Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Schuldfähigkeit und Unterbringung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 32/97
Datum
14.02.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. verurteilt und in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Der BGH prüft in der Revision insbesondere die Feststellungen zur krankhaften seelischen Störung und zur Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) sowie die Rechtmäßigkeit der Unterbringung nach § 63 StGB. Das Urteil wurde insoweit aufgehoben, das äußere Tatgeschehen und die Einziehung blieben bestehen; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Der Tatrichter muss konkrete und zweifelsfreie Feststellungen zur Art der Störung und deren Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit treffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass die dem Tatgewicht zugrunde liegenden Merkmale einer krankhaften seelischen Störung i.S.v. § 21 StGB in den Urteilsgründen eindeutig und nachvollziehbar festgestellt sind.

2

Der Tatrichter hat die Auswirkungen einer festgestellten seelischen Störung auf die Schuldfähigkeit des Täters sowie die für die Maßregel erforderliche Gefährlichkeitsprognose substantiiert darzulegen, damit eine revisionsgerichtliche Nachprüfung möglich ist.

3

Die bloße Bezeichnung einer Störung als ‚Paranoia‘ ohne nähere medizinische Einordnung reicht nicht aus, um deren Einordnung in die Kriterien des § 20/21 StGB und damit die Schuldfähigkeit bzw. Schuldunfähigkeit zu begründen.

4

Werden in den Urteilsgründen rechtliche Fehler bei der Annahme verminderter Schuldfähigkeit festgestellt und ist Schuldunfähigkeit nicht sicher auszuschließen, führt dies zur Aufhebung des Schuldspruchs und erfordert eine erneute Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Erfurt, 27. August 1996

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss 2 StR 32/97 vom 14. Februar 1997 in der Strafsache gegen ██ geborener ██████ aus ███, Joachim, geboren am █████████████████ in ██████████████████, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Februar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 27. August 1996 mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sowie die Einziehungsanordnung bleiben jedoch aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung, wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen, wegen Beleidigung und wegen Hausfriedensbruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Tatwaffen nebst Munition wurden eingezogen.

Der Angeklagte erhebt eine Verfahrensrüge und beanstandet die Verletzung materiellen Rechts. Seine Revision hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

II.

Die Taten des Angeklagten (u. a. Körperverletzungen durch gezielte Schüsse mit Luftgewehren) richteten sich gegen Nachbarn und Polizeibeamte, von denen er sich grundlos angegriffen und zu Unrecht verfolgt sieht.

Nach Auffassung der sachverständig beratenen Strafkammer ist der Angeklagte aufgrund einer wahnhaften Störung (Paranoia) mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt und damit nur vermindert schuldfähig. „Zugunsten des Angeklagten ist vom Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 21 StGB auszugehen“ (UA S. 23).

III.

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB zweifelsfrei festgestellt sind, was aber Voraussetzung für eine Anordnung gemäß § 63 StGB ist (st. Rspr.; z. B. BGH, Beschluss vom 7. Juni 1995 – 2 StR 179/95 – m. w. Nachw.; vgl. auch Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 63 Rdn. 4). Die Ausführungen des Tatrichters deuten – auch in ihrer Gesamtheit – darauf hin, dass er nur zugunsten des Angeklagten erheblich verminderte Schuldfähigkeit angenommen hat.

Ein weiterer zur Aufhebung führender (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 1997 – 2 StR 668/96 – m. w. Nachw.) Rechtsfehler ist darin zu sehen, dass das Landgericht unzureichende Feststellungen zum Zustand des Angeklagten getroffen hat. Der Tatrichter muss die Auswirkungen der Störung auf die Schuldfähigkeit des Täters zweifelsfrei darlegen, damit eine zuverlässige Gefahrlichkeitsprognose gestellt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1996 – 1 StR 674/95 – auch BGHR StGB § 63 Zustand 10, 14, 15, 17). Dem Revisionsgericht ist es ohne diese Darlegung nicht möglich, nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen des § 63 StGB rechtsfehlerfrei angenommen wurden.

Der Tatrichter führt zwar mit der krankhaften seelischen Störung eines der Merkmale des § 20 StGB an. Er beschränkt sich dann aber im Wesentlichen darauf, von einer krankhaften Störung (Paranoia), von Verfolgungsiden, querulatorischem Verhaltensmuster und Realitätsverlust des Angeklagten zu sprechen. Die krankhafte Störung (Paranoia) wird nicht näher bezeichnet. Die Urteilsgründe machen nicht deutlich, ob die vom Tatrichter angenommene Paranoia eine endogene Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie und damit tatsächlich unter krankhafte seelische Störung einzuordnen ist oder ob die Wahnvorstellungen des Angeklagten zu den schweren anderen seelischen Abartigkeiten gehören (vgl. hierzu im Einzelnen Jahnke LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 24, 38 und 67). Die Charakterisierung einer Störung als paranoid besagt für sich genommen noch nichts über die Schuldfähigkeit des Angeklagten (vgl. Jahnke aaO Rdn. 38 m. w. N.) und reicht als Beurteilungsgrundlage für eine Unterbringung nach § 63 StGB – mag diese nach dem Gesamtzusammenhang auch naheliegen – nicht aus. Die getroffene Anordnung war daher aufzuheben. Da bei der gegebenen Sachlage auch Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB nicht sicher auszuschließen ist, nötigt der aufgezeigte Rechtsfehler zur Aufhebung auch des Schuldspruchs. Das äußere Tatgeschehen ist rechtsfehlerfrei festgestellt und bleibt daher von der Aufhebung ausgenommen. Auch die Einziehungsanordnung wird von der Aufhebung nicht berührt (vgl. § 74 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 StGB).

JahnkeDetterRothfuß
TheuneBode
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