Treffer
BGH Urteil

BGH: Passive Bestechung – Einflussnahmezusicherung genügt; Urkundenfälschung durch Inhaltsänderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 329/67
Datum
13.09.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte (kommunaler Baudezernent) wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung und Urkundenfälschung im Amt sowie den Verfall. Streitpunkte waren u.a. Umfang der Anklageverlesung, Befangenheit von Sachverständigen, Ablehnung von Beweisanträgen und die rechtliche Bewertung der Bestechung bzw. der Urkundenänderung. Der BGH verwarf die Revision, da Verfahrensfehler nicht vorlagen bzw. Rügen unzulässig/unerheblich waren und die materiell-rechtliche Würdigung rechtsfehlerfrei blieb. Für § 348 StGB sei die inhaltliche Veränderung einer Urkunde entscheidend; für § 332 StGB genüge das Fordern/Annehmen von Vorteilen bei Bereitschaft, künftig nicht nur sachlich zu entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Urkundenfälschung im Amt ist bereits dann erfüllt, wenn der Täter den gedanklichen Inhalt einer im Rechtsverkehr bedeutsamen Urkunde nachträglich verändert; es ist unerheblich, ob die ersetzte Angabe ursprünglich richtig oder falsch war.

2

Für den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt kommt es nicht darauf an, ob die geänderte Angabe in anderer behördlicher Verwendung (z.B. steuerlich) Bedeutung erlangt; maßgeblich ist die Beweiserheblichkeit der Urkunde im Zeitpunkt der Abgabe bei der zuständigen Stelle.

3

Ein Tatrichter darf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Zeugnisfähigkeit eines erwachsenen Zeugen ablehnen, wenn er sich die erforderliche Sachkunde zutraut und die Aussage durch weitere Beweisanzeichen gestützt wird.

4

Schwere passive Bestechung ist bereits verwirklicht, wenn ein Amtsträger Vorteile fordert oder annimmt und sich im Gegenzug bereit zeigt, künftige Amtshandlungen nicht ausschließlich nach sachlichen Gesichtspunkten, sondern auch unter Rücksicht auf die Vorteile zu gestalten; eine tatsächliche pflichtwidrige Entscheidung ist hierfür nicht erforderlich.

5

Beweisanträge, die auf Tatsachen zielen, deren Nachweis für Schuld- oder Rechtsfolgenentscheidung ohne Bedeutung ist, begründen im Revisionsverfahren keine durchgreifende Verfahrensrüge; Rügen sind zudem unzulässig, wenn sie die Darlegungserfordernisse des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht erfüllen.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg/Lahn, 21. November 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Stadtrat a. D. und früheren Baudezernenten Karl ████ aus ██████, dort geboren am ███████ █████ wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 13. September 1967 in der Sitzung vom 15. September 1967, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ███████ bei der Verhandlung, ███████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ███████ als Verteidiger,

Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 21. November 1966 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung und wegen Urkundenfälschung im Amt zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und den Wert der von ihm empfangenen Leistungen in Höhe von 11.674,— DM dem Staat für verfallen erklärt.

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

A. Verfahrensrügen

I. Die Rüge, die Staatsanwaltschaft habe nicht nur den Anklagesatz, sondern unter Verstoß gegen §§ 207, 261 und 243 StPO einen größeren Teil der Anklageschrift verlesen, ist offensichtlich unbegründet.

II. Der abweisende Beschluss der Strafkammer auf den Antrag des Angeklagten, die Sachverständigen Wiist und Richm für befangen zu erklären, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Der Sachverständige Wiist hat in einer vom Richter veranlassten Äußerung seinen ersten Eindruck auf Grund der vorgelegten Unterlagen zum Ausdruck gebracht und erklärt, dass er für die Erstellung seines endgültigen Gutachtens die Akten, also auch die Aussagen des Angeklagten und des Zeugen Schlicht, nicht benötige. Dieses Verhalten enthält nichts, woraus der Angeklagte eine Befangenheit des Sachverständigen herleiten könnte. Die Ablehnung des Sachverständigen Riehm ist offensichtlich unbegründet.

Da die Strafkammer von den zur Begründung des Ablehnungsgesuches behaupteten Tatsachen ausging, erübrigte es sich, den dafür als Zeugen genannten Amtsgerichtsrat Ludwig zu vernehmen.

