Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Strafzumessung und Bewährungsversagung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 329/83
- Datum
- 21.07.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Als strafschärfend herangezogene Umstände dürfen bei der Strafzumessung nur berücksichtigt werden, wenn sie durch die tatrichterlichen Feststellungen getragen werden.
Milderungsgründe, die für sich genommen nur durchschnittliches Gewicht haben, können durch ihr Zusammentreffen die Bedeutung ‚besonderer Umstände‘ im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB erlangen und damit die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ausschließen.
Fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen oder ist die Gewichtung strafzumessungsrelevanter Umstände fehlerhaft, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Beschwerde in der Revision ist insoweit begründet, als Rechtsfehler im Strafausspruch oder in der Bewährungsentscheidung vorliegen; weitergehende Rügen sind getrennt zu beurteilen.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 22. Februar 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 329/83
in der Strafsache gegen Dieter Felix W. ██ aus S[REDACTED], dort geboren am ██ 1961, wegen schwerer räuberischer Erpressung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 22. Februar 1983 im Strafaussprache mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die zunächst unbeschränkt eingelegte, dann aber nur zum Strafausspruch begründete Revision hat mit ihren Angriffen gegen die Strafzumessung und die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung Erfolg.
Der als straferschwerend herangezogene Umstand, der Angeklagte habe ein nicht unbeträchtliches Maß an Gewalt eingesetzt, um sein Vorhaben durchzusetzen (UA S. 6), findet in den Feststellungen keine Stütze. Der Strafausspruch ist deshalb aufzuheben.
Das Landgericht hat auch Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB rechtsfehlerhaft versagt. Es berücksichtigt nicht, dass auch Milderungsgründe, die für sich betrachtet nur von durchschnittlichem Gewicht sind, durch ihr Zusammentreffen die Bedeutung „besonderer Umstände“ im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB erlangen können (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1982 – 2 StR 594/82).
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