Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Betrugs als unbegründet verworfen; Vorsatz aus Gesamtzusammenhang

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 329/99
Datum
19.01.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Mühlhausen wegen Betrugs ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen zu seinen Gunsten wirkenden Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat führt aus, dass sich der Betrugsvorsatz aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere aus der Umleitung von Zahlungen über das Konto eines Dritten, ergibt. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist als unbegründet abzuweisen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Der Betrugsvorsatz kann aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe und aus konkreten Handlungsweisen des Beschuldigten erschlossen werden.

3

Die Umleitung oder Abwicklung von Zahlungen über ein Konto Dritter kann als Indiz für die Absicht gewertet werden, sich fremdes Vermögen anzueignen.

4

Trifft die Revision insoweit nicht, sind dem erfolglosen Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Mühlhausen, 22. Februar 1999

Rubrum

Beschluss

vom 19. Januar 2000 in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2000 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 22. Februar 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt:

Der Betrugsvorsatz ist in beiden Fällen aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, insbesondere daraus, dass der Angeklagte Zahlungen seines Vertragspartners über das Konto eines Dritten abwickelte und damit seinem Vermögen entzog.

JahnkeDetterRothfuß
TheuneBode
Revision wegen Betrugs als unbegründet verworfen; Vorsatz aus Gesamtzusammenhang — Themis