Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Strafzumessung und Bewährungsversagung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 329/83
Datum
21.07.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil wegen schwerer räuberischer Erpressung ein; der BGH hat die Revision insoweit auf den Strafausspruch und die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung für begründet erachtet. Das Landgericht stützte eine Straferschwerung auf nicht hinreichend belegte Gewaltanwendung. Außerdem berücksichtigte es nicht, dass die Kumulation durchschnittlicher Milderungsgründe besondere Umstände i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB ergeben kann. Das Verfahren wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Als strafschärfend herangezogene Umstände dürfen bei der Strafzumessung nur berücksichtigt werden, wenn sie durch die tatrichterlichen Feststellungen getragen werden.

2

Milderungsgründe, die für sich genommen nur durchschnittliches Gewicht haben, können durch ihr Zusammentreffen die Bedeutung ‚besonderer Umstände‘ im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB erlangen und damit die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ausschließen.

3

Fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen oder ist die Gewichtung strafzumessungsrelevanter Umstände fehlerhaft, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Die Beschwerde in der Revision ist insoweit begründet, als Rechtsfehler im Strafausspruch oder in der Bewährungsentscheidung vorliegen; weitergehende Rügen sind getrennt zu beurteilen.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 22. Februar 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 329/83

in der Strafsache gegen Dieter Felix W. ██ aus S[REDACTED], dort geboren am ██ 1961, wegen schwerer räuberischer Erpressung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 22. Februar 1983 im Strafaussprache mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die zunächst unbeschränkt eingelegte, dann aber nur zum Strafausspruch begründete Revision hat mit ihren Angriffen gegen die Strafzumessung und die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung Erfolg.

Der als straferschwerend herangezogene Umstand, der Angeklagte habe ein nicht unbeträchtliches Maß an Gewalt eingesetzt, um sein Vorhaben durchzusetzen (UA S. 6), findet in den Feststellungen keine Stütze. Der Strafausspruch ist deshalb aufzuheben.

Das Landgericht hat auch Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB rechtsfehlerhaft versagt. Es berücksichtigt nicht, dass auch Milderungsgründe, die für sich betrachtet nur von durchschnittlichem Gewicht sind, durch ihr Zusammentreffen die Bedeutung „besonderer Umstände“ im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB erlangen können (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1982 – 2 StR 594/82).

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MeislMöslNiemöller
MaierGollwitzer
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