Revision: Doppelverwertung von Habgier bei Strafzumessung verletzt §46 Abs.3 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 329/82
- Datum
- 23.06.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verbietet, einen bereits für die Tatbestandsverwirklichung maßgeblichen Beweggrund nochmals eigenständig als strafschärfenden Umstand bei der Strafzumessung zu verwerten.
Eine Strafzumessung, die denselben Beweggrund sowohl zur Bestimmung des Tatbestands als auch zur Strafschärfung heranzieht, ist rechtsfehlerhaft und aufzuheben.
Wird der Strafausspruch wegen doppelter Verwertung eines Tatmottivs beanstandet, sind der Strafausspruch und die hierzu gehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Bestätigung des Schuldspruchs schließt eine Aufhebung des Strafausspruchs nicht aus, wenn im Schuldspruch selbst kein den Angeklagten belastender Rechtsfehler vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 4. Februar 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 329/82 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Ernst Gernoth ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1958 in [REDACTED], zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 4. Februar 1982, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils ergibt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht führt in seinen Strafzumessungserwägungen aus, strafschärfend falle die kriminelle Energie des Angeklagten ins Gewicht. Er habe bedenkenlos einem anderen Menschen das Leben abgesprochen, nur um sich in den Besitz der Barschaft des Taxifahrers zu setzen – wobei der Angeklagte allenfalls mit einem Bargeldbetrag von 200,– bis 300,– DM rechnen konnte (UA S. 27). Damit hat die Jugendkammer einen Beweggrund strafschärfend verwertet, der notwendig zu der dem Angeklagten angelasteten Tat gehört.
Bereits die Verurteilung wegen versuchten Mordes beruht darauf, dass der Angeklagte den Taxifahrer aus Habgier zu töten versuchte.
Die erneute, nunmehr strafschärfende Berücksichtigung dieses Beweggrundes verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB.
| Mez | Maier | Niemöller | |||
| Müller | Theune |