Treffer
BGH Urteil

Kfz-Diebstahl: Zueignungsabsicht umfasst regelmäßig auch den Fahrzeuginhalt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
2 StR 330/52
Datum
23.08.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen eine Verurteilung wegen mehrerer Kfz-Diebstähle, Versuche und KfzG-Verstöße ein. Streitig waren u.a. Diebstahl statt unbefugtem Gebrauch, Fortsetzungszusammenhang sowie die rechtliche Behandlung von Fällen, in denen nach gescheitertem Wegfahren Gegenstände aus dem Wagen entnommen wurden. Der BGH bestätigte grundsätzlich die Qualifikation als Diebstahl und verneinte einen Fortsetzungszusammenhang allein wegen „Spazierfahrt“-Absicht. In vier Fällen beanstandete er aber die Annahme zusätzlicher selbständiger (Versuchs-)Diebstähle bzw. eines „neuen Vorsatzes“ und hob insoweit den Strafausspruch auf; zugunsten des nichtrevidierenden Mitangeklagten wirkte die Korrektur nach § 357 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wegnahme eines Kraftfahrzeugs ist als Diebstahl zu werten, wenn der Täter das Fahrzeug an beliebiger Stelle zurücklässt und dessen Rückerlangung dem Zufall überlässt; eine bloße „Spazierfahrt“-Absicht schließt Zueignungsabsicht nicht aus.

2

Ein Fortsetzungszusammenhang wird nicht allein dadurch begründet, dass mehrere Diebstähle in zeitlicher Nähe aus gleichgerichteter Motivation (z.B. Fahrten unternehmen) begangen werden; erforderlich ist ein Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung.

3

Erstreckt sich der Diebstahlsvorsatz von vornherein auch auf den typischerweise vorhandenen Inhalt eines entwendeten Kraftfahrzeugs, liegt beim späteren Entschluss, nur den Inhalt wegzunehmen, kein neuer Vorsatz, sondern lediglich eine Beschränkung des ursprünglichen Vorsatzes vor.

4

Ein nachträglicher Erschwerungsgrund des § 243 StGB kann nicht dadurch begründet werden, dass eine Handlung, die bei Ausführung kein Qualifikationsmerkmal erfüllt, erst aufgrund späterer Tatentwicklung als erschwerend zugerechnet wird.

5

Werden durch ein und dieselbe Handlung sowohl ein Diebstahl als auch das Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KfzG verwirklicht, stehen beide Delikte in Tateinheit; hierfür darf keine gesonderte Einzelstrafe für das Fahrdelikt neben der Diebstahlsstrafe verhängt werden.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1) den Elektro- und Radiomechaniker █, geboren am ██, in ███, zeitig in Untersuchungshaft,

2) den █████████, geboren ██ ████, wegen schweren Diebstahls u. a.

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. August 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Dr. Ludwig, als ████████████ █████████, Landgericht █████, ███████ █████ █████████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter der Geschäftsstelle █████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom ███ Januar 1952 dahin geändert, dass verurteilt werden

im Schuldspruch:

a) der Angeklagte █ wegen schweren Diebstahls in vier Fällen, wegen Diebstahls in neun Fällen, wegen versuchten Diebstahls in fünf Fällen, wegen Hehlerei, wegen Vergehens nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 KfzG in zwei Fällen und wegen Vergehens nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KfzG zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus,

b) der Angeklagte ██ wegen schweren Diebstahls in vier Fällen, wegen Diebstahls in sechs Fällen, wegen versuchten Diebstahls in fünf Fällen und wegen Vergehens nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 KfzG zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus.

Die Revision des Angeklagten █ wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte █ ist wegen schweren Diebstahls in vier Fällen, wegen Diebstahls in neun Fällen, wegen versuchten Diebstahls in fünf Fällen, wegen Hehlerei, wegen Vergehens nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 KfzG in zwei Fällen und wegen Vergehens nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KfzG zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Der Angeklagte ██ ist wegen schweren Diebstahls in vier Fällen, wegen Diebstahls in sechs Fällen, wegen versuchten Diebstahls in fünf Fällen und wegen Vergehens nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 KfzG zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten █ rügt Verletzung des Verfahrensrechts hinsichtlich der Strafzumessung und erhebt ausserdem die ██████████████. Sie ist nur teilweise begründet. Der Angeklagte ██ hat kein Rechtsmittel eingelegt.

