Revisionen zu Strafaussprüchen bei Wirtschaftsstraftaten aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 331/51
- Datum
- 26.07.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Umwandlung einer Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe nach § 27b StGB ist nur zulässig, wenn die verwirkte Freiheitsstrafe weniger als drei Monate beträgt.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Umwandlung nach § 27b StGB ist zunächst allein zu prüfen, ob der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden kann; wirtschaftliche Verhältnisse des Täters sind erst bei der Festsetzung der Höhe der Geldstrafe und bei der Entscheidung über Vergünstigungen (§ 28 StGB) zu berücksichtigen.
Zur Verurteilung wegen Begünstigung (§ 257 StGB) oder Hehlerei bedarf es einer Sicherungsabsicht bzw. der Annahme von Vorteilen; bloße Mitwirkung am Absatz gestohlener Waren ohne Vorstellung, Vorteile zu sichern oder zu beziehen, genügt nicht.
Die Prüfung der Frage, ob eine Tat den Tatbestand des § 2 WiStG erfüllt, ist nicht nach Maßgabe von § 6 WiStG zu beurteilen; eine Tat nach § 2 WiStG ist als Wirtschaftsvergehen anzusehen, unabhängig von der praktischen Bedeutung der betroffenen Lebensmittelmarken.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 19. Oktober 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Kontoristin Ilse ██ ███, 1. IKK str. CD, geboren ████ ██ 1928 in █████, den Schlächter August ███ aus ██,
wegen Wirtschaftsvergehens
hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juli 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 19. Oktober 1950, soweit es die Angeklagte Ilse ██████ betrifft, im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil, soweit es den Angeklagten August ███ betrifft, im Strafausspruch mit den ihm insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
3. Im Übrigen werden die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten August ███ verworfen.
Gründe
Von Rechts wegen
Durch das angefochtene Urteil sind die Angeklagte Ilse ██████ wegen Beihilfe zum Wirtschaftsvergehen anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von drei Monaten zu einer Geldstrafe von 500 DM, der Angeklagte August ███ wegen Wirtschaftsvergehens zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. Hiergegen haben die Staatsanwaltschaft bezüglich der Angeklagten Ilse ██████ sowie der Angeklagte August ███ Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel sind nur hinsichtlich des Strafausspruchs begründet.
1.) Der Vater der Ilse ██████, der damals beim Ernährungsamt der Stadt ██ angestellt war, hatte seit der Währungsreform bis Ende 1949 auf seiner Dienststelle laufend Lebensmittelkarten, die zur Entwertung bestimmt waren, entwendet und abgesetzt. Seine Tochter ist ihm beim Absatz behilflich gewesen, indem sie im Auftrag des Vaters mehrfach entwendete Lebensmittelmarken zu Abnehmern nach Hannover brachte und den Erlös an den Vater ablieferte. Sie wurde deshalb der Beihilfe zum Wirtschaftsvergehen schuldig gesprochen (§ 2 WiStG, § 49 StGB). Das Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt in diesem Zusammenhang nur, dass die Angeklagte nicht zugleich wegen Hehlerei oder aber wegen Begünstigung verurteilt worden sei. Diese Rüge ist nicht begründet. Die Strafkammer stellt fest, dass die Angeklagte die Aufträge ihres Vaters nur widerwillig ausgeführt hat und mit dessen Machenschaften nicht sympathisierte. Es sei jedenfalls nicht nachzuweisen, dass sie sich zu den Dienstleistungen bereitgefunden habe, weil sie davon Vorteile für sich, für den gemeinsamen Haushalt oder für das gemeinschaftliche Gummiwarengeschäft erwartet habe. Es sei vielmehr durchaus vorstellbar, dass sie die Aufträge nur rein schematisch, ihrer Kindespflicht genügend, ausgeführt habe, ohne damit die Vorstellung von Vorteilen für sich selbst zu verbinden. Demgegenüber sind die Ausführungen der Revision, die Angeklagte habe annehmen müssen, dass der Vater die eingenommenen Beträge entweder dem gemeinsamen Haushalt oder dem gemeinsamen Geschäft zuführe, nur ein unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung des Tatrichters. Jedenfalls lässt die Verneinung der Vorteilsabsicht im Sinne des § 259 StGB mit der vom Tatrichter gegebenen Begründung keinen Verstoß gegen Denkgesetze erkennen. Auch geht die weitere Ansicht der Revision, die Strafkammer habe die Tat auch unter dem Gesichtspunkt der Begünstigung prüfen müssen, fehl. Nach den Feststellungen des Urteils hat sich die Angeklagte darauf beschränkt, die gestohlenen Lebensmittelmarken zu den Abnehmern zu bringen. Hierin liegt noch keine „Sicherung“ der durch die Vortat erlangten Vorteile im Sinne des § 257 StGB (vgl. RGSt 76, 35). Zudem schließt auch hier die Feststellung, dass die Angeklagte in Erfüllung ihrer Kindespflicht nur rein schematisch die Aufträge ihres Vaters ausgeführt habe, die Sicherungsabsicht im Sinne des § 257 StGB aus.
