Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen fehlenden letzten Wortes und unklarer Rückfallfeststellungen aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 331/66
Datum
17.10.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter in einem Betrugsverfahren wurden teilweise erfolgreich. Beim einen Angeklagten hob der BGH das Urteil wegen Verstoßes gegen § 258 Abs. 2 StPO (Nichtgewährung des letzten Wortes) auf. Beim anderen bemängelte der Senat unzureichende Feststellungen zu Vorstrafen für den Rückfallstatbestand (§ 264 StGB). Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtgewährung des letzten Wortes gemäß § 258 Abs. 2 StPO stellt einen Verfahrensmangel dar, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigen kann.

2

Für die Verurteilung wegen Betrugs im Rückfall (§ 264 StGB) sind abschließende, nachvollziehbare Feststellungen zu den Vortaten erforderlich, insbesondere ob und wann Strafen verbüßt oder erlassen wurden.

3

Unklare oder widersprüchliche Angaben in den Feststellungen zu früheren Strafen verhindern eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über den Rückfallstatbestand.

4

Erfolgt die Aufhebung einer früheren Verurteilung, entfällt vorläufig der darauf gestützte Ausspruch über ein Berufsverbot und ist über diesen erneut zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht in ██████████████, 25. März 1965

Rubrum

Bundesgerichtshof █████████ 2 StR 331/66 in der Strafsache gegen aus ██ ██

1. den ████████ ██████, geboren am 1930 in K_____, den kaufmännischen Angestellten und Landmaschinenhändler ██████████, geboren am 1921 in [REDACTED], wegen Betrugs.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers Hartmann in der Sitzung vom 17. Oktober 1966 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts in ██████████████ vom 25. März 1965, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Auf die Revision des Angeklagten █████████ ██ ██████ wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten ██ und ███ des fortgesetzten Betrugs im Rückfall für schuldig erkannt und den Angeklagten ██████████ zu vier Jahren, den Angeklagten ███ zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Beiden Angeklagten wurde auf die Dauer von drei Jahren untersagt, als Handelsvertreter oder Auslieferer selbständig oder im Angestelltenverhältnis tätig zu werden. Die Revision des Angeklagten █████ hat in vollem Umfang, die Revision des Angeklagten █████████ teilweise Erfolg.

Die Revision des Angeklagten █████████

I. Nach den Schlußausführungen des Staatsanwalts und des Verteidigers wurde dem Angeklagten entgegen § 258 Abs. 2 Halbs. 2 StPO ausweislich des Protokolls das letzte Wort nicht erteilt. Die Revision sieht hierin mit Recht einen angefochtenen Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann (vgl. BGHSt 3, 368, 370; 9, 77, 79). Das Urteil war ohne dass es der Erörterung der Sachbeschwerde bedurfte, aus diesem Grunde aufzuheben.

Die Revision des Angeklagten ████

II. Die von der Revision allein erhobene Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen fortgesetzten Betrugs richtet.

Die Feststellungen der Strafkammer reichen jedoch nicht aus, um die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall (§ 264 StGB) zu rechtfertigen. Insoweit lassen die Angaben über die Vortaten eine abschließende Entscheidung nicht zu: Es ist nicht festgestellt, ob und wann die auf S. 3 UA unter a) bis c) bezeichneten Strafen verbüßt oder erlassen wurden und ob der Angeklagte von dem Erlass der Strafe zu ad) Kenntnis erhalten hat (BGH NJW 53, 1358; RGSt 54, 276). Bei den Angaben zu der unter i) genannten Strafe enthält im Übrigen das Urteil eine Unklarheit: Danach soll der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 100,- DM verurteilt worden sein, dann aber eine Strafe [REDACTED].

Mit der Aufhebung der Strafe entfällt auch der Ausspruch über das Verbot der Berufsausübung. Darüber ist neu zu entscheiden.

BaldusMeyerMüller
WillmsHenning
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