Verstoß gegen §246a StPO: Arztvorbehalt bei Begutachtung – Aufhebung von Strafe und Unterbringung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 331/75
- Datum
- 23.07.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 246a Satz 1 StPO aF ist zur Feststellung des geistigen oder körperlichen Zustands des Angeklagten ein Arzt als Sachverständiger hinzuzuziehen.
Wird entgegen dieser Vorschrift ein nichtärztlicher Sachverständiger herangezogen, begründet dies einen Verfahrensmangel, der die Rechtmäßigkeit einer Unterbringungsanordnung und des Strafausspruchs beeinträchtigen kann.
Sind die Auswirkungen eines solchen Verfahrensfehlers auf Strafe oder Maßregel nicht auszuschließen, sind die entsprechenden Aussprüche aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Nach Inkrafttreten des EGStGB kann in Ausnahmefällen auch ein nichtärztlicher Sachverständiger verwertet werden; regelmäßig bleibt jedoch die Mitwirkung eines Mediziners geboten, insbesondere bei Entscheidungen über Unterbringung; Ausnahmen betreffen vor allem sozialtherapeutische Einrichtungen.
Vorinstanzen
Jugendschöffengerichts Bremen, 25. Oktober 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 331/75 vom 23. Juli 1975 in der Strafsache gegen den Bauschlosser Heinz Fritz Wolfgang R. █████ aus ██████, dort geboren am ██████████████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Juli 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Jugendschöffengerichts in Bremen vom 25. Oktober 1974, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Strafe sowie über die Maßregel mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bremen zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Jugendschöffengericht in Bremen hat den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Sprungrevision das Verfahren. Er rügt Verletzung des § 246a StPO.
Der Bundesgerichtshof ist gemäß Art. 312 Abs. 2 EGStGB zur Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechtsmittel zuständig. Die Verfahrensrüge greift durch. Nach § 246a Satz 1 StPO aF bedurfte es der Zuziehung eines Arztes als Sachverständigen über den geistigen und körperlichen Zustand des Angeklagten. Der vom Schöffengericht gehörte Sachverständige ist kein Mediziner, sondern Diplom-Pädagoge. Das Schöffengericht hat somit gegen jene Vorschrift verstoßen. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Unterbringungsanordnung auf dem Rechtsfehler beruht und dieser auch den Strafausspruch beeinflusst hat. Beide Aussprüche müssen deshalb aufgehoben werden. Für die neue Verhandlung erscheint folgender Hinweis bedeutsam: Durch das inzwischen in Kraft getretene EGStGB ist zwar § 246a Satz 1 StPO dahin geändert worden, dass der in den betreffenden Fällen zu hörende Sachverständige nicht mehr stets ein Arzt zu sein braucht. Jedoch wird auch in Zukunft die Mitwirkung eines Mediziners in der Regel geboten sein. Ausnahmen sind denkbar, und zwar vor allem dann, wenn die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt in Frage kommt (vgl. Erster Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform zum RegE eines EGStGB BT-Drucks. 7/1261 - S. 30). Die Unterbringung in einer derartigen Anstalt ist jedoch zur Zeit noch nicht zulässig (Art. 301 EGStGB).
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