Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Verleitungsvorsatz bei Unzucht mit Kindern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 331/55
- Datum
- 27.01.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Tatbestandsverwirklichung nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt einen Verleitungsvorsatz voraus; bloßes Zeigen des entblößten Geschlechtsteils gegenüber einem Kind begründet die Vorschrift nur, wenn eine Verleitungshandlung vorliegt.
Die Bejahung des Verleitungsvorsatzes erfordert konkrete, im Urteil festgestellte tatsächliche Umstände zur inneren Tatseite des Täters.
Fehlen die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zur inneren Tatseite, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Das Gericht kann die Glaubwürdigkeit jugendlicher Zeugen grundsätzlich aus eigener Überzeugung beurteilen; besondere tatsächliche Anhaltspunkte können jedoch die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit erforderlich machen.
Bei Tateinheit mit weiteren Delikten wirkt sich ein Feststellungsdefizit zur einen Tat auch auf die rechtliche Bewertung der Gesamtstrafenprüfung aus.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 16. Mai 1955
Rubrum
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Walter J., geboren am ████████ 1918 in ████, Kreis ███████, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. [REDACTED], Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ████████ bei der Verkündung als Vertreter der ██████████████████, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 16. Mai 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 185 StGB, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des sachlichen Rechts und macht geltend, der festgestellte Sachverhalt hätte das Gericht in diesem besonderen Falle dazu führen müssen, sich nicht allein auf seine eigene Überzeugung von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit der Kinder – jugendliche Zeuginnen im Pubertätsalter – zu verlassen, sondern mit Rücksicht auf deren früheren Erlebnisse einen Sachverständigen zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit zu hören. Die Sachrüge greift durch.
1.) In dem ersten Fall stellte sich der Angeklagte mit dem Rücken zu den auf dem Weg vorbeigehenden Mädchen an eine Baumgruppe und tat, als ob er austreten wolle. Als die Kinder etwa 15 m an ihm vorbei waren, schauten sie sich nach ihm um. Da rief eines von ihnen ihn zu: „Wir wollen auch etwas sehen!“ Erst hierauf trat der Angeklagte auf die Seite des Busches, so dass die Kinder seinen Unterkörper und sein entblößtes Glied ungehindert betrachten konnten.
Bei diesem Sachverhalt bedurfte es näherer Feststellungen darüber, dass der Angeklagte die Kinder zur Begehung unzüchtiger Handlungen verleiten wollte. Denn jedenfalls deutet sein einleitendes Verhalten nicht auf einen derartigen Vorsatz hin, der andererseits nicht schon deshalb verneint werden kann, weil das eine der beiden Kinder durch seinen Zuruf ihn veranlasste, sein Verhalten in der bezeichneten Weise zu ändern. Doch ist eine nähere Prüfung der inneren Tatseite bei dem Angeklagten unter diesen Umständen unerlässlich; denn das bloße Zeigen des entblößten Geschlechtsteils gegenüber einem Kinde ist nicht ohne weiteres, sondern nur dann ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn eine Verleitungshandlung darin liegt (vgl. RGSt 73, 246 und die dort zusammengestellte Rechtsprechung). Hier kommt hinzu, dass Verleitung dadurch in der Vorstellung des Angeklagten in Frage gestellt ist, dass er den Zuruf der Kinder ernst nahm, also der Auffassung gewesen sein kann, dass er mit seinem Tun ihren schon erklärten Willen nicht beeinflusse. Ob er bewusst mehr getan hat, als der von den Kindern an ihn gerichteten Aufforderung zu entsprechen, stellt das Urteil nicht eindeutig fest.
2.) Im zweiten Falle stand der Angeklagte an einem Gebüsch mit dem Rücken zu den Mädchen, die in etwa 25 m Entfernung an ihm vorbeigingen. Sie sahen sich nochmals um und bemerkten, dass der Angeklagte sich inzwischen entblößt und ihnen zugewandt zeigte. Dies konnten sie durch das entlaubte Buschwerk hindurch beobachten. Sie blieben darauf stehen – und zwar in einer Entfernung von etwa 15 m, wie es jetzt im Urteil heißt – und eines von ihnen rief dem Angeklagten zu: „An Ihrer Stelle würde ich mich ganz ausziehen!“ Er erwiderte: „Kommt doch näher!“ Hieraus und aus seinem anschließenden Verhalten angesichts der in kurzer Entfernung vor ihm stehenden Kinder ist in diesem Falle die Bejahung seines Vorsatzes, die Mädchen zu einer unzüchtigen Handlung zu verleiten, nicht zu beanstanden.
Dagegen kann nicht mit der gleichen Gewissheit der Vorsatz des Angeklagten zur Beleidigung der dabeistehenden 14½jährigen Hanna Fruth bejaht werden. Der Angeklagte konnte den Zuruf des einen Kindes zwar nicht als einen wirksamen Verzicht auf die Geschlechtsehre des Mädchens deuten. Immerhin bedarf aber die Bejahung des Vorsatzes der Beleidigung unter den gegebenen Umständen bei ihm als einem Mann mit primitivem Denkvermögen, der die Aufforderungen in den Zurufen der
Mädchen ernst nahm, ausdrücklicher tatsächlicher Feststellungen, die im Urteil fehlen. Wegen der bestehenden Tateinheit muss wegen dieses Rechtsmangels das Urteil auch im zweiten Falle in vollem Umfange aufgehoben werden.
3.) Da schon die allgemeine Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt, erübrigt sich eine nähere Erörterung der Verfahrensrüge. Sie hätte keinen Erfolg haben können. Das Urteil lässt nicht erkennen, dass das Gericht in der Durchführung der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten sich zu Unrecht die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Kinderaussagen zugetraut hätte. Der bisherige Sachverhalt ergibt keine Besonderheiten, die dem Gericht die Zuziehung eines Sachverständigen aufdrängten. Falls sich solche Sonderheiten in der neuen Hauptverhandlung ergeben, wird die Strafkammer die Frage jedoch neuerdings zu prüfen haben.
| Schalscha | Werner | Hoepner | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Menges |