2.) Dagegen ist die Revision der Staatsanwaltschaft zum Strafausspruch begründet. Die Strafkammer hat eine Gefängnisstrafe von drei Monaten als verwirkt festgesetzt und unter Berufung auf § 27b StGB auf eine Geldstrafe erkannt, obwohl die Umwandlung nur zulässig ist, wenn eine Gefängnisstrafe von weniger als drei Monaten verwirkt ist. Im Strafausspruch war daher das Urteil gegen die Angeklagte Ilse ██████ aufzuheben.
3.) Die Revision des Angeklagten August ███ ist ebenfalls nur hinsichtlich des Strafausspruchs begründet. Dieser Angeklagte hat vom Mai bis November 1949 laufend von zwei Mitangeklagten und auch vom Vater der Ilse ██████ unmittelbar Fett- und Zuckermarken, die letzterer entwendet hatte, in Gesamtbeträgen von 50 bis 60 Zentnern erworben und weiterveräußert. Er ist deshalb eines Vergehens nach § 2 des Wirtschaftstrafgesetzes für schuldig befunden worden. Die Revision dieses Angeklagten rügt Verletzung des § 245 StPO mit der Behauptung, dass die Feststellungen des angefochtenen Urteils bezüglich des Zeitpunktes, zu dem die strafbare Tätigkeit des Angeklagten abgeschlossen war, in sich widersprüchlich seien. In diesem Zusammenhang soll offenbar auch Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gerügt werden, indem geltend gemacht wird, zur Feststellung des genannten Zeitpunktes hätten der Vater ███ und ein Polizeibeamter vernommen werden müssen. Inwiefern eine Verletzung des § 245 StPO vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Die Feststellungen des Urteils sind auch ohne Widerspruch. Dem Angeklagten kam es darauf an, die Anwendung der Bundesamnestie auf seine Tat zu erreichen. Die Strafkammer ist jedoch ohne erkennbaren Rechtsirrtum und unter eingehender Würdigung der Beweislage zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte noch im November 1949 Lebensmittelmarken veräußert hat. Nach Lage der Umstände bestand auch für die Strafkammer kein Anlass, weitere Beweise in der angegebenen Richtung zu erheben; Anträge waren insoweit nicht gestellt.
In sachlicher Hinsicht rügt die Revision, dass die Strafkammer den Begriff des Wirtschaftsvergehens verkannt habe. Unter Berücksichtigung der Abgrenzungen des § 6 des Wirtschaftstrafgesetzes liege nur eine Ordnungswidrigkeit vor, da die Lebensmittelmarken zur Tatzeit bereits ohne praktische Bedeutung gewesen seien. Dabei übersieht die Revision, dass § 6 nur für die in den §§ 7, 22 normierten Zuwiderhandlungen gilt, dass dagegen eine strafbare Handlung nach § 2 des Wirtschaftstrafgesetzes stets ein Wirtschaftsvergehen ist.
4.) Das angefochtene Urteil war aber auf die allgemeine Sachrüge des Angeklagten im Strafausspruch aufzuheben. Die Strafkammer hat eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten für angemessen erachtet und sodann ausgeführt, in Anbetracht der schwierigen wirtschaftlichen Lage des Angeklagten erscheine es nicht angebracht, anstelle dieser verwirkten Gefängnisstrafe gemäß § 27b StGB auf eine Geldstrafe zu erkennen. Offenbar ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass der Angeklagte eine seiner Schuld angemessene Geldstrafe nicht zahlen könne. Eine solche Erwägung ist fehlerhaft: § 27b StGB fordert zunächst die Prüfung, ob der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden kann, ohne dass hierbei bereits die Höhe der zu verhängenden Geldstrafe in Betracht gezogen werden dürfte. Die Erwägung des Landgerichts führt zu dem unbilligen und ungerechten Ergebnis, dass einem Täter, dessen wirtschaftliche Verhältnisse besonders ungünstig sind, die Wohltat des § 27b StGB nicht zuteilwerden kann. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind daher erst bei Bemessung der Geldstrafe innerhalb des § 27b StGB und bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ob die Vergünstigung des § 28 StGB gewährt werden soll (vgl. RGSt 55, 229).
Dr. Koeniger Dr. Kirchner Baldus zugleich für den ortsabwesenden Bundesrichter Werner.