Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterlassener Beiordnung eines Pflichtverteidigers
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 330/63
- Datum
- 09.10.1963
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Strafsachen, für die im ersten Rechtszug das Landgericht zuständig ist, kann von der Beiordnung eines Verteidigers nur ausnahmsweise abgesehen werden.
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist geboten, wenn die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sachlage die Verteidigung ohne Verteidiger unzumutbar macht.
Stützt sich der dringende Tatvorwurf allein oder überwiegend auf eine einzelne, in ihrer Glaubwürdigkeit zweifelhafte Aussage (z.B. eines sehr jungen Kindes), kann dies die Erforderlichkeit der Verteidigerbeiordnung begründen.
Unterbleibt die Beiordnung eines erforderlichen Pflichtverteidigers, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die zuständige Strafkammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 8. Mai 1963
Rubrum
In der Strafsache gegen den Achmann Peter ██ █████████████████████████, geboren am █████████ 1902 in Köln, wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Vertreter der Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 8. Mai 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision wird unter anderem darauf gestützt, dass dem Angeklagten nicht nach § 140 Abs. 2 StPO von Amts wegen ein Pflichtverteidiger bestellt worden ist. Diese Rüge ist begründet und führt zur Aufhebung des Urteils.
Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, kann in Strafsachen, für die im ersten Rechtszug das Landgericht zuständig ist, auch wenn kein Fall des § 140 Abs. 1 StPO vorliegt und der Angeklagte keinen dahingehenden Antrag gestellt hat, nur ausnahmsweise von der Beiordnung eines Verteidigers abgesehen werden (BGHSt 6, 199; 7, 69). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
Die Mitwirkung eines Verteidigers war vielmehr sowohl wegen der Schwere der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat als auch wegen der Schwierigkeit der Sachlage geboten. Der Angeklagte wurde beschuldigt, an mindestens 10 bis 20 Tagen, an manchen Tagen mehrmals, mit einem damals sieben Jahre alten Mädchen Unzucht getrieben zu haben, ein Vorwurf, der wegen des sehr jugendlichen Alters des Kindes, der großen Zahl und der Intensität der Einzelhandlungen nicht leicht wog. Obwohl der Angeklagte nicht vorbestraft ist, lag eine Zuchthausstrafe nicht völlig außerhalb des Bereichs der Möglichkeit. Der 61 Jahre alte Angeklagte, der noch nie vor einem Strafgericht gestanden hatte, musste sich gegen diesen schweren Vorwurf verteidigen, der sich allein auf die Aussage des Kindes gründete, dessen Glaubwürdigkeit nach dem Inhalt des Schulgutachtens nicht über jeden Zweifel erhaben war. In einem derartigen Fall ist die Mitwirkung eines Verteidigers unerlässlich.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (BGHSt 15, 306).
| Mayr | Baldus | Henning | |||
| Scharpenseel | Meyer |