Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben und Zurückverweisung wegen unklarer Reflex-/Automatismusfeststellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 329/84
Datum
20.06.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein in Zivil dienender Kriminalhauptmeister, wurde vom Landgericht wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, nachdem aus seiner Dienstwaffe bei einer Auseinandersetzung ein Schuss gefallen war. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Kammer die Herausnahme der Waffe nicht zwingend als pflichtwidrig ansah und zugleich die Feststellung einer "Reflexhandlung" widersprüchlich war. Die Sache wurde zur erneuten Prüfung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, die insbesondere zu klären hat, ob die Schussabgabe auf einen nicht strafrechtlich relevanten Körperreflex oder auf automatisiertes Verhalten zurückzuführen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine reine Körperreflexhandlung, die unmittelbar durch einen von außen kommenden Reiz ausgelöst wird, ist keine Handlung im strafrechtlichen Sinne und begründet keinen strafrechtlichen Schuldvorwurf.

2

Automatisierte Verhaltensweisen, die infolge langer Gewöhnung und Übung durch äußere Reize unmittelbar und weitgehend unbewusst ausgelöst werden, sind als strafrechtlich relevante Handlungen zu beurteilen und können schuldhaft sein.

3

Bei der Bewertung der Pflichtverletzung eines Beamten, der seine Dienstwaffe zur Gefahrenabwehr entnimmt, ist zu berücksichtigen, ob die Alternative (z. B. unmittelbarer Zwang gegen den Angreifer) die Gefahr sicherer verhindert hätte; die Wahl der Maßnahme ist anhand der konkreten Umstände zu würdigen.

4

Widersprüchliche Feststellungen darüber, ob eine Tat auf einem Körperreflex oder auf automatisiertem Verhalten beruhten, verhindern eine abschließende schuldrechtliche Entscheidung und rechtfertigen die Zurückverweisung zur erneuten Feststellung des inneren Geschehensablaufs.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 2. Dezember 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 329/84 in der Strafsache gegen L, den Kriminalhauptmeister Klaus Werner aus M[REDACTED], geboren am [REDACTED]1947 in [REDACTED], Saarland, wegen fahrlässiger Tötung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. Dezember 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Nach den Feststellungen begegnete der Angeklagte, der als Kriminalbeamter in Zivil mit einem nicht als Polizeifahrzeug erkennbaren Dienst-Pkw auf einer Dienstfahrt war, gegen 23.30 Uhr am Tatabend auf dem Kronenweg in Wesseling einem Radfahrer, dem später getöteten Gerhard F[REDACTED]. Dieser war stark angetrunken, hatte die Beleuchtung seines Fahrzeugs nicht eingeschaltet und fuhr in Zick-Zack-Linien über die gesamte Breite des Kronenweges, so dass der Angeklagte nur durch eine Vollbremsung bei gleichzeitigem Ausweichen nach rechts einen Zusammenstoß vermeiden konnte. Der Angeklagte, der ███ unter Hinweis auf die von ihm ausgehenden Gefahren zumindest auffordern wollte, die Fahrzeugbeleuchtung einzuschalten und zur Weiterfahrt den Radweg zu benutzen, wendete sein Fahrzeug, fuhr F[REDACTED] nach und hielt kurz vor der Kreuzung Kronenweg-Eichholzer Straße an, nachdem er den Radfahrer, der inzwischen den Radweg benutzte, erreicht hatte. Noch bevor sich der Angeklagte bemerkbar machen konnte, sprang █████ vom Fahrrad und eilte mit wenigen Sätzen zur Fahrertür des Pkw, wobei er mit lauter Stimme rief: "Wat willste von mir? Willste ein paar in die Fresse?" Der Angeklagte gab sich als Polizeibeamter zu erkennen und verließ das Fahrzeug. Als Oberbekleidung trug er nur ein Hemd und eine Jeanshose, so dass sein an seiner rechten Körperseite in einem Holster steckender Revolver gut sichtbar war und auch alsbald von ███ bemerkt wurde, der empört und aufgebracht flüsterte: "Auch noch auf Privatleute mit der Waffe losgehen!" Die Schusswaffe war im Holster durch eine über den Abzugsbügel führende und mit einem Druckknopf verschlossene Lederlasche gesichert. Es folgte eine heftige, insbesondere von ███, der sich allen Versuchen des Angeklagten, ihn zu beruhigen, unzugänglich zeigte, aggressiv geführte verbale Auseinandersetzung, wobei es auch zu körperlichen Berührungen kam. Bei zumindest einer den Körper des Angeklagten berührenden Armbewegung F[REDACTED]s gewann der Angeklagte den sicheren Eindruck, dass F[REDACTED] nach dem Revolver greifen und ihn an sich nehmen wollte. Um dies zu verhindern, griff der Angeklagte mit seiner rechten Hand zum Holster, nahm den Revolver heraus und behielt ihn während des weiteren Geschehensablaufes in seiner rechten Hand. Der Angeklagte wäre in der Lage gewesen, die von F[REDACTED] beabsichtigte Wegnahme des Revolvers aus dem Holster durch Anwendung körperlicher Gewalt zu verhindern (UA S. 13 bis 26).

