Revision verworfen: versuchte gefährliche Körperverletzung und Befangenheitsrüge (§23 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 331/81
- Datum
- 07.10.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 23 Abs. 1 StPO greift nur, wenn der Richter in demselben Verfahren an einer vorangegangenen, nun zu überprüfenden Entscheidung mitgewirkt hat; die Teilnahme an einem zivilrechtlichen Verfahren begründet keinen kraft Gesetzes bestehenden Ausschluss im Strafverfahren.
Die Überprüfung eines Revisionsgerichts erschöpft sich nicht darin, willkürliche oder durchgreifende Fehler in der Beweiswürdigung aufzuzeigen; Angriffe, die lediglich die tatrichterliche Würdigung beanstanden, sind unbeachtlich, soweit keine Rechtsfehler vorliegen.
Die Beteiligung einer Person an einem tätlichen Geschehen kann darin liegen, dass sie sich trotz Erkennens des eigentlichen Angreifers aktiv an der weiteren Tatbetätigung beteiligt; hiervon kann bei nachgewiesener tätiger Mitwirkung ausgegangen werden.
Eine Notwehrlage liegt nicht vor, wenn die tatsächlichen Umstände keine gegenwärtige, rechtswidrige Angriffssituation begründen; eine irrig angenommene Notwehr ist vom Tatrichter zu prüfen und bei fehlenden Anhaltspunkten zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Fulda, 6. Februar 1981
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
2 StR 331/81
in der Strafsache gegen ██████, geborene ██████, die Hausfrau Margarethe aus ████, geboren am ██ 1925 in Unterbreitzbach,
wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober 1981, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mös1 als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miller Dr. Meyer B. Maier Niemöller als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. C[REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 6. Februar 1981 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte der versuchten gefährlichen Körperverletzung schuldig befunden, sie verwarnt und ihre Verurteilung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20 DM vorbehalten. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
1. Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Angeklagte, dass an der Hauptverhandlung ein Richter teilgenommen hat, der bereits in dem zwischen ihr und dem Verletzten durchgeführten Zivilrechtsstreit Mitglied des Berufungsgerichts war. Die Rüge ist unbegründet.
§ 23 Abs. 1 StPO greift nicht ein, weil nach dieser Vorschrift ein Richter nur dann „bei der Entscheidung in einem höheren Rechtszuge kraft Gesetzes ausgeschlossen ist“, wenn er in demselben Verfahren an einer vorangegangenen, jetzt der Prüfung durch das Rechtsmittelgericht unterliegenden Entscheidung mitgewirkt hat. Das ist hier nicht der Fall. Für eine entsprechende Anwendung des § 23 StPO auf den vorliegenden Fall ist kein Raum.
2. Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler. Das Revisionsvorbringen erschöpft sich insoweit in unbeachtlichen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die hier aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Nach den Feststellungen (UA S. 3/4) befand sich die Angeklagte auf dem Hof, als ihr Ehemann auf Horst E[REDACTED] mit der Heugabel einstach, nach dem Verlust der Heugabel mit den Fäusten auf ihn einzuschlagen versuchte und Horst E[REDACTED] Fritz M[REDACTED] „auf Distanz hielt“, indem er ihn mit ausgestreckten Armen in Richtung Scheune stieß. Daraus konnte die Strafkammer, ohne dass dies rechtsfehlerhaft wäre, folgern, dass sich die Angeklagte an dem weiteren Geschehen beteiligte, obwohl sie gesehen hatte und deshalb wusste, dass nicht der später durch den Hundebiss verletzte Horst E[REDACTED], sondern ihr Ehemann der Angreifer war.
Dass sich die Angeklagte beim Losbinden und Hetzen des Hundes weder gegenüber Horst E[REDACTED] noch gegenüber Johannes ████ in einer Notwehrlage befand oder eine solche Lage auch nur irrig annahm, hat die Strafkammer mit rechtlich bedenkenfreier Begründung ausgeführt.
Auch der Rechtsfolgenausspruch enthält keinen Rechtsfehler.
| Meyer | Mös1 | Maier | |||
| Miller | Niemöller |