der BGH erkennt hierin einen Verfahrensfehler, bewertet jedoch, dass die unterbliebene Übersetzung die Verurteilung wegen Unzucht nicht beeinflusst hätte. Die Verurteilung wegen schweren Raubes wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist der Angeklagte der deutschen Verhandlungssprache nicht mächtig, müssen ihm alle wesentlichen Verhandlungsakte, insbesondere der Inhalt verlesener Urkunden, in die von ihm verstandene Sprache übertragen werden.

2

Die Vorschrift des § 257 StPO setzt voraus, dass die Beweiserhebung dem Angeklagten verständlich geworden ist, sodass Nachfragen erst sinnvoll sind, wenn vorherige Schriftsätze und Aussagen übersetzt wurden.

3

Das Unterlassen einer Übersetzung stellt einen Verfahrensfehler dar, der nur dann zur Aufhebung führt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verteidigung bei verständlicher Unterrichtung anders verlaufen wäre (Fehlerbarkeitsprüfung).

4

Unterbleibt die Übersetzung einer Urkunde, ist der Mangel unschädlich, wenn ihr Inhalt dem Angeklagten bereits vollständig in übersetzter Form bekannt war oder die Urkunde inhaltlich nichts Neues zur bewerteten Zeugenaussage beiträgt.

5

Bei einem Raub führt der Gebrauch einer Schusswaffe, auch wenn mit Platzpatronen geladen, und der Einsatz vor der Wegnahme dazu, dass der Täter die Waffe "bei sich führte" i.S. von § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB, sofern dadurch erhebliche Verletzungen eintreten können.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 24. März 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Antonio ████, geb. ███ 1938 in ███, Italien, Italiener, zur Zeit in █████████████████, wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. November 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Müller, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ████████████ als ███████████████████, ███████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 24. März 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen schweren Raubes verurteilt worden ist, im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte, ein der deutschen Sprache nicht mächtiger italienischer Gastarbeiter, am 13. Juli 1965 die in seiner Nachbarschaft wohnende sechsjährige Ingrid ███ ███ auf einen Dachboden gelockt und, nachdem er das rittlings und ihm zugewandt auf seinen Beinen sitzende Kind auf die Wangen geküsst hatte, ihm sein steifes Glied bis zum Samenerguss gezeigt. Am selben Tage hat er in einer Waldschonung die Prostituierte Christa-Marie ████, der er zunächst gegen Zahlung von 20,-- DM beigewohnt hatte, mit einer Gaspistole zweimal ins Gesicht geschossen und ihr die Handtasche nebst der darin befindlichen Geldbörse entrissen, um sodann auf seinem Motorroller zu fliehen.

Die Strafkammer hat ihn deshalb wegen Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und wegen schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts; das Rechtsmittel hat zum Teil mit der Verfahrensrüge Erfolg.

In der Hauptverhandlung wurden ein Gutachten des Hessischen Landeskriminalamts in Wiesbaden vom 20. Juli 1965, das Spermaspuren an der Spielhose der Ingrid ████ und einem alten (zum Abwischen benutzten) Hut bestätigte, und ein ärztliches Attest über die Gesichtsverletzungen der Christa-Marie ████ verlesen. Der Angeklagte sieht mit Recht einen Verfahrensmangel darin, dass beide Urkunden anschließend nicht ins Italienische übersetzt worden sind. Zwar würde dem Umstand allein, dass die Sitzungsniederschrift hierzu keinen ausdrücklichen Vermerk enthält, nicht mit Sicherheit zu entnehmen sein, dass die Übersetzung unterblieben ist. Das Gesetz schreibt eine Protokollierung nur für die Tatsache der Zuziehung eines Dolmetschers vor (§ 272 Nr. 2 StPO). Vermerke über seine Inanspruchnahme im Einzelnen sind nicht geboten. Das Vorhandensein oder Fehlen solcher Vermerke ist deshalb nicht mit der besonderen Beweiswirkung des § 274 StPO ausgestattet (RGSt 1, 137 f., 397; 43, 441). Indessen haben sich hier die mit der Beurkundung der Hauptverhandlung befassten Personen gerade nicht darauf beschränkt, die Zuziehung eines Dolmetschers unter Angabe seines Namens allgemein zu vermerken, sondern sowohl bei den Aussagen der Zeugen und Sachverständigen wie bei den Schlussvorträgen, dem Urteilsausspruch, der Rechtsmittelbelehrung und dem Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft ausdrücklich die Übersetzung ins Italienische angeführt. Andererseits haben weder der Vorsitzende der Strafkammer noch der Berichterstatter noch der Protokollführer in ihren dienstlichen Äußerungen etwas zur Frage der Übersetzung der beiden Urkunden bekunden können. Unter diesen Umständen hielt es der Senat für erwiesen, dass die Übersetzung der Urkunden tatsächlich aus Versehen unterblieben ist.

