Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum bedingten Vorsatz bei Brandstiftung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 331/71
Datum
28.07.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des LG Köln wegen unzureichender Feststellungen zum bedingten Vorsatz bei Brandstiftung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Das Landgericht hatte zwar das Inkaufnehmen einer Brandgefahr festgestellt, aber nicht die erforderliche Billigung des Erfolgseintritts dargelegt. Deshalb tragen die Feststellungen die Verurteilung nicht. Zudem betont der BGH, dass für §§ 308, 309 StGB das Brennen zumindest eines Teils des Gebäudes festgestellt sein muss.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) setzt neben dem Bewusstsein der Möglichkeit des Erfolgseintritts die Billigung dieses Erfolgs voraus; das bloße Inkaufnehmen einer Gefahr genügt nicht.

2

Bei Verurteilung wegen vorsätzlicher Tat müssen die Urteilsgründe ausdrückliche Feststellungen zur Billigung des Erfolgseintritts enthalten; fehlen solche Feststellungen, tragen die Fazite die Verurteilung nicht.

3

Die Beschränkung der Revision auf eine von mehreren tateinheitlich zusammentreffenden Rechtsverletzungen ist unwirksam; eine derartige Beschränkung hindert nicht die Aufhebung des gesamten Urteils.

4

Für die vollendete oder fahrlässige Brandstiftung (§§ 308, 309 StGB) an einem Gebäude erfordert die Tatbestandsverwirklichung, dass zumindest Teile des Gebäudes selbst gebrannt haben; die bloße Vernichtung von Einrichtung genügt ohne Feststellung der Zugehörigkeit nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 18. Januar 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 331/71

in der Strafsache gegen aus ████ den Arbeiter Karl-Heinz Albert, ████ geboren am ███ ██ 1932 in ████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen vorsätzlicher Brandstiftung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juli 1971, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Willms, Dr., als Vorsitzender,

Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer, Bundesrichter Meise als beisitzende Richter,

Dr. ███, Bundesanwalt, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 18. Januar 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Brandstiftung in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Nach den Feststellungen der Strafkammer brach der stark angetrunkene Angeklagte in Diebstahlsabsicht nachts in die Warenkontrollstelle sowie das Verkaufslager der Firma ███ ein. Als Lichtquelle benutzte er mehrere Papiertüten, die er zu Fackeln zusammengedreht und angezündet hatte. Er war sich darüber im klaren, dass bei der Verwendung derartiger Fackeln in einem Raum, in dem zum Teil leichtbrennbare Kunststofftextilien lagerten, die Gefahr eines Brandes nahelag. „Da er jedoch keine andere Möglichkeit sah, sich die zur Tatbegehung notwendige Beleuchtung zu verschaffen, er insbesondere aus Furcht vor Entdeckung die elektrische Beleuchtung nicht einschalten wollte, nahm er das Risiko der Brandentstehung als bei Verfolg seines Tatplanes unumgänglich in Kauf, hoffte aber, er werde ein Übergreifen des Feuers verhindern können.“ Nachdem er sich beim Schein der „Fackeln“ ein Feuerzeug und Kleidungsstücke ausgesucht hatte, ließ er das brennende Papier auf den Boden fallen und trat dort die Flammen aus. Dennoch entwickelte sich, vom Angeklagten unbemerkt, durch eine der „Fackeln“ ein Feuer, das auf 50 am Boden stehende Kartons mit Nylonstrümpfen übergriff und dann zu einem Brand führte, durch den ein großer Teil der Einrichtung und Ware vernichtet, ein weiterer Teil unbrauchbar wurde. Der Sachschaden betrug mindestens 1.500.000 DM, die durch die nachstehenden Instandsetzungsarbeiten bedingte Umsatzeinbuße etwa 1.000.000 DM.

Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Strafkammer zur Annahme eines bedingten Vorsatzes bezüglich der Brandstiftung gelangt ist. Diese Vorsatzform setzt neben dem Bewusstsein der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung voraus, dass der Täter den Erfolg im Falle seines Eintritts billigend in Kauf nimmt. Das Landgericht hat demgegenüber bei der Tatsachenfeststellung darauf abgestellt, dass der Angeklagte „das Risiko der Brandentstehung“ (Bl. 10 UA) in Kauf genommen habe. Angesichts dieser Formulierung lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafkammer der rechtsirrigen Meinung gewesen ist, das Inkaufnehmen der Gefahr als solcher genüge, es bedürfe also nicht der Billigung des Erfolgseintritts. Der Verdacht liegt umso näher, als das Landgericht an anderer Stelle des Urteils (Bl. 14 UA) zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte habe „die Möglichkeit der Brandentstehung als, wenn auch unerwünschte, so doch notwendige Folge seiner Tatausführung bewusst in seinen Tatplan einbezogen“. Die im Rahmen der Beweiswürdigung (Bl. 13 UA) und in ähnlicher Form bei den rechtlichen Erörterungen (Bl. 18 UA) verwendete Fassung, der Angeklagte „habe die Verwirklichung der von seinem Tun ausgehenden Brandgefahr als bei Verfolg seines Tatplanes unvermeidliche Möglichkeit in Kauf genommen“, vermag diese Unklarheit nicht zu beheben, da sie selbst nicht eindeutig ist.

Unabhängig von diesen Bedenken lassen die Urteilsgründe aber auch zweifelhaft erscheinen, ob der Tatrichter den Begriff des Inkaufnehmens im Sinne der Billigung verstanden hat. Dieses Merkmal ist im Urteil überhaupt nicht erwähnt. Zudem hätte es wegen der Besonderheit des Falles einer näheren Begründung für das Vorliegen der Billigung bedurft. Die Umstände waren nicht derart, dass darauf hätte verzichtet werden können. Das Landgericht hat zwar eine „naheliegende“ Gefahr der Entstehung eines Brandes festgestellt. Diese war aber nicht von einem so hohen Grad, dass die Angabe von Indizien für die Billigung des Erfolgs im Falle seines Eintritts entbehrlich gewesen wäre. Ebensowenig lässt das Urteil erkennen, dass der Angeklagte um des erstrebten Zieles willen notfalls auch mit der Inbrandsetzung des Lagers einverstanden gewesen wäre. Die bereits erwähnte, bei der Beweisführung gewählte Formulierung, der Angeklagte habe „die Möglichkeit der Brandentstehung als, wenn auch unerwünschte, so doch notwendige Folge seiner Tatausführung bewusst in seinen Tatplan einbezogen“, enthält nicht schon eine dahingehende Feststellung.

Mangels ausreichender Feststellungen zur Frage des bedingten Vorsatzes tragen die Feststellungen nicht die Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung. Obwohl der Beschwerdeführer die Beschränkung seines Rechtsmittels auf diese Verurteilung und die Anordnung der Sicherungsverwahrung erklärt hat, muss das Urteil in vollem Umfang aufgehoben werden, weil die Beschränkung auf eine von mehreren tateinheitlich zusammentreffende Rechtsverletzungen unwirksam ist (BGHSt 21, 258).

Bei der neuen Entscheidung wird zu berücksichtigen sein, dass sowohl die vollendete vorsätzliche einfache Brandstiftung (§ 308 StGB) als auch die fahrlässige Brandstiftung im Sinne von § 309 i. V. m. § 308 StGB, soweit es sich um das Inbrandsetzen eines „Gebäudes“ handelt, das Brennen zumindest eines Teiles des Gebäudes selbst voraussetzen. Das angefochtene Urteil enthält keine ausdrückliche Feststellung, dass das Lagergebäude in Brand geraten ist. Aus der festgestellten Vernichtung eines großen Teils der „Einrichtung“ lässt sich nichts herleiten, da den Gründen nicht zu entnehmen ist, dass die „Einrichtung“ Bestandteil des Gebäudes war (vgl. BGHSt 16, 110).

BaumgartenKirchhofMeyer
WillmsMeise
Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum bedingten Vorsatz bei Brandstiftung — Themis