Revision führt zur Aufhebung zweier Freisprüche wegen lückenhafter Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 331/79
- Datum
- 18.07.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine revisionsrechtliche Beanstandung der Tatsachenwürdigung liegt vor, wenn das Tatgericht naheliegende Beweiszeichen nicht berücksichtigt und dadurch erhebliche Lücken in der Begründung entstehen.
Zur Feststellung der Täterschaft hat das Gericht sämtliche relevanten Indizien zusammenzuführen; eine Identifizierung kann nicht aus der Beweiswürdigung ausgeschlossen werden, wenn sich aus dem Gesamtbild Rückschlüsse auf gemeinsame Tatausführung ergeben.
Widersprüchliche oder inkonsistent unterschiedliche Bewertungen der Glaubwürdigkeit einer Zeugin in verschiedenen Punkten bedürfen einer nachvollziehbaren gerichtlichen Erklärung; unterbleibt diese, ist die Beweiswürdigung lückenhaft.
Wird ein Freispruch wegen Mängeln der Beweiswürdigung aufgehoben, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz (oder eine andere Kammer) zurückzuverweisen; führt die erneute Tatwürdigung zu Verurteilungen, ist gegebenenfalls eine neue Gesamtstrafenbildung vorzunehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 26. September 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Tanklastzugfahrer Frank Horst ███████ aus ████, geboren ████████ 1952 in HO █ (Main), wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juli 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Mölsl, Dr. Müller, B. Maier als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ aus ██████ in der Verhandlung, Justizhauptsekretär ███
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 26. September 1978 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen II Ziff. 5 und 6 der Urteilsgründe freigesprochen worden ist. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung in Tateinheit mit Raub und versuchter Nötigung (Fall I) sowie wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung in Tateinheit mit Diebstahl (Fall ████████) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt und ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen. Von dem Vorwurf weiterer, teilweise in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Raub und versuchter Nötigung stehender Vergewaltigungen hat es ihn freigesprochen. Gegen drei dieser Freisprüche wendet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
Unbegründet ist es im Fall ██████. Hier sollte der Angeklagte die Vergewaltigung als Alleintäter begangen haben. Das Landgericht hat ihn nicht verurteilt, weil es sich von der Verlässlichkeit seiner Identifizierung durch das Tatopfer nicht überzeugen konnte. Die Erwägungen, mit denen es dies begründet hat, liegen im Rahmen der freien Überzeugungsbildung des Tatrichters und sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Anders verhält es sich in den beiden Fällen II Ziff. 5 und 6, in denen zwei Täter so zusammenwirkten, dass erst einer das Opfer in die Falle lockte und die offene Gewalttatigkeit dann mit dem für das Opfer überraschenden Auftauchen des zweiten Täters einsetzte. Hier steht fest, dass der Mitangeklagte ██████████ der Täter war. Außerdem ist kein Umstand erkennbar, der es mit Sicherheit ausschließen könnte, dass ████ auch in diesen Fällen der Komplize ███ gewesen ist. Die Tatsache, dass beide Angeklagte in den Fällen I und ███████ in gleicher Art, wenn auch mit vertauschten Rollen zusammenwirkten, hätte in Verbindung mit dem Umstand, dass kein Anhalt dafür besteht, dass der Mitangeklagte ████████ sonst mit einem anderen Partner verkehrt hat, die Überzeugung des Tatrichters begründen können, dass der Angeklagte mit dem Komplizen █████ in den Fällen II Ziff. 5 und 6 gleichfalls identisch war, von dem Opfer also zutreffend wiedererkannt wurde. Das Landgericht ist diesem sich aufdrängenden Beweisanzeichen nicht nachgegangen. Hierin liegt eine revisionsrechtlich beachtliche Lücke seiner Beweiswürdigung (vgl. BGHSt 14, 162; 15, 3).
Es kommt hinzu, dass die Strafkammer bei der Erörterung der Identität mit dem zweiten Täter sich einseitig auf die Bekundung seiner Verlobten Monika █████████ gestützt hat, nach deren Angaben der Angeklagte nie wie es nach der Schilderung des Opfers bei dem zweiten Täter der Fall gewesen sein soll, „look“ getragen hat. Das steht in einem auffälligen Gegensatz zu der kritischen Würdigung, welche die Strafkammer an anderer Stelle (S. 38 UA) den Aussagen dieser Zeugin hat angedeihen lassen, als es um von dem Angeklagten getragene Kleidungsstücke ging. Die unterschiedliche Würdigung der Glaubwürdigkeit der Zeugin im Hinblick auf für die Täteridentität ████████ relevante äußere Merkmale von Kleidung und Haartracht findet in den Urteilsgründen keine verständliche Erklarung. Wenn die Zeugin bestrebt war, die Täterschaft des Angeklagten durch unrichtige Angaben über seine Bekleidung in Frage zu stellen, musste es naheliegen, dass sie bei der Schilderung seiner Haarfrisur das gleiche Ziel im Auge hatte. Es ist deshalb ebenfalls ein revisionsrechtlich beachtlicher Mangel, dass die Strafkammer in den Fällen II Ziff. 5 und 6 kritiklos und ohne jede Begründung ihrer Abweichung der Aussage der Zeugin █████████ gefolgt ist.
Hiernach kann der Freispruch des Angeklagten ███ in den beiden Fällen II Ziff. 5 und 6 nicht bestehen bleiben. Sollte das Landgericht auf die neue Verhandlung insoweit zu einer Verurteilung gelangen, so wird es eine neue Gesamtstrafe zu bilden haben.
| Schumacher | Mölsl | Maier | |||
| Willms | Müller |