Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen schweren Raubes verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 330/65
Datum
13.10.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrensfehler und die Strafzumessung nach Verurteilung wegen schweren Raubes. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet; Beweiswürdigung und Strafzumessung seien tragfähig. Eine vollständige Erörterung jeder Zeugenaussage war nicht geboten, die Anwesenheit des Sachverständigen nicht zwingend, und das Geständnis musste nicht ausdrücklich erwähnt werden. Die Untersuchungshaft wird teilweise angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, in den Urteilsgründen zu jeder einzelnen Zeugenaussage ausdrücklich Stellung zu nehmen; es genügt die Darstellung der für das Urteil maßgeblichen Erwägungen (§ 267 Abs. 1 StPO).

2

Bei Wiedereintritt in die Hauptverhandlung besteht keine generelle Pflicht, dass ein zuvor entlassener Sachverständiger bis zum Ende der Hauptverhandlung anwesend bleibt; eine Anwesenheit ist nur unter besonderen, konkret darzulegenden Umständen erforderlich.

3

Die Unterlassung, bestimmte Polizeibeamte zu vernehmen, ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn aus den vorliegenden Berichten kein Anhalt dafür folgt, dass sie zum streitgegenständlichen Beweisthema Sachdienliches hätten vortragen können und die Verteidigung keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat.

4

Für die Beurteilung der Beweislage ist vorrangig auf das Ergebnis der Hauptverhandlung abzustellen; frühere polizeiliche Angaben sind nicht maßgebend, wenn die Hauptverhandlung hiervon abweichende Feststellungen ergibt.

5

Das Gericht ist bei der Strafzumessung nicht verpflichtet, ein Geständnis ausdrücklich in den Gründen zu erwähnen; dessen Berücksichtigung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, Untersuchungshaft kann gesondert auf die Strafe angerechnet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 1. Juni 1964

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann, zuletzt Propagandist Reinhold S. ██ aus ████, dort geboren am ███████ 1940, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████ aus ███ als Verteidiger, Justizangestellter ███████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 1. Juni 1964 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 2. Juni 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt sowie die Einziehung einer Walther-Pistole nebst Munition und Zubehör ausgesprochen.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt.

Das Rechtsmittel ist zulässig. Zwar sind dadurch, dass infolge des Verlustes der Strafakten, der zeitlich nach der Abgabe der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft vom 1. September 1964 eingetreten ist, der Tag der Zustellung der Urteilsausfertigung an den Angeklagten oder dessen Verteidiger, der Zeitpunkt des Eingangs der Revisionsbegründungsschriften beim Landgericht sowie deren Inhalt nicht sicher festzustellen. Dennoch ist auf Grund der Angaben, die der Angeklagte dazu bei seiner auf Ersuchen des Generalbundesanwalts durchgeführten staatsanwaltschaftlichen Anhörung vom 12. August 1965 gemacht hat, und auf Grund des Vorbringens des Verteidigers in seinem aus gleicher Veranlassung eingereichten Schriftsatz vom 20. August 1965 in Verbindung mit der in Abschrift vorliegenden Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass die Urteilsausfertigung am 30. Juni 1964 zugestellt worden und die Revisionsbegründungsschrift vom 14. Juli 1964 an demselben Tage, also fristgerecht, beim Landgericht eingegangen ist, ferner dass diese die von dem Angeklagten und dem Verteidiger in ihren Erklärungen vom 12. und 20. August 1965 angeführten Verfahrensrügen sowie zumindest die allgemeine Sachbeschwerde enthalten hat.

Die Revision bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen sind sämtlich unbegründet.

a) Dass das Urteil keine Würdigung der Aussage des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen ████████████ weist, kann schon deshalb nicht als verfahrensrechtlich fehlerhaft beanstandet werden, weil der Tatrichter auf Grund des § 267 Abs. 1 StPO nicht gehalten ist, zu jeder Zeugenaussage in den Urteilsgründen Stellung zu nehmen. Zudem soll nach dem Vorbringen der Revision ██ in der Hauptverhandlung behauptet haben, die Tränengaspistole könne auf Grund der Entfernung, aus welcher der Angeklagte nach der „polizeilichen“ Aussage des Zeugen ██ ███ auf diesen geschossen habe, keine direkte Wirkung erzielt haben. Für die Urteilsfindung ist aber nicht die polizeiliche Aussage eines Zeugen maßgebend, sondern das, was die Hauptverhandlung ergeben hat. Diese kann hier zu Feststellungen geführt haben, die von den Angaben ███ bei der Polizei abweichen, so dass es deshalb auf die von der Revision angeführten Bekundungen des Zeugen ███ ████ nicht ankommt.

b) An dieser Möglichkeit muss auch der Vorwurf unzureichender Aufklärung scheitern, den die Revision darauf stützt, dass das Landgericht es unterlassen habe, einen Sachverständigen mit der Nachprüfung der von dem Zeugen ████████████ über den Wirkungsbereich der Gaspistole gemachten Angaben zu betrauen.

