Treffer
BGH Beschluss

Nebenkläger-Revision wegen Nichtverurteilung trotz Heimtücke als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 329/87
Datum
05.08.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger rügte, das Landgericht habe trotz Vorliegens eines Mordmerkmals (Heimtücke) nur wegen versuchten Totschlags verurteilt und legte Revision ein. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil der Nebenkläger keine Beschwer in der Behandlung der Straftat geltend macht, die seine Beteiligungsbefugnis begründet. Es ist die bis 31.3.1987 geltende Rechtslage (Art. 11 Abs. 4 OpfSchG) anzuwenden; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision des Nebenklägers ist nur dann zulässig, wenn er eine Beschwer in der Behandlung der Straftat erhebt, durch deren Verfolgung er zur Nebenklage berechtigt ist.

2

Die bloße Beanstandung, das Gericht habe trotz Vorliegens eines Mordmerkmals nicht wegen Mordes, sondern wegen versuchten Totschlags verurteilt, begründet für sich allein nicht die Befugnis des Nebenklägers zur Revision.

3

Für die Beurteilung der Befugnis des Nebenklägers ist auf die zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils geltende Rechtslage abzustellen; § Art. 11 Abs. 4 Opferschutzgesetz ist dahingehend anzuwenden.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Nebenkläger aufzuerlegen, sofern das Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 18. November 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 329/87 in der Strafsache gegen ███████, geboren am ███████, ███, Džabir █████████ in ██████ (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 1987 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. November 1986 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 19. Juni 1987 zur Revision des Nebenklägers ausgeführt:

„Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig, weil er mit der Sachbeschwerde ausschließlich beanstandet, dass das Landgericht trotz Vorliegens des Mordmerkmals der Heimtücke den Angeklagten wegen versuchten Totschlags und nicht wegen versuchten Mordes verurteilt hat. Damit hat der Nebenkläger keine Beschwer in der Behandlung einer zum Anschluss an die öffentliche Klage berechtigenden Straftat geltend gemacht.“

Dem schließt sich der Senat mit dem Hinweis an, dass die Befugnis des Nebenklägers zur Einlegung der Revision nach den bis zum 31. März 1987 geltenden Vorschriften zu beurteilen ist, da die Entscheidung, gegen die sich das Rechtsmittel richtet, vor dem 1. April 1987 ergangen ist (Art. 11 Abs. 4 Opferschutzgesetz).

HerdegenMaierNiemöller
MeyerTheune
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