Der Angeklagte █, der keinen Führerschein besaß, hat im █████████████ 1951 meist zusammen mit dem Mitangeklagten ██ parkende Kraftwagen entwendet und mit diesen Spazierfahrten unternommen. Die Kraftwagen wurden gewaltsam geöffnet. Meist nach kurzer Zeit wurden die entwendeten Kraftwagen an beliebiger Stelle auf öffentlichen Straßen, auch auf Parkplätzen oder vor Hotels, stehen gelassen und ein neuer Wagen entwendet. Teilweise haben sie sich auch den Inhalt der Kraftwagen angeeignet und zu Geld gemacht. In einigen Fällen gelang die Wegnahme der Wagen nicht, weil diese mit besonderen Sicherungen versehen waren. Die Täter eigneten sich dann den Inhalt der Wagen an, teilweise nach Erbrechen des Kofferraums. In zwei Fällen wurden entwendete Kraftwagen mit falschen Nummernschildern versehen.

Soweit die Revision allgemein eine Bestrafung der Angeklagten wegen unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen nach der Verordnung vom 20. Oktober 1932 statt wegen Diebstahls erstrebt, ist sie offensichtlich unbegründet. Die Strafkammer hat unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 64, 260; 68, 338 und HRR 1942 Nr. 423) den Tatbestand des Diebstahls nach äußerer und innerer Tatseite in allen Fällen einwandfrei festgestellt. Das Abstellen der zuvor benutzten Kraftwagen auf öffentlichen Straßen, belebten Parkplätzen und vor Hotels schließt nicht aus, dass sie dem willkürlichen Zugriff Dritter ausgesetzt waren und dass es vom Zufall abhing, ob die Eigentümer ihre Wagen zurückerhielten. Kein Wagen ist an den alten Standort zurückgebracht worden. Die Angeklagten haben sie vielmehr an beliebiger Stelle, wo es ihnen gerade genehm war, abgestellt, ohne irgendwelche Sicherheit dafür zu haben, dass sie der Eigentümer auch zurückerhielt. Das Abstellen an beliebiger Stelle hat auch von vornherein die Möglichkeit der Zueignung des Inhalts der Wagen eröffnet.

Die Revision wendet sich auch gegen die Annahme der Fortsetzungszusammenhangs. Die Absicht, spazieren zu fahren, reicht zur Feststellung einer fortgesetzten Straftat nicht schon deshalb aus, weil die Diebstähle in zeitlich naher Folge ausgeführt wurden und sich gegen das gleiche Rechtsgut richteten. Diese Absicht ist kein Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung. Die Strafkammer stellt zutreffend fest, dass Zeit und Umstände neuer Diebstähle ungewiss gewesen seien und dass es auf den Zufall ankomme, ob die Eigentümer ihre Wagen zurückerhielten.

Die rechtliche Würdigung der Strafkammer in den Einzelfällen Nr. 10, 11, 14 und 15 begegnet durchgreifenden Bedenken; insoweit muss die Revision Erfolg haben. Es handelt sich um folgende Fälle:

Im Fall 10 drückten die Angeklagten █ und ██ mit Gewalt und mit Hilfe eines Schraubenziehers die ███████ des Kraftwagens auf, um ihn wegzufahren. Der Wagen war jedoch mit zwei Schlössern gesichert. Die Angeklagten nahmen nunmehr Bekleidungsstücke, ein Gemüse, Zigaretten und andere Sachen aus dem Wagen und brachten sie in ein ebenfalls gestohlenes Fahrzeug. Die Sachen wurden in der Wohnung des Mitangeklagten ██████████ verwahrt.

Im Fall 11 drückte der Angeklagte ██ auf Bewährung das Fenster des Kraftwagens herunter und versuchte, den Wagen anzulassen. Dies gelang ihm jedoch nicht. Die Angeklagten █ und ██ schoben daraufhin den Wagen und entnahmen ihm verschiedene Sachen, darunter einen Fotoapparat, ein Filmaufnahmegerät und eine Brieftasche mit einem erheblichen Geldbetrag. Die Sachen befanden sich teilweise im Kofferraum und durchbrachen die aus Hartfaser bestehende Rückwand des hinteren Sitzes.