c) Die Strafkammer war auch nicht gehalten, die, wie die Revision behauptet, einige Minuten nach der Tat am Tatort erschienenen Polizeibeamten über die Wirkung des Tränengases als Zeugen zu hören. Die bei den Ersatzakten in Ablichtung befindlichen Berichte der Polizeibeamten über die von ihnen am Tatort getroffenen Feststellungen geben keinen Anhalt dafür, dass sie zu dem von der Revision genannten Beweisthema Sachdienliches hätten bekunden können. Hiervon sind ersichtlich auch der Angeklagte und sein Verteidiger ausgegangen, da keiner von ihnen einen Antrag auf Vernehmung jener Polizeibeamten als Zeugen gestellt hat.

d) Unbegründet ist ferner der Einwand der Revision, das Landgericht habe unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht einem in der Hauptverhandlung wiederholten Antrag des Verteidigers vom 13. März 1964 nicht stattgegeben, der darauf gerichtet gewesen sei, zum Beweise einer durch einen Autounfall im Jahre 1963 eingetretenen Wesensveränderung des Angeklagten die Krankenhausakten des Krankenhauses Vreden beizuziehen, in das dieser nach dem Unfall eingeliefert worden sei. Auf der Nichterhebung des angebotenen Beweises kann das Urteil nicht beruhen. Wie festgestellt ist, hat die Untersuchung des Angeklagten durch den als Sachverständigen zugezogenen Regierungsobermedizinalrat Dr. Lottner ergeben, dass Folgen der durch den Verkehrsunfall ausgelösten Gehirnerschütterung nicht zurückgeblieben sind. Infolgedessen brauchte nicht geklärt zu werden, ob diese sich in einer vorübergehenden Wesensänderung des Angeklagten bemerkbar gemacht hat.

e) Ebensowenig hat das Landgericht gegen die Vorschriften der §§ 244 Abs. 2, 245 StPO dadurch verstoßen, dass es nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung diese in Abwesenheit des zuvor nach Abschluss der Beweisaufnahme entlassenen Sachverständigen Dr. Lottner fortgesetzt hat. Es gibt keine Verfahrensbestimmung, die vorschreibt, dass ein Sachverständiger während der gesamten Hauptverhandlung zugegen sein muss. Nur unter ganz besonderen Voraussetzungen kann es allerdings, wie der Senat in BGHSt 19, 367 entschieden hat, geboten sein, dass der Sachverständige der Hauptverhandlung bis zum Ende der Beweisaufnahme beiwohnt. Hier sind aber Umstände, die eine Anwesenheit Dr. Lottners nach dem Wiedereintritt in die Hauptverhandlung hätten notwendig erscheinen lassen, weder von der Revision vorgebracht worden noch sonstwie ersichtlich.

2. Die Sachbeschwerde ist zum Schuldsprach offensichtlich unbegründet.

Aber auch die Bedenken gegen den Strafausspruch greifen nicht durch. Dass die Strafkammer bei der Strafzumessung das Geständnis des Angeklagten nicht berücksichtigt und deshalb die Zubilligung mildernder Umstände in rechtlich angreifbarer Weise versagt habe, trifft nicht zu. Zwar hat sie in ihren Erwägungen, mit denen sie die Verweigerung mildernder Umstände begründet hat, das Geständnis nicht angeführt. Ihm bei dieser Entscheidung maßgebende Bedeutung beizumessen, war sie indessen nicht verpflichtet. Daher brauchte sie es auch nicht zu erwähnen. Dass sie es im Übrigen nicht außer Acht gelassen hat, kommt in der für die Anrechnung der Untersuchungshaft gegebenen Begründung klar zum Ausdruck.

Auch sonst gibt die Versagung mildernder Umstände zu Beanstandungen keinen Anlass. Mit dem Hinweis auf den hohen Unrechtsgehalt der Tat und auf deren Ausführung nach Gangsterart hat die Strafkammer nicht, wie die Revision meint, Tatbestandsmerkmale des schweren Raubes strafschärfend verwertet. Vielmehr hat sie damit, was die dem Hinweis folgenden Darlegungen deutlich machen, das besonders rücksichtslose und tückische Vorgehen des Angeklagten gekennzeichnet, dessen Berücksichtigung bei der Strafbemessung ihr rechtlich nicht verwehrt war. Dass sie dabei auch die genaue Planung und Berechnung des Raubüberfalls mit herangezogen hat, war gleichfalls nicht rechtsfehlerhaft. Die Behauptung der Revision, diese Umstände hätten außer Betracht bleiben müssen, weil offen geblieben sei, ob der Angeklagte schon bei der Abfahrt von Stadtlohn einen Raubüberfall beabsichtigt oder ob er erst später einen solchen Entschluss gefasst habe, ist abwegig. Das gleiche gilt für ihr Vorbringen, mit dem sie darzutun versucht, die Strafkammer habe die Höhe des geraubten Geldbetrages nicht als straferschwerend werten dürfen und hätte die „Wiedergutmachung“ des angerichteten Schadens strafmildernd werten müssen.

BaldusScharpenseelHenning
DotterweichMeyer