Aufhebung des Urteils wegen fehlerhafter Schöffenbesetzung (Mitwirkung früherer Hilfsschöffe)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 331/78
- Datum
- 10.08.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Mitwirkung eines nicht ordnungsgemäß berufenen oder nicht mehr am Amt teilnehmenden Schöffen verletzt die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts und führt zur Aufhebung des gegen den Angeklagten ergangenen Urteils.
Ein Besetzungsfehler der Strafkammer ist ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel, der in der Regel die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung notwendig macht.
Bei der Auslegung von Übergangsbestimmungen ist der eindeutige Wortlaut maßgeblich; ein Zurückgreifen auf eine ältere Fassung ist unzulässig, soweit die Übergangsregelung dies nicht ausdrücklich gestattet.
Erhebt der Angeklagte eine wirksame Rüge zur unzulässigen Beteiligung eines nicht zuständigen Schöffen, hat das Revisionsgericht dies zu prüfen und gegebenenfalls das Urteil mit Feststellungen aufzuheben und zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 10. Oktober 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Heizungsbauer Mohammad ████ aus █, ██/Pakistan, in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren ███ 1945 in █████, Pakistan, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. August 1978 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 10. Oktober 1977, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Zutreffend rügt der Angeklagte, dass statt des ausgelosten Schöffen Dr. ██████ der frühere Hilfsschöffe ███████ mitgewirkt hat.
Der Senat hatte sich mit der Befreiung des Schöffen Dr. ██████ vom Schöffenamt durch den Beschluss des Landgerichts Frankfurt/Main vom 17. Juni 1977 bereits in seinem Beschluss vom 21. Juni 1978 – 2 StR 99/78 – zu befassen. Er hat dort ausgeführt:
„Dr. ██████ hatte im Jahre 1975 an 6 und im Jahr 1976 an 13 Sitzungstagen sein Schöffenamt ausgeübt. Am 17. Dezember 1976 stellte er ein Ablehnungsgesuch gemäß § 35 GVG. Diesem entsprach die nach § 77 Abs. 3 Satz 2 GVG zuständige
Strafkammer durch Beschluss vom 17. Januar 1977. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass Dr. ██████ wegen seiner Schöffentätigkeit im letzten Geschäftsjahr zur Ablehnung berechtigt sei, und führte weiter aus, auch unter Berücksichtigung des Art. 9 Abs. 9 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts (1. StVRG) erscheine ihr für die Ablehnungsberechtigung in der Amtsperiode 1977/80 nur die Anwendung der alten Fassung des § 35 Nr. 2 GVG sinnvoll und zulässig. Nach dieser genügte es, wenn der Schöffe seine Verpflichtung im letzten Geschäftsjahr an wenigstens 10 Sitzungstagen erfüllt hatte.
Jene Übergangsregelung schließt – entgegen der Ansicht der Strafkammer – die Anwendbarkeit dieser früheren Bestimmung für die am 1. Januar 1977 begonnene Amtsperiode aus. Denn nach dieser Übergangsbestimmung gilt bereits für diese Amtsperiode § 35 Nr. 2 GVG n. F. Das hat allerdings zur Folge, dass ein für die Amtsperiode 1977 bis 1980 ausgeloster Schöffe die Berufung zu diesem Amt im Falle der ersten Alternative von § 35 Nr. 2 GVG n. F. nur dann ablehnen darf, wenn er innerhalb der lediglich zwei Jahre umfassenden vorhergehenden Amtsperiode (1975 und 1976) an mindestens 40 Tagen als Schöffe in der Strafrechtspflege eingesetzt war. Demgegenüber wird zur Ablehnung des Schöffenamtes in den späteren Amtsperioden ab 1981 genügen, dass der Schöffe diesen Einsatz während vier Jahren geleistet hat. Möglicherweise ist bei der Übergangsregelung übersehen worden, dass die erste Amtsperiode nach dem Inkrafttreten des 1. StVRG infolge der durch Art. 9 dieses Gesetzes getroffenen Regelung nur zwei Jahre dauert. Dies würde jedoch ein Zurückgreifen auf § 35 Nr. 2 a. F. in Fällen der vorliegenden Art nicht rechtfertigen. Sonst wäre die Nachfolgevorschrift, entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Übergangsbestimmung, erst auf diejenigen Schöffen anwendbar, die für die am 1. Januar 1981 beginnende Amtsperiode ausgelost werden.
Ob die Ansicht vertretbar erscheint, dass bei Schöffen der Amtsperiode 1977 bis 1980 zur Ablehnung nach § 35 Nr. 2, Alternative 1 GVG n. F. – entsprechend dem sowohl nach der früheren als auch der jetzigen Regelung bestehenden gleichen Verhältnis zwischen der Tagesmindestzahl und der Dauer der Wahl- bzw. Amtsperiode – eine Schöffentätigkeit an wenigstens 20 Tagen während der Amtsperiode 1975/76 zu einer berechtigten Ablehnung ausreicht, kann dahingestellt bleiben, da Dr. ██████ innerhalb dieser früheren Periode nur an 19 Sitzungstagen mitgewirkt hat.“
Dem ist nichts hinzuzufügen. Der Besetzungsfehler zwingt zur Aufhebung des gegen den Beschwerdeführer ergangenen Urteils.
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