Im Fall 14 kamen die Angeklagten █ und ██ an einen bereits erbrochenen ██████████, der von anderen Tätern erbrochen war. Sie entnahmen dem Wagen mehrere Bekleidungsstücke und Genussmittel.

Im Fall 15 gelang es den Angeklagten █ und ██ nicht, den Kraftwagen wegzufahren. Sie entnahmen dem Wagen verschiedene Sachen.

Die Strafkammer hat zunächst in allen vier Fällen je einen versuchten einfachen Diebstahl hinsichtlich der Kraftwagen angenommen, ausserdem in den Fällen 10 und 15 je einen vollendeten einfachen Diebstahl und in den Fällen 11 und 14 je einen vollendeten schweren Diebstahl. Sie sieht in diesen Straftaten neben den versuchten Diebstählen selbständige Taten. Hierzu bemerkt das Urteil, dass in den Fällen 10 und 15 kein Diebstahl nach § 243 Nr. 4 StGB vorliege, weil die Angeklagten erst dann auf den Gedanken gekommen seien, die Sachen wegzunehmen, als sie die Wagen bereits erbrochen hätten und dieser Versuch gescheitert sei. Im Fall 14 fehlen entsprechende Ausführungen zu den Fällen 11 und 14. Offensichtlich ist die Strafkammer aber davon ausgegangen, dass die Täter auch in diesen Fällen nach dem Scheitern des Versuchs, den Kraftwagen zu stehlen, einen neuen auf die Wegnahme der Sachen gerichteten Vorsatz gefasst hätten; denn sie werden wegen eines weiteren selbständigen Diebstahls bestraft, wobei schwerer Diebstahl nach § 243 Nr. 4 StGB hier deshalb angenommen wird, weil im Gegensatz zu den Fällen 10 und 15 der Kofferraum erbrochen worden ist.

Diese rechtliche Würdigung kann nicht aufrechterhalten werden. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist in den genannten vier Fällen die Annahme eines neuen gerichteten Vorsatzes auf die Wegnahme der Sachen rechtlich nicht haltbar. Die Strafkammer hat nicht beachtet, dass nach den sonstigen tatsächlichen Feststellungen die Absicht der Täter bei ihrem Versuch, den Kraftwagen zu stehlen, von vornherein auch auf die Zueignung des Inhalts der Wagen gerichtet war. Dass sich in parkenden Kraftwagen regelmäßig irgendwelche Gegenstände befinden, wussten sie. In mehreren Fällen, in denen der Diebstahl des Wagens selbst gelang, haben sie nach beendeter Fahrt den Inhalt der Wagen entweder zu Geld gemacht oder in die Wohnung eines Mittäters gebracht. Das zeigt, dass sich ihre Zueignungsabsicht in allen Fällen zugleich auf den Inhalt der Kraftwagen richtete. Welche Vorstellungen sich die Täter zunächst über die spätere Verwendung der Sachen gemacht haben, ist gleichgültig. Selbst wenn sie erst bei Beendigung der Fahrt feststellen wollten, welche Sachen für sie geeignet seien, um dann die ungeeigneten mit dem Kraftwagen stehen zu lassen, erstreckte sich der Diebstahlsvorsatz bei der gegebenen Sachlage auf den gesamten Inhalt des Wagens, da es auf den dauernden Behalt der Sachherrschaft rechtlich nicht ankommt. Der spätere Entschluss, nur den Inhalt des Wagens zu stehlen, stellt keinen neuen Vorsatz im Rechtssinne dar, sondern eine Beschränkung des Vorsatzes auf einen Teil des Gegenstandes (vgl. RGSt 3, 497; 68, 367).

