Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Hehlerei und Steuerhehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 329/70
Datum
09.09.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrmaliger Hehlerei und Steuerhehlerei verurteilt. Der BGH hebt das Urteil insofern auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil Feststellungen zum inneren Tatvorsatz (§ 259 StGB) fehlen, die Strafzumessung mangels belastender Vorstrafenfeststellung fehlerhaft ist und ein Fortsetzungszusammenhang nicht tragfähig begründet wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hehlerei nach § 259 StGB ist bereits verwirklicht, wenn der Täter gestohlene Sachen durch Erwerb an sich bringt; zugleich können An-sich-Bringen und Mitwirkung beim Absatz nicht gleichzeitig für dieselben Gegenstände verwirklicht werden.

2

Für eine Verurteilung wegen Hehlerei sind konkrete Feststellungen zur inneren Tatseite erforderlich; das Urteil muss die Tatsachen darlegen, aus denen sich Wissen oder das Annehmenmüssen des Täters ergibt, nicht nur den Gesetzeswortlaut wiedergeben.

3

Vorstrafen dürfen bei der Strafzumessung nur insoweit strafschärfend berücksichtigt werden, wie sie durch eindeutige Feststellungen im Urteil belegt sind; unzutreffende oder ungenaue Angaben zu Vorstrafen beeinträchtigen die Rechtsgrundlage des Strafmaßes.

4

Mehrere Einzelakte begründen nur dann eine fortgesetzte Handlung, wenn der Täter mit Gesamtvorsatz handelt; Gewerbsmäßigkeit setzt den Vorsatz voraus, durch mehrere selbständige Taten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu schaffen, nicht bloß das Erreichen eines Ziels durch zusammenhängende Einzelakte.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal/Pfalz, 17. März 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 329/70 in der Strafsache gegen ██ den Kaufmann Wladimir ███, geboren am ██ März 1902 in ████████, wegen Hehlerei u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. September 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Miller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,

██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

███ aus ██ Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellter ████ █

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal/Pfalz vom 17. März 1970, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Nach den Feststellungen kaufte der Angeklagte in vier Fällen Waren, die aus Lagerbeständen der amerikanischen Streitkräfte gestohlen waren. Die Strafkammer hat ihn deshalb wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Sachhehlerei in Tateinheit mit fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu sieben Monaten Gefängnis mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

1.) Die Strafkammer hält den objektiven Tatbestand der Hehlerei für erfüllt, weil der Angeklagte die gestohlene Ware „an sich gebracht und zu deren Absatz bei anderen mitgewirkt“ habe. Das ist insofern unrichtig, als hier nicht beide Tatbestandsmerkmale bezüglich derselben Gegenstände verwirklicht sein können: Der Angeklagte hat die Waren durch Kauf vom Vortäter „an sich gebracht“ und dadurch die eigene Verfügungsgewalt darüber erlangt. Er konnte dann nicht auch noch Hehlerei durch Mitwirken beim Absatz derselben Sachen an Dritte begehen (vgl. BGHSt 9, 137); über eine Weitergabe an Dritte enthält das Urteil überdies keine Feststellungen. Die Unrichtigkeit gefährdet indessen den Bestand des Schuldspruchs nicht, da der äußere Tatbestand des § 259 StGB jedenfalls dadurch verwirklicht ist, dass der Angeklagte die Waren an sich gebracht hat.

Die Verurteilung nach § 259 StGB – und damit auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Steuerhehlerei – kann jedoch deshalb nicht bestehen bleiben, weil es an den notwendigen Feststellungen zur inneren Tatseite der Hehlerei fehlt. Die Strafkammer führt hierzu nur aus, der Angeklagte habe „gewusst oder den Umständen nach annehmen müssen“, dass die gekauften Waren mittels strafbarer Handlungen erlangt waren (UA S. 8/9). Sie beschränkt sich damit auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, ohne die Tatsachen mitzuteilen, aus denen sich nach ihrer Ansicht der Vorsatz des Angeklagten ergibt. Dieser Vorsatz liegt nach den übrigen Urteilsausführungen auch nicht so klar zutage, dass aus diesem Grunde auf nähere Feststellungen verzichtet werden könnte. Sie waren umso mehr geboten, als von den vom Angeklagten gezahlten Preisen nur im ersten Fall die Rede ist und auch dort der Angeklagte an [REDACTED] nicht etwa einen auffallend niedrigen, sondern dessen normalen Einkaufspreis gezahlt hat (UA S. 5).

Der im Urteil gewählte Wortlaut lässt zudem besorgen, dass die Strafkammer das „Annehmenmüssen“ im Sinne des § 259 StGB als selbständige Alternative neben dem „Wissen“ ansieht und damit die Bedeutung der Beweisregel verkennt; hierzu wird auf RGSt 55, 204 verwiesen.

2.) Auch gegen die Strafzumessungserwägungen bestehen durchgreifende Bedenken: Die Strafkammer wertet strafschärfend unter anderem, dass der Angeklagte schon „erheblich“ einschlägig vorbestraft sei. Das ist nicht vereinbar mit der Feststellung auf S. 4 UA, wonach der Angeklagte bisher nur einmal und zwar zu einer Geldstrafe verurteilt wurde.

3.) Bei der neuen Entscheidung wird zu beachten sein, dass die nicht näher begründete Ansicht der Strafkammer, die vier dem Angeklagten zur Last gelegten Taten seien Einzelakte einer fortgesetzten Handlung, von den Feststellungen nicht getragen wird. Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, dass der Angeklagte mit dem erforderlichen Gesamtvorsatz gehandelt hat (BGHSt 1, 313, 315; 19, 323). Läge im Übrigen Fortsetzungszusammenhang vor, so bestünden hier gegen die Annahme gewerbsmäßigen Handelns durchgreifende Bedenken. Gewerbsmäßigkeit setzt voraus, dass der Täter beabsichtigt, sich durch mehrere selbständige Handlungen im Sinne des § 74 StGB eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen. Es genügt deshalb nicht, wenn er sein Ziel durch mehrere Einzelakte einer einzigen fortgesetzten Handlung erreichen will (BGH bei Dallinger MDR 1966, 24).

BaldusHenningMiller
KirchhofBaumgarten
Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Hehlerei und Steuerhehlerei — Themis