III. Die Rügen, Beweisanträge seien zu Unrecht abgelehnt oder nicht beschieden, sind zum Teil unerheblich, zum Teil unzulässig, zum Teil unbegründet. Dazu bedarf es nur der folgenden Ausführungen zu IV. und VI.

IV. Der Verteidiger hatte beantragt, zum Nachweis mangelnder Zeugnisfähigkeit des Zeugen ███████ das fachärztliche Gutachten eines Internisten und eines Neurologen einzuholen, weil ███████ im Kriege eine Kopfverletzung erlitten habe und an Diabetes und Bluthochdruck leide. Diesen Antrag hat die Strafkammer abgelehnt, weil sie selbst die erforderliche Sachkunde besitze. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Tatrichter kann sich bei erwachsenen Zeugen, auch wenn deren Gesundheitszustand insoweit Zweifel erwecken könnte, jedenfalls dann die nötige Sachkunde zur Beurteilung ihrer Aussagefähigkeit zutrauen, wenn die Richtigkeit der Aussage durch weitere Beweisumstände gestützt wird (BGHSt 8, 130, 131 f). Im vorliegenden Fall liegen viele Beweisanzeichen für die Richtigkeit der Aussage ████████ vor, welche die Strafkammer rechtsfehlerfrei verwertet hat.

Dabei lässt die gerichtliche Würdigung der Aussage des Zeugen Oskar ██ nicht, wie die Revision meint, einen Verstoß gegen Regeln der Lebenserfahrung erkennen. ██████████ hatte sich um die Firma kaum gekümmert und nicht im Betrieb gearbeitet. Die Leitung der Firma lag völlig in den Händen ██ (S. 6 f des Urteils). Unter diesen Umständen bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Überlegung des Gerichts, es erscheine denkbar, dass der Zeuge ███ eine Mitteilung des Zeugen ███████ über eine Forderung von 15.000 bis 18.000 DM gegen den Angeklagten, die vor über zehn Jahren erfolgt sein sollte, vergessen haben könne, so dass seine Aussage der Glaubwürdigkeit des Zeugen ██████████████ nicht entgegenstehe.

V. Beweisanträge zum Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt (§ 348 Abs. 2 StGB)

Die Rügen, das Gericht habe 1.) die Beweisanträge vom 21. Oktober 1966 und 10. November 1966 (Anlage 27 zum Sitzungsprotokoll) Ia i über die Höhe der Gesamtbaukosten für die Garage des Angeklagten nicht oder unrichtig beschieden und 2) den Beweisantrag vom 10. November 1966 Ib zu der Behauptung, das Steueramt der Stadt ██████ habe gegenüber den Angaben über die Gesamtbaukosten im Bauantrag keine eigene Einstufung vorzunehmen, zu Unrecht als bedeutungslos abgelehnt, gehen ins Leere.

1.–3.) Die mit den Beweisanträgen behauptete Tatsache, die Baukosten hätten sich tatsächlich nur auf 7.200 DM oder weniger belaufen, ist für die dem Angeklagten zur Last gelegte Urkundenfälschung im Amt ohne Bedeutung. Der Angeklagte hat nach den Urteilsfeststellungen den von ihm und dem Planverfasser, dem Bauingenieur ████████, unterzeichneten Bauantrag für seine Garage nach Eingang und Bearbeitung bei dem Bauamt der Stadt ███████████████ geändert, indem er einen Untergebenen veranlasste, die in ihm angegebene Höhe der voraussichtlichen Gesamtbaukosten von 11.500 auf 7.200 DM herabzusetzen. Darin liegt eine Urkundenfälschung. Für den objektiven Tatbestand kommt es nicht darauf an, ob die in der Urkunde ursprünglich enthaltenen Angaben durch zutreffende oder unzutreffende neue Angaben ersetzt werden. Entscheidend ist die Veränderung des gedanklichen Inhalts der Urkunde.

2.) Die mit dem Beweisantrag behauptete Tatsache hätte sich allenfalls auf die Feststellung des Unrechtsbewusstseins des Angeklagten auswirken können, falls sie geeignet gewesen wäre, einen Verbotsirrtum hervorzurufen. Ein solcher kommt jedoch nach dem Urteil nicht in Betracht, wie die Ausführungen des Landgerichts zu dieser Frage deutlich ergeben.

