Revision zu Fremdabtreibung: Verbrechen zu Vergehen, Aufhebung von Strafaussprüchen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 331/69
- Datum
- 26.09.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträgliche Gesetzesänderung, die die Strafklassifikation eines Tatbestands ändert, ist bei noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu beachten; der Schuldspruch ist entsprechend anzupassen.
Kommt nach der anzuwendenden Strafnorm in erster Linie die Geldstrafe in Betracht (§ 27b Abs. 1 StGB n.F.), ist die verhängte Freiheitsstrafe aufzuheben und die Strafe neu zu bemessen.
Bei der Umwandlung von Zuchthausstrafen in Freiheitsstrafen ist auf die einzelnen Zuchthauseinzelstrafen abzustellen; eine erst nach Bildung einer Gesamtstrafe vorgenommene Umwandlung ist unzulässig.
Ist ein Strafausspruch aus gesetzlichen Gründen fehlerhaft bemessen oder nicht nach den vorgeschriebenen Umwandlungsvorschriften vorgenommen, so ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung und Neubemessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Landau/Pfalz, 26. November 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 331/69 BESCHLUSS in der Strafsache gegen 1.) 2.) 3.) wegen versuchter Abtreibung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. September 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Landau/Pfalz vom 26. November 1968 1. in den Schuldsprüchen gegen die Angeklagten Heinz ████████ und Helene ██████ dahin geändert, dass das Wort „Verbrechen“ durch das Wort „Vergehen“ ersetzt wird, 2. in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Kaiserslautern zurückverwiesen.
III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Da die Fremdabtreibung nach der seit 1. September 1969 geltenden Fassung des § 218 Abs. 2 StGB kein Verbrechen, sondern ein Vergehen ist (Art. 1 Nr. 60 i. V. m. Art. 106 StrRG), sind die Schuldsprüche gegen die Angeklagten Helene ██████ und Heinz ██████████████████ zu ändern. Im Übrigen sind die Revisionen, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten, offensichtlich unbegründet.
Der Strafausspruch gegen die Angeklagte Emma █████ muss aufgehoben werden, weil gemäß § 27b Abs. 1 StGB n. F. in erster Linie Geldstrafe in Frage kommt. Die Strafausprüche gegen die Angeklagten Heinz ███████ und Helene █████████ sind aufzuheben, da die Strafkammer gemäß § 21 StGB nicht schon die Zuchthauseinzelstrafen, sondern unzulässig erst die Zuchthausgesamtstrafen in Gefängnis umgewandelt hat (vgl. BGH MDR 1952, 530). Mit der Neubemessung der Strafen wird auf §§ 23, 27b, 218 Abs. 2 StGB n. F. verwiesen.
| Henning | Kirchhof | Müller | |||
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