Die Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 14, 312 steht nicht entgegen. Dort hatte der Täter in der ausschließlichen Absicht, Lebensmittel von geringer Menge und zum alsbaldigen Verbrauch zu entwenden, einen Schrank erbrochen, darin aber keine Lebensmittel, sondern Geld gefunden und dieses gestohlen. Das Reichsgericht nahm vollendeten schweren Diebstahl an, weil für den Diebstahlsvorsatz die Richtung der Vorstellung auf bestimmte Diebstahlsgegenstände überhaupt unwesentlich sei und weil die Zueignung nur in Umständen liege, die mit der Eigenart des Werkzeugs des Diebstahls nicht in Widerspruch stünden, der Mundraub also begrifflich ein Diebstahl sei. Ob dieser Entscheidung insbesondere in ihrer Begründung zu folgen wäre, kann dahingestellt bleiben. Denn hier ist die Sachlage eine andere. Während im Fall RGSt 14, 312, wenn der Täter Lebensmittel gefunden hätte, immerhin begrifflich ein vollendeter schwerer Diebstahl vorgelegen hätte, der nur rechtlich durch die Sondervorschrift des § 370 Nr. 5 StGB verdrängt worden wäre, bliebe die Wegnahme des Kraftwagens mit Inhalt trotz Erbrechens der Tür ein einfacher Diebstahl, weil das gewaltsame Öffnen des Wagens unter keinem der Gesichtspunkte des § 243 StGB einen Erschwerungsgrund darstellt. Man mag also in dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall einigem Recht in Abrede stellen können, dass ein Erschwerungsgrund nachträglich zugerechnet werde. Im vorliegenden Fall dagegen würde die Annahme eines vollendeten schweren Diebstahls zur Folge haben, dass ein Umstand, der im Zeitpunkt der Ausführung kein Erschwerungsgrund war, nachträglich diese Bedeutung erlangte. Das wäre rechtlich nicht haltbar.

Das Ergebnis ist in den Fällen 11, 14 und 15 die Verurteilung wegen je eines versuchten einfachen Diebstahls wegfallen muss. Der Schuldspruch kann durch das Revisionsgericht richtiggestellt werden.

Auch insofern muss der Schuldspruch geändert werden, als der Angeklagte █ wegen eines selbständigen Vergehens nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KfzG von einer Einzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden ist. Die Annahme einer selbständigen Straftat ist rechtsirrig. Die Diebstähle in den Fällen 2 bis 8 stehen jeweils in Tateinheit mit Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KfzG; denn durch das Wegfahren der Wagen von den Standplätzen wurden in einer Handlung beide Tatbestände verwirklicht. Ob an sich ein fortgesetztes Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KfzG vorliegt, kann dahingestellt bleiben; denn durch den Fortsetzungszusammenhang würden jedenfalls die selbständigen Diebstähle nicht zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst (vgl. BGHSt 1, 67; BGH, Urteil vom 27. November 1951 – 2 StR 370/51). Das Fahren ohne Führerschein durfte deshalb keine besondere Einzelstrafe festgesetzt werden.

Dagegen sind die Vergehen nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 KfzG mit Recht als selbständige Straftaten angesehen worden; mit der Aufhebung für die Fälle 10, 11, 14 und 15 und das Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KfzG hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge, da möglicherweise die rechtlich unzutreffende Würdigung in mehreren Fällen das Strafmaß auch in den übrigen Fällen beeinflusst hat. Es bedarf deshalb keiner Erörterung der von der Revision erhobenen Angriffe gegen die Strafzumessung; die von ihr vorgetragenen Gesichtspunkte kann die Strafkammer in der neuen Verhandlung berücksichtigen. Es sei jedoch bemerkt, dass die Ausführungen des Landgerichts über die Vorstrafen des Angeklagten keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Bei der Neufestsetzung der Strafen wird die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO zu beachten sein.

Soweit die Revision des Angeklagten Erfolg hat, muss sich dieser auch zugunsten des Mitangeklagten ██ auswirken, der kein Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. § 357 StPO). Bei ihm fällt ebenfalls die Verurteilung wegen vier versuchter Diebstähle weg. Im übrigen bleibt der Schuldspruch bestehen.

Dagegen kommt eine Änderung des Schuldspruchs zugunsten des Angeklagten █ nicht in Betracht. Er ist an den Fällen 10, 11, 14 und 15 nicht beteiligt, sondern insoweit wegen Hehlerei bestraft worden. Bei ihm ist wegen eines selbständigen Vergehens nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KfzG eine Einzelstrafe festgesetzt worden, nachdem der Diebstahl vollendet war. Ein tateinheitliches Zusammentreffen von Diebstahl und Fahren ohne Führerschein kommt also bei ihm nicht in Betracht, so dass für die Anwendung des § 357 StPO kein Raum ist.

WernerDr. MoerickeDr. Ludwig
Dr. SauerDr. Baldus
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