Für die dem Angeklagten zur Last gelegte Urkundenfälschung kommt es schließlich nicht darauf an, ob die dem Bauamt gegenüber abzugebende Erklärung über die Höhe der Gesamtbaukosten auch für das Steueramt von Bedeutung war. Nach den Urteilsfeststellungen haben die in dem Bauantrag enthaltenen Angaben, zu denen die Höhe der Baukosten gehört, bereits mit der Abgabe gegenüber dem Bauamt Beweiserheblichkeit erlangt. Der Angeklagte bewirkte die Änderung der Zahlen in Kenntnis der Urkundeneigenschaft.

VI. Beweisanträge zum Tatbestand der schweren passiven Bestechung (§ 332 StGB)

1.) Unzulässig sind die auf die Ablehnung der Beweisanträge III c und vom 9./10. November 1966 (Anlage 25 zum Sitzungsprotokoll) bezogenen Rügen, da sie dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entsprechen. Im Übrigen lässt die Ablehnung dieser Anträge keine Rechtsfehler erkennen.

Das Gericht hat den weiteren Beweisantrag vom 10. November 1966 (Anlage 26 zum Sitzungsprotokoll) abgelehnt, weil die behauptete Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Die Revision rügt die Verletzung des § 244 StPO, ohne nähere Ausführungen zu machen, weshalb die Ablehnung fehlerhaft sein soll. Die Rüge ist daher unzulässig. Ein Vergleich von Beweisantrag und Urteil zeigt im Übrigen, dass die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung in der Tat nicht von Bedeutung war.

2.) Offensichtlich unbegründet ist das Vorbringen, das Gericht habe den Angeklagten durch die Art, wie es die zu Punkt 2 des Hilfsbeweisantrages vom 17. November 1966 behaupteten Tatsachen als wahr unterstellte, „in Irrtum versetzt“.

3.) Auf die Rügen, die sich gegen die Behandlung der Beweisanträge vom 20. Oktober 1966, 2. November 1966 und 10. November 1966 (Anlage 25 zum Sitzungsprotokoll) III b sowie den Hilfsbeweisantrag vom 17. November 1966 zu Punkt 1 richten, kommt es für die Entscheidung nicht an. Mit diesen Beweisanträgen erstrebte der Angeklagte die Vernehmung der Mitglieder des Bau- und Vergabeausschusses der Wetzlarer Wohnungsgesellschaft sowie der Mitglieder der Vergabedeputation der Stadt bzw. die Beiziehung aller Ausschreibungen und Angebote sämtlicher Firmen und das Gutachten eines Bausachverständigen zu der Behauptung, die Ausschuss- und Deputationsmitglieder hätten sich bei der Beschlussfassung über die Vergabe von Bauaufträgen pflichtgemäß verhalten, der Angeklagte habe in den Sitzungen keine Möglichkeit gehabt, auf die Beschlüsse einzuwirken, bzw. sich dabei selbst pflichtgemäß verhalten und nicht für die Firma ██ ████████████ ██ eingewirkt.

Die Strafkammer sieht auf Grund rechtlich einwandfreier Ausführungen den äußeren und inneren Tatbestand der schweren passiven Bestechung schon deshalb als erfüllt an, weil der Beschwerdeführer als Ermessensbeamter von dem Zeugen Schlicht Vorteile gefordert und angenommen und sich bereit gezeigt habe, als Gegenleistung bei seinen künftigen Amtshandlungen nicht ausschließlich sachliche Gesichtspunkte walten zu lassen, sondern der Rücksicht auf die Vorteile Raum zu geben. Im Urteil ist hierzu festgestellt, der Angeklagte habe bei dem Zeugen ████████ den Eindruck erweckt, für die ihm von diesem gewährten Vorteile seinen Einfluss bei den Ausschreibungen von Bauleistungen zu Gunsten der Firma ███ geltend machen zu wollen. Nur deshalb habe ████████ ihm die Vorteile gewährt.

Der Angeklagte war von 1952 bis zum 31. Dezember 1958 teils ehrenamtlich, teils hauptamtlich Geschäftsführer der ████████ Wohnungsgesellschaft, anschließend Vorsitzender des Aufsichtsrats dieser Gesellschaft. Seit März 1957 war er Beigeordneter der Stadt ██ ████ und leitete das Dezernat Bau- und Siedlungswesen. Als Geschäftsführer nahm er an den Sitzungen des Bau- und Vergabeausschusses der Gesellschaft teil – allerdings ohne Stimmrecht –, in denen darüber entschieden wurde, welche Firmen zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgefordert wurden und anschließend den Auftrag erhielten. Der Angeklagte bereitete die Sitzungen vor, wobei er u. a. die Liste der zur Teilnahme vorzuschlagenden Firmen ändern konnte. In den Sitzungen hatte er außerdem ein Vorschlagsrecht.

