Revision verworfen: Unzulässige Gehörs- und Verteidigungsrüge wegen unvollständiger Begründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 330/92
- Datum
- 06.11.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nur dann begründet, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Rügen wegen Beschränkung der Verteidigung, Verletzung des rechtlichen Gehörs oder Verstoßes gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren sind unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht eine vollständige und substantielle Darstellung der entscheidungserheblichen Verfahrensvorgänge enthält (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Für eine revisionsgerichtliche Prüfung muss die Revisionsbegründung ein stimmiges und in den wesentlichen Punkten vollständiges Bild der relevanten Verfahrensabläufe vermitteln; lückenhafte oder bloß behauptende Schilderungen genügen nicht.
Schreib- oder Formulierungsfehler in der Urteilsformel können redaktionell berichtigt werden, soweit dadurch der Inhalt des Urteils nicht in materiellem Umfang verändert wird.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 28. Februar 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 330/92 Donnerstag, den 6. November 1992
in der Strafsache gegen ██ Angelo in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1969 in FOS ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. November 1992 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. Februar 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO);
jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, dass an die Stelle des Satzes „Die Fahrerlaubnisse des Angeklagten werden entzogen“ der Satz tritt: „Die Fahrerlaubnis des Angeklagten wird entzogen“.
Die Rüge unzulässiger Beschränkung der Verteidigung, Verletzung des rechtlichen Gehörs und Verstoßes gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die in der Revisionsbegründung gegebene Darstellung der Verfahrensvorgänge vom 27. und 28. Februar 1992 in wesentlichen Punkten unvollständig ist und daher kein Bild vermittelt, das Grundlage der revisionsgerichtlichen Prüfung sein könnte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Maier Theune Niemöller Gollwitzer Detter