Die verbale Auseinandersetzung wurde zunächst lautstark fortgeführt. Erst als der Angeklagte der auf dem Radweg stehenden Ehefrau F[REDACTED] zurief, ob sie ihn denn nicht beruhigen wollte, wandte sich F[REDACTED] vom Angeklagten ab und begab sich zu seiner Frau. Völlig überraschend lief er dann jedoch mit wenigen schnellen Sätzen erneut auf den Angeklagten zu und versuchte, ihm das linke Knie in den Unterleib zu stoßen. Dem Angeklagten gelang es, zurückzuweichen, so dass der Kniestoß ins Leere ging, F[REDACTED]s Oberkörper nach vorne schnellte und die Körper beider Männer sehr dicht beieinander waren, wobei F[REDACTED] Hände nach vorne ausgestreckt wurden und in Richtung des Revolvers griffen. In diesem Zeitpunkt löste sich aus der Waffe des Angeklagten ein Schuss, durch welchen F[REDACTED] getötet wurde (UA S. 26 bis 30). "Dieser Schuss war von L[REDACTED] infolge des überraschenden Angriffs ███ und als Reflexhandlung - unbeabsichtigt und ungewollt - ausgelöst worden und zwar ... durch Betätigung des Abzugs ..." (UA S. 30).

Die Strafkammer sieht ein pflichtwidriges Verhalten des Angeklagten darin, dass er seinen Revolver aus dem Holster nahm, anstatt F[REDACTED] mit beiden Armen und Händen durch einfache körperliche Gewalt daran zu hindern, die Waffe wegzunehmen (UA S. 69 bis 74). Dem kann nicht gefolgt werden.

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Der Angeklagte durfte nicht zulassen, dass F[REDACTED] in den Besitz der Schusswaffe kam, die in seinen Händen angesichts seiner Alkoholisierung und seiner Wut nicht nur ihn selbst und den Angeklagten, sondern auch Unbeteiligte in Lebensgefahr bringen konnte. Er hatte dabei nach den Feststellungen die Wahl, entweder █████ durch Anwendung unmittelbaren Zwangs daran zu hindern, nach dem im Holster steckenden Revolver zu greifen, oder die Waffe selbst aus dem Holster zu nehmen und sie so fest in der Hand zu halten, dass F[REDACTED] sie ihm nicht entreißen konnte. Er entschied sich für die Lösung, ihn - jedenfalls zunächst - nicht dazu zu zwingen, gegen F[REDACTED] tätlich vorzugehen. Dies kann ihm bei Berücksichtigung der sonstigen Feststellungen nicht zu einem Schuldvorwurf gereichen. Zwar hat er damit eine Situation geschaffen, die die Möglichkeit eröffnete, dass sich - wie geschehen - bei einer Eskalation der Auseinandersetzung zu Tätlichkeiten ein Schuss lösen konnte, doch hatte es dazu aus der Sicht des Angeklagten auch kommen können, wenn er den Griff ████ nach der Waffe durch Anwendung unmittelbaren Zwangs abzuwenden versucht hätte. Denn angesichts der Kräfteverhältnisse - der 78 kg schwere, athletisch gebaute F[REDACTED] war größer und zehn Jahre jünger als der Angeklagte (UA S. 25) - durfte der Angeklagte auch für diesen Fall trotz seiner Fähigkeit, Polizeigriffe anzuwenden (UA S. 25), und trotz der Beeinträchtigung F[REDACTED]s durch den vorangegangenen Alkoholgenuss damit rechnen, dass die Waffe im Verlauf der Auseinandersetzung gegen seinen Willen aus dem Holster gelangte.

Die Verurteilung des Angeklagten ist daher aufzuheben. Zu einer abschließenden Entscheidung sieht

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sich der Senat jedoch nicht in der Lage. Denn die Feststellung der Strafkammer, der tödliche Schuss sei vom Angeklagten "als Reflexhandlung" ausgelöst worden, ist widersprüchlich. Ein Körperreflex, bei dem eine Bewegung „unmittelbar durch einen von außen kommenden, das Nervensystem treffenden Reiz ausgelöst wird" (Jescheck in LK, 10. Aufl., Rdn. 33 vor § 13 StGB) ist keine Handlung im strafrechtlichen Sinne. Als solche ist dagegen die automatisierte Verhaltensweise anzusehen, bei der "die Reaktionen infolge der langen Gewöhnung und Übung durch äußere Reize unmittelbar und weitgehend unbewusst ausgelöst" (Jescheck aaO, Rdn. 37) werden. Soweit beim Angeklagten eine derartige Verhaltensweise zur Abgabe des Schusses geführt hat, wird die neu entscheidende Strafkammer zu prüfen haben, ob dem Angeklagten wegen dieser Handlung ein Schuldvorwurf zu machen ist.

MösliMaierGollwitzer
MüllerTheune
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