Revision wegen Betrugs als unbegründet verworfen; Vorsatz aus Gesamtzusammenhang
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 329/99
- Datum
- 19.01.2000
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist als unbegründet abzuweisen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Betrugsvorsatz kann aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe und aus konkreten Handlungsweisen des Beschuldigten erschlossen werden.
Die Umleitung oder Abwicklung von Zahlungen über ein Konto Dritter kann als Indiz für die Absicht gewertet werden, sich fremdes Vermögen anzueignen.
Trifft die Revision insoweit nicht, sind dem erfolglosen Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Mühlhausen, 22. Februar 1999
Rubrum
Beschluss
vom 19. Januar 2000 in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2000 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 22. Februar 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat bemerkt:
Der Betrugsvorsatz ist in beiden Fällen aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, insbesondere daraus, dass der Angeklagte Zahlungen seines Vertragspartners über das Konto eines Dritten abwickelte und damit seinem Vermögen entzog.
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