Hierin liegt ein Verfahrensfehler. Denn es folgt, ohne dass es hierzu einer besonderen gesetzlichen Regelung bedurfte, allein schon aus dem Wesen der mündlichen Verhandlung, dass dem der deutschen Verhandlungssprache nicht mächtigen Angeklagten alle wesentlichen Verhandlungsakte, insbesondere alle der Beweisaufnahme dienenden Erklärungen wie hier der Inhalt verlesener Urkunden, in die von ihm verstandene fremde Sprache übertragen werden (s. RGSt 43, 441).

Dies wird gerade für Beweiserhebungen durch die Vorschrift des § 257 StPO unterstrichen, wonach der Angeklagte nach der Vernehmung eines jeden Zeugen, Sachverständigen oder Mitangeklagten sowie nach der Verlesung eines jeden Schriftstücks befragt werden soll, ob er etwas zu erklären habe. Denn diese Bestimmung kann nur einen Sinn haben, wenn die vorausgegangene Beweiserhebung dem Angeklagten verständlich geworden ist. Allgemein ergibt sich schließlich aus der Beschränkung der Übersetzung, welche das Gesetz im § 258 Abs. 1 StPO für die Schlussvorträge zugelassen hat, dass eine umfassende Übertragung des übrigen Verhandlungsinhalts unerlässlich ist.

Dass das angefochtene Urteil auf dem Mangel beruht, lässt sich im Falle der Verurteilung wegen schweren Raubes nicht ausschließen. Anders verhält es sich jedoch, soweit der Angeklagte wegen Sittlichkeitsverbrechens verurteilt worden ist. Denn die gutachtliche Äußerung des Landeskriminalamts über den Untersuchungsbefund an Spielhose und Hut, die dem Angeklagten nach ihrer Verlesung nicht übersetzt wurde, fügte der ihm übersetzten Schilderung der Zeugin Ingrid ████ und der ihm gleichfalls übersetzten Darstellung der Mutter, welcher das Kind alsbald nach der Tat von dem Vorfall berichtet hatte und die noch den Flecken auf der Spielhose wahrnahm, im Rahmen ihrer Verwertung durch die Strafkammer nichts sachlich Neues hinzu. Überdies war ihm dieser Inhalt schon aus der ihm gleichfalls vollständig mitgeteilten und übersetzten Anklageschrift bekannt. Der Senat hält es deshalb für ausgeschlossen, dass der sein Zusammensein mit dem Kind am Tatort einräumende Angeklagte sich im Falle einer Übersetzung der Urkunde nach ihrer Verlesung in der Hauptverhandlung in erheblicher Weise anders verteidigt hätte und überhaupt hätte verteidigen können.

Soweit der Angeklagte seine Verurteilung wegen des Sittlichkeitsverbrechens mit der Sachrüge angreift, ist seine Revision offensichtlich unbegründet. Auch hinsichtlich der Verurteilung wegen schweren Raubes hätte sie mit ihrem weiteren Vorbringen keinen Erfolg haben können. Es kam nach den Feststellungen insbesondere nicht darauf an, ob die auf kurze Entfernung in das Gesicht des Opfers abgefeuerte Gaspistole mit Gaspatronen oder Platzpatronen geladen war, da auch Platzpatronen unter solchen Umständen zu erheblichen Verletzungen führen können und Verletzungen in der Tat eingetreten waren. Da der Gebrauch der Pistole überdies der Wegnahme der Handtasche vorausging, kann kein Zweifel sein, dass der Angeklagte sie im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB „bei Begehung der Tat als Waffe bei sich führte“.

BaldusMeyerMüller
WillmsHenning
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