Revision wegen Handeltreibens mit Heroin: Eigennützigkeit durch Tilgung familiärer Schuld
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 329/95
- Datum
- 11.08.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln setzt ein eigenütziges Bemühen voraus, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern.
Eigennützig ist eine Tätigkeit, wenn sie vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder wenn der Täter sich einen materiellen oder immateriellen persönlichen Vorteil verspricht.
Die Tilgung einer fremden Schuld kann eine immaterielle Besserstellung und damit Eigennützigkeit begründen, auch ohne rechtliche Verpflichtung zur Zahlung.
Die Revision ist als unbegründet abzuweisen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 20. April 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 329/95 vom 11. August 1995 in der Strafsache gegen AC aus █████, geboren am 0. ██ 1977 in ███, ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. August 1995 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 20. April 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur Sache ist zu bemerken:
Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln auch im Falle B I der Urteilsgründe.
Der Angeklagte hat sich an dem Verkauf von 1.004,5 g Heroin beteiligt, um die noch offene Darlehensschuld seines Vaters gegenüber einem Mittäter in Höhe von 750,-- DM (die vom Vater gezahlten Kosten der Einreise des Angeklagten) zu tilgen (UA S. 7 und 34).
Handeltreiben erfordert das eigenützige Bemühen, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Eigennützig ist eine solche Tätigkeit nur, wenn das Handeln des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht, durch den er materiell oder immateriell bessergestellt wird (BGHSt 34, 124, 126; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 34 m.w.N.).
Selbst wenn den Angeklagten keine rechtliche Verpflichtung zur Bezahlung der Schuld seines Vaters getroffen hat, ist das Vorliegen von Eigennützigkeit bei ihm ausreichend belegt. Die Tilgung der Darlehensschuld bedeutete für den Angeklagten zumindest eine immaterielle Besserstellung, da er die Begleichung der Schuld nach den Feststellungen als seine familiäre „Pflicht“ ansah. Das genügt aber bei der gegebenen Fallgestaltung für die Annahme von Eigennützigkeit (vgl. dazu BGHR a.a.O.).
II.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Jahnke | Detter | Otten | |||
| Theune | Athing |