Versäumnis eines Gutachtens zur verminderten Schuldfähigkeit – Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 331/85
- Datum
- 09.08.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine relevante psychische Störung, hat das Gericht von Amts wegen ein sachverständiges Gutachten zur Frage der (verminderten) Schuldfähigkeit einzuholen (vgl. § 244 Abs. 2 StPO).
Fehlen dem Gericht die erforderlichen psychiatrischen Kenntnisse, sind eigene Feststellungen zur Auswirkung einer hirnorganischen Schädigung auf Einsichts- und Hemmungsvermögen ohne sachverständliche Begutachtung grundsätzlich unzureichend.
Der Umstand, dass der Angeklagte selbst kein Gutachten beantragt hat, entbindet das Gericht nicht von seiner Pflicht, von Amts wegen die Erforderlichkeit einer fachärztlichen Untersuchung zu prüfen.
Äußerungen medizinisch nicht vorgebildeter Zeugen sind regelmäßig ungeeignet, die Frage der verminderten Schuldfähigkeit entscheidungserheblich zu klären.
Verletzt die Strafkammer die Pflicht zur fachärztlichen Aufklärung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 22. Februar 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 331/85 in der Strafsache gegen den Gastwirt Günter Herbert ███ aus KC, dort geboren ████████ 1941, wegen Förderung der Prostitution u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 1985 gemäß **§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 22. Februar 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die auf Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Jedoch muss der Strafausspruch aufgehoben werden.
Zu Recht sieht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darin, dass es die Strafkammer unterlassen hat, ein Sachverständigengutachten zur Frage seiner verminderten Schuldfähigkeit einzuholen. Hierzu bestand nach den Feststellungen, die das Landgericht bei der Prüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten getroffen hat, Veranlassung. Ihnen ist zu entnehmen, dass die Amtsärztin ein „hirnorganisches Psychosyndrom“, das mit einem zerebralen Krampfleiden „vergesellschaftet“ ist, diagnostiziert hat.
Die Strafkammer hat die Ansicht vertreten, es bestehe trotzdem kein Grund, an der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten zu zweifeln; er habe selbst nicht einmal andeutungsweise etwas in dieser Richtung vorgetragen; auch aus seinem persönlichen Auftreten in der Hauptverhandlung hätten sich keine Hinweise auf eine verminderte Schuldfähigkeit ergeben; angesichts der Schilderung der Zeugin Rose gelte dies auch für die Tatzeit; er habe nachhaltig und zielstrebig auf sie eingewirkt, um sie der Prostitution zuzuführen; die Art und Weise, wie er ihr die Kunden vermittelt habe, seien überlegt und planmäßig gewesen.
Diese Begründung rechtfertigte es nicht, auf die Anhörung eines Sachverständigen zu verzichten. Dem Gericht fehlen regelmäßig die erforderlichen psychiatrischen Kenntnisse zur Beurteilung der Auswirkungen einer solchen hirnorganischen Schädigung auf das Einsichts- und vor allem auf das Hemmungsvermögen des Angeklagten. Aus dem gleichen Grund waren die Beobachtungen der medizinisch nicht vorgebildeten Zeugin ungeeignet. Hinzu kommt, dass das Leistungsverhalten des Angeklagten nur sehr beschränkten Erkenntniswert für die Hemmungsfähigkeit besitzt. Schließlich ist es unerheblich, dass der Angeklagte nicht selbst die Anhörung eines Sachverständigen zur Frage seiner verminderten Schuldfähigkeit beantragt hat. Das Landgericht hatte von Amts wegen zu prüfen, ob es dessen bedarf. Der Strafausspruch kann danach nicht bestehen bleiben.
Der Senat hält es nach der Sachlage für ausgeschlossen, dass der Angeklagte bei der Tatbegehung schuldunfähig war.
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