Revision gegen Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 332/55
- Datum
- 28.10.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO kann auch nach begonnenem Vortrag wirksam ausgeübt werden; in diesem Fall ist die zuvor getätigte Aussage nicht verwertbar.
Kommt der Tatrichter seiner Belehrungspflicht nach § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO zunächst nicht nach, führt die nachträgliche Belehrung und die darauf beruhende Aussageverweigerung nicht zwangsläufig zu einem Verstoß im Sinne des § 261 StPO, sofern die freie Willensentscheidung des Zeugen nicht beeinträchtigt ist.
Die Revisionsprüfung beschränkt sich auf Verfahrens- und Rechtsfragen; Rügen, die lediglich eine andere Bewertung des Tatgeschehens oder der Beweiswürdigung verlangen (Sachrüge), sind unzulässig.
Das Revisionsgericht darf nicht auf den Ausgang eines parallelen zivilrechtlichen Verfahrens warten; es hat allein zu prüfen, ob das Strafverfahren und das angefochtene Urteil dem Gesetz entsprechen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 5. Mai 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fuhr█████ Zz. ███ ██ Untersuchungshaft, geboren am ██, aus ██, wegen Anstiftung zum Meineid hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der ███████████████████, ████████████████████ ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 5. Mai 1955 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 6. Mai 1955 erlittene Untersuchungshaft wird dem Angeklagten, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum Meineid verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.
I. Verfahrensrügen
1. Die Revision beanstandet es, dass die Strafkammer die Aussage des Zeugen ██████ im Urteil nicht berücksichtigt. Sie findet hierin einen Verstoß gegen § 261 StPO.
Der Revision ist hierzu in Verbindung mit der Sitzungsniederschrift und der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden folgendes zu entnehmen:
Der Vorsitzende vernahm ██ ██ den Schwager des Angeklagten, ohne ihn nach § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO zu belehren. Er machte „verdächtige Angaben“. Der Staatsanwalt beantragte deshalb, seine Aussage wörtlich in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen. Als der Vorsitzende hiermit begann, fiel ihm ein, dass er ███████ auf sein Recht hätte hinweisen müssen, das Zeugnis zu verweigern. Er holte dies nach. Nunmehr erklärte ███████: „Dann mache er keine Aussage.“
Danach ist § 261 StPO nicht verletzt. Ein Zeuge kann aus den in § 52 StPO angeführten Gründen jederzeit seine Aussage verweigern. Selbst wenn er sich zunächst auszusagen bereit erklärt, ist er berechtigt, diesen Verzicht auf sein Weigerungsrecht zu widerrufen, § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO. Geschieht dies, so darf der Tatrichter seine Aussage nicht verwerten. Es entspricht also gerade dem Verfahrensrecht, dass das Urteil, wie die Revision behauptet, die Aussage des Zeugen ██████ unberücksichtigt lässt.
2. Die Revision meint, ███████ sei durch den Antrag des Staatsanwalts nach § 273 Abs. 3 StPO, die Anweisung des Vorsitzenden an den Protokollführer, die Aussage in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen, und den späteren Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht verwirrt worden. Sie glaubt, er hätte bei vorherigem Hinweis nach § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO seine Aussage nicht verweigert.
Welchen Verfahrensmangel die Revision mit diesem Vorbringen behaupten will, ist nicht ersichtlich. Der Vorsitzende hat zunächst § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO verletzt. Nachdem er dies erkannte, hat er die Belehrung pflichtgemäß nachgeholt. Dass ██ ███████ so verwirrt gewesen wäre, dass er die Frage, ob er die Aussage verweigern solle, nicht frei hätte entscheiden können, ist von der Revision nicht dargetan, nach der Sachlage auch ausgeschlossen. Nach der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden hat █████████████ dem verspäteten Hinweis „erkennbar erleichtert“ seine Aussage verweigert. Daraus geht sogar hervor, dass er bei rechtzeitiger Belehrung sofort sein Zeugnis verweigert hätte.
3. Die Revision sieht einen „erheblichen Mangel der Hauptverhandlung“ darin, dass die Sitzungsniederschrift trotz der ursprünglichen Anordnung des Vorsitzenden nach § 273 Abs. 3 StPO nicht die Aussage des Zeugen ███ enthält, sondern nur den Vermerk, dass er die Aussage verweigert hat. Hierin könnte allenfalls ein Mangel der Niederschrift liegen, weil sie den Gang der Hauptverhandlung nicht vollständig wiedergibt. Hierauf beruht das Urteil nicht, zumal die Aussage ███s nicht verwertbar gewesen ist.
4. Die Revision rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht. Soweit sie keine Beweismittel bezeichnet, deren sich der Vorderrichter noch hätte bedienen sollen, ist sie unbeachtlich. Die Behauptung, Susanne ███ habe Marga ████, die Hauptbelastungszeugin, als Hure und Sau beschimpft und Marga ██ ████ sich gegen diese Vorwürfe nicht gewehrt, ist offenbar neu. Jedenfalls trägt die Revision keine Umstände vor, die den Vorderrichter hätten drängen müssen, den Lebenswandel der Marga ██ zur Frage ihrer Glaubwürdigkeit näher zu prüfen. Davon, dass die Zeuginnen verfeindet sind, geht die Strafkammer aus. Außerdem stimmen ihre Aussagen über den Vorfall selbst überein. Umso weniger ist es verständlich, dass nur Marga ███, nicht aber auch Susanne ██ (die Nichte des Angeklagten) unglaubwürdig sein soll.
5. Die Revision meint, eine Ortsbesichtigung hätte weitere Aufklärung bringen können. In der Hauptverhandlung ist der Verteidiger anderer Ansicht gewesen; denn er hat seinen Antrag auf Vornahme einer Ortsbesichtigung „am Ende der Beweisaufnahme“ ausdrücklich zurückgenommen. Welche Umstände dennoch die Strafkammer hätten drängen sollen, einen Augenschein einzunehmen, legt die Revision nicht dar, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
6. Das Revisionsgericht ist verfahrensrechtlich nicht in der Lage, die Entscheidung des bürgerlichen Rechtsstreits ███████████ ██ abzuwarten. Es hat nur zu prüfen, ob das Verfahren der Strafkammer und das angefochtene Urteil dem Gesetz entsprechen.
II. Sachbeschwerde
Soweit die Revision es vermisst, dass die Strafkammer Umstände, die zu Gunsten des Angeklagten sprechen, nicht berücksichtigt habe, wendet sie sich nur in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen, die sich mit dem Zusammentreffen des Angeklagten mit Marga █████ an Gerichtsstelle ausführlich auseinandersetzen.
Gerüchte, die jetzt gegen Marga ███ aufgetaucht sein sollen, hat die Strafkammer nicht berücksichtigen können.
Ob der Angeklagte in Notwehr ████ eine Kiesgabel an den Kopf warf, ist für das gegenwärtige Verfahren bedeutungslos. Entscheidend ist allein, dass er Marga ███ bestimmt hat, als Zeugin eidlich zu erklären, sie habe gesehen, dass jemand in den Schuppen, in dem er sich befand, mit einer Taschenlampe hineinleuchtete und gleichzeitig Steine warf, während sie dies in Wirklichkeit, wie er wusste, nicht beobachtet hatte.
Die Revision ist daher zu verwerfen.
| Dr. Dotterweich | Werner | Hoepner | |||
| Dr. Arndt | Dr. Schalscha |