Aufhebung wegen mangelhafter Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe im Betäubungsmittelhandel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 330/88
- Datum
- 01.07.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme von Mittäterschaft darf nicht allein auf einem objektiv tatbestandsfördernden Beitrag beruhen; es bedarf einer Prüfung, ob die Tat als gemeinschaftliche Tat gewollt war.
Eine ganz untergeordnete oder rein unterstützende Tätigkeit genügt in der Regel nicht für Mittäterschaft.
Bei der Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe sind insbesondere eigenes Interesse am Erfolg, Umfang und Bedeutung des Tatbeitrags sowie Tatherrschaft und Wille zur Beherrschung der Tat zu würdigen.
Unterbleibt eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit diesen Abgrenzungskriterien in den Feststellungen, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 3. März 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 330/88 in der Strafsache gegen Kofi A. (geboren am 18.5.1950 in ██ (Ghana)), wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 3. März 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Die Verurteilung wegen in Mittäterschaft begangenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln wird durch die Feststellungen nicht getragen. Die Voraussetzungen dieser Verurteilung sind auch durch die zur rechtlichen Würdigung im Urteil angestellten Überlegungen nicht dargelegt.
Das Landgericht meint, dass „der Unternehmenstatbestand des Handeltreibens mit seinen Absatzbemühungen solche unterstützenden und helfenden Handlungen, wie sie der Angeklagte geleistet hat, als täterschaftliches Handeln“ umfasse. Diese Begründung reicht im vorliegenden Fall, in dem sich der Tatbeitrag des Beschwerdeführers in reinen in Gegenwart der anderen Beteiligten geleisteten Hilfsdiensten erschöpfte, für die Annahme von Mittäterschaft auch in Verbindung mit den ihr vorangehenden Darlegungen zum Vorliegen der Merkmale des Handeltreibens nicht aus.
Dass das festgestellte Tatgeschehen, an dem der Beschwerdeführer beteiligt war, als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gewertet wurde, entspricht der Rechtslage. Zutreffend ist auch, dass der Tatbestand des Handeltreibens weit auszulegen ist und grundsätzlich alle Tätigkeiten – also auch einmalige und bloß unterstützende Handlungen, insbesondere auch die Förderung fremder Geschäfte – erfasst, soweit sie auf den späteren Umsatz des Rauschgifts gerichtet sind. Auch ist es richtig, dass schon einzelne dieser Handlungen die (objektiven) Voraussetzungen der Mittäterschaft erfüllen können, weil dafür nur ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag erforderlich ist (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 30. Januar 1986 – 2 StR 574/85).
Doch ist es rechtlich fehlerhaft, (Mit-)Täterschaft allein damit zu begründen, der Angeklagte habe einen deren objektiven Voraussetzungen genügenden – die Tatbestandsverwirklichung fördernden – Tatbeitrag geleistet. Zum einen hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH a.a.O., BGH StV 1987, 423 u.a.) diese Grundsätze dahingehend eingeschränkt, dass eine ganz untergeordnete Tätigkeit in aller Regel nicht genügt. Schon unter diesem Gesichtspunkt wäre hier eine ausdrückliche Prüfung geboten gewesen, weil der Beschwerdeführer, über dessen mögliche sonstige Verstrickung in den Rauschgifthandel sichere Feststellungen nicht getroffen werden konnten, nach dem Urteil das in seinem Beisein abgewickelte Geschäft lediglich dadurch gefördert hat, dass er in Gegenwart der anderen Beteiligten beim Auspacken eines Klumpens Heroin half, eine Flasche zum Zermahlen des Klumpens bereitstellte, etwas Mehl zum Auffüllen der Heroinmenge brachte und beim Verpacken des pulverisierten Heroins Hilfe leistete.
Zum anderen hat das Landgericht aber auch nicht bedacht, dass die Erbringung von Hilfsdiensten der genannten Art – sollten diese nicht als ganz untergeordnete Tätigkeit anzusehen sein – in objektiver Hinsicht für die Annahme von Mittäterschaft zwar ausreichend sein kann, für sich allein diese Annahme aber noch keineswegs rechtfertigt oder gar gebietet. Vielmehr bedarf es auch dann noch der Abgrenzung zur Beihilfe nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts. Dabei kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (im Anschluss an BGHSt 8, 393, 396; 16, 12, 13; zum Betäubungsmittelrecht vgl. vor allem BGH NJW 1979, 1259; BGHSt 33, 124, 129; BGH, Urteil vom 18. September 1979 – 1 StR 384/79; vom 26. Juni 1980 – 1 StR 290/80; vom 15. Oktober 1980 – 2 StR 478/80; vom 25. März 1981 – 2 StR 130/81 u.a.) darauf an, ob ein Beteiligter mit seinem Tatbeitrag nur fremdes Tun fördern wollte oder ob sein Beitrag Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein sollte, die eigenen Handlungen also als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des eigenen Tatbeitrags gedacht und gewollt waren. Ob der Beteiligte dieses enge Verhältnis zur Tat hatte, hat der Tatrichter nach den gesamten Umständen, die von der Vorstellung der Beteiligten erfasst werden, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung, in der Art des Tatbeitrags und in dessen Bedeutung für die Herbeiführung des Erfolgs sowie in der Tatherrschaft oder zumindest im Willen zu ihr, d.h. im Willen, Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich zu bestimmen.
An einer Prüfung nach diesen Abgrenzungskriterien fehlt es im angefochtenen Urteil. Sie war hier – wenn der Tatrichter trotz der Art des geleisteten objektiven Tatbeitrags auf Mittäterschaft erkennen wollte – unverzichtbar, weil auf der Grundlage der Feststellungen auch nach den weiteren vorstehend angeführten Kriterien die Annahme von Beihilfe näher lag als die von Mittäterschaft. Im Fehlen dieser Prüfung liegt deshalb ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils nötigt.“
Dem schließt sich der Senat an; ergänzend bemerkt er, dass auch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe eigennützig gehandelt, keine hinreichliche Grundlage in den getroffenen Feststellungen findet.
Herdegen RiBGH Dr. Müller kann RiBGH Maier kann seine Unterschrift seine Unterschrift nicht beifügen, weil nicht beifügen, weil er sich in Urlaub er sich in Urlaub befindet. befindet.
Herdegen RiBGH Niemöller kann Gollwitzer seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.
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