Strafzumessung: Ausländereigenschaft nicht als strafverschärfend zu berücksichtigen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 330/72
- Datum
- 28.07.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ausländereigenschaft eines Beschuldigten ist bei der Strafzumessung nicht ohne gesetzliche Grundlage als strafschärfender Umstand zu berücksichtigen.
Eine unterschiedliche Behandlung von Inländern und Ausländern in der Strafzumessung kann eine willkürliche Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 GG darstellen.
Wird der Strafausspruch wegen rechtsfehlerhafter Strafzumessung aufgehoben, ist der Strafausspruch auch hinsichtlich mitverurteilter Mitangeklagter aufzuheben (§ 357 StPO), selbst wenn diese keine Revision eingelegt haben.
Bei Aufhebung des Strafausspruchs sind damit zusammenhängende Entscheidungen über die Einziehung/Beschlagnahme von Gegenständen erneut zu prüfen und zu entscheiden.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 330/72 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Mohamed ███, geboren am █████ in ██ (Jordanien), wegen Vergehens gegen das Opiumgesetz u. a.
Leitsatz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO in der Sitzung vom 28. Juli 1972 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 21. September 1971 bezüglich dieses Angeklagten sowie der Mitangeklagten █████, ██, █████ und ███ im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer und die Mitangeklagten wegen Verstoßes gegen das Opiumgesetz (Betäubungsmittelgesetz) in Tateinheit mit Steuerhehlerei zu Freiheits- und Geldstrafen verurteilt.
Die auf Verletzung des formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, offensichtlich unbegründet. Jedoch muß der Strafausspruch aufgehoben werden. Als strafschärfend hat die Strafkammer gewertet, daß die Angeklagten, bei denen es sich um Jordanier handelt, das deutsche Gastrecht zur Begehung schwerwiegender Taten mißbraucht hatten. Damit hat sie der Ausländereigenschaft der Angeklagten eine straferschwerende Bedeutung beigemessen. Eine solche Würdigung verstößt jedoch gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 und 3 GG; vgl. OLG Celle NJW 1953, 1603; Bruns, Strafzumessungsrecht, Allgemeiner Teil, S. 450; LK, § 13 Rdnr. 70; Schönke-Schröder, § 13 Rdnr. 33). In den von der Strafkammer angewendeten Strafvorschriften hat der Gesetzgeber keinen Unterschied zwischen Inländern und Ausländern gemacht. Die unterschiedliche Behandlung dieser beiden Gruppen durch den Strafrichter ist deshalb hier „willkürlich“.
Gemäß § 357 StPO war der Strafausspruch auch bezüglich derjenigen Angeklagten aufzuheben, die keine Revision eingelegt haben.
Über die Einziehung der Haschischbrocken sowie des beim Angeklagten ███████ sichergestellten Bargeldes wird die Strafkammer ebenfalls neu zu entscheiden haben.
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