Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit zwischen Diebstahl und Fahren ohne Fahrerlaubnis festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 329/72
Datum
28.07.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
In der Revision des Angeklagten MC wurde strittig, ob das Wegfahren mit gestohlener Beute den Diebstahl beendet und zugleich das Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwirklicht (Tateinheit). Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass Tateinheit zwischen beiden Taten besteht, hob die betreffenden Strafaussprüche auf und verwies zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten zurück. Die übrigen Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheit liegt vor, wenn eine einheitliche Handlung zugleich mehrere Straftatbestände verwirklicht und die Handlung für die Vollendung beider Delikte ursächlich ist.

2

Der Revisionssenat kann den Schuldspruch ändern, wenn sich aus den Feststellungen eine andere rechtliche Würdigung als die der Vorinstanz ergibt.

3

Erfolgt durch die Änderung des Schuldspruchs eine Beeinflussung der Strafzumessung oder von Nebenfolgen, sind die betroffenen Einzelstrafen und der Gesamtausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 28. Februar 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 329/72

in der Strafsache gegen

1. den Fleischer Hans-Dieter ███ aus ██████, geboren am ██ 1942 in █████████████,

2. den Gastwirt Lothar ███ aus ██████, geboren am ██ 1945 in ███,

wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juli 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten MC wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 28. Februar 1972

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in zwei getrennten Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (Vergehen nach §§ 242, 243 Nr. 1, 73, 74 StGB, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) und der Hehlerei (Vergehen nach § 259 StGB) schuldig ist,

2. im Strafausspruch in den Fällen des Diebstahls zum Nachteil der Firma TC und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (II 4 der Urteilsgründe) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten MC und die Revision des Angeklagten BC werden verworfen.

III. Der Beschwerdeführer BC hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und den Angeklagten MC wegen Diebstahls in zwei Fällen, Hehlerei und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten MC ist außerdem eine Sperre von drei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ausgesprochen.

Die Verfahrensrüge des Angeklagten SJ ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO). Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Beschwerdeführers.

Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten ██ bestehen nur durchgreifende Bedenken gegen die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem Diebstahl zum Nachteil der Firma ██ und dem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall II der █████████████████).

Den Tatbeitrag des Angeklagten zum Diebstahl sieht die Strafkammer darin, dass der Beschwerdeführer nach dem gemeinsamen Plan die Mittäter zum Tatort fuhr, dort aufpasste und die Mittäter mit ihrer Beute wieder wegfuhr (UA Bl. 13, 18). Mit dem Wegfahren der Beute wurde der Diebstahl erst beendet. Durch dieselbe Handlung verwirklichte der Beschwerdeführer den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Beide Vergehen stehen daher im Verhältnis der Tateinheit zueinander. Der Senat konnte den Schuldspruch entsprechend ändern.

Diese Änderung hatte die Aufhebung der Einzelstrafausprüche in beiden Fällen und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Damit fällt auch die Sperrfrist weg, über die erneut zu entscheiden sein wird.

SchumacherBaumgartenMeyer
KirchhofSchauenburg
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