Seit dem 18. März 1957 war er Vorsitzender der Vergabedeputation der Stadt, die den Magistrat bei der Vergabe von städtischen Bauaufträgen unterstützte. Schlicht war Prokurist und tatsächlicher Leiter der Firma ████, die finanzielle Schwierigkeiten hatte und Aufträge brauchte. Unter diesen Umständen ist die Zusicherung des Angeklagten, den gewährten Vorteilen Einfluss auf seine amtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Vergabe von Bauaufträgen einzuräumen, die Zusicherung ausreichend bestimmter künftiger pflichtwidriger Handlungen. Dass die Amtshandlungen des Angeklagten teilweise nur in einer endgültige Entscheidungen vorbereitenden Tätigkeit bestanden, ist ohne Belang, da er auch bei der Vorbereitung einen Ermessensspielraum hatte (vgl. BGH GA 1959, 374; 1960, 147). Mit der Feststellung (S. 44 d. U.), der Angeklagte habe wissentlich und im Bewusstsein der finanziellen Schwierigkeiten der Firma ███████ den Anschein der Käuflichkeit erweckt, um damit die Vorteile zu erlangen, ist zugleich die Kenntnis des Angeklagten dargetan, dass und welche pflichtwidrigen Handlungen ███████ von ihm erwartete.

Demgegenüber zielen die Beweisbehauptungen des Beschwerdeführers auf den Nachweis ab, dass er in den Sitzungen der Ausschüsse nicht im Sinne dieser Zusicherung pflichtwidrig tätig geworden sei. Da dies für den Schuldspruch weder erforderlich ist (BGHSt 15, 88, 97, 239, 242), noch vom Landgericht zur Grundlage des Schuldspruchs gemacht wurde, sind die hierauf gerichteten Rügen unerheblich.

Allerdings hat das Landgericht zusätzlich auch eine auf die Vorteile zurückzuführende tatsächliche Bevorzugung der Firma ███████ durch den Angeklagten festgestellt, und zwar in doppelter Hinsicht. Einmal ist festgestellt, der Angeklagte habe die Firma unter Verstoß gegen die dienstliche Vorschrift, alle ████████ Firmen gemäß § 8 Abs. 3 Teil A der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) in einem gewissen Turnus gleichmäßig aufzufordern, wiederholt und bevorzugt in die Liste der Firmen aufgenommen, die zur Beteiligung an Ausschreibungen aufgefordert werden sollten, und es der Firma dadurch ermöglicht, sich in unverhältnismäßig hohem Maße an diesen Ausschreibungen zu beteiligen (S. 39 und 45 d. U.). Außerdem ist als erwiesen angesehen, der Angeklagte habe in vier im Einzelnen ausführlich dargelegten Fällen das Zustandekommen einer den Vorschriften der VOB widersprechenden Entscheidung der Vergabedeputation und des Magistrats der Stadt ██████ zu Gunsten der Firma ███ beeinflusst; dagegen geht die Strafkammer davon aus, dass alle anderen Aufträge nach dem Ergebnis der Ausschreibungen zu Recht der Firma ██ ██ erteilt wurden. Das pflichtwidrige Verhalten in den genannten vier Fällen ist für den Schuldspruch ohne Bedeutung. Bei der Strafzumessung ist berücksichtigt worden, dass der Angeklagte die Firma ██ begünstigt hat. Diese Begünstigung liegt im Wesentlichen in der bevorzugten Aufforderung zur Abgabe von Angeboten, also bereits vor den Sitzungen der Vergabedeausschüsse. Gegen diese, die einwandfrei nachgewiesen worden ist, richteten sich die Beweisanträge nicht. Dass aber die vier festgestellten pflichtwidrigen Handlungen des Angeklagten in den Sitzungen des Vergabeausschusses Einfluss auf das Strafmaß gehabt haben, ist nach den Urteilsausführungen ausgeschlossen.

4. Die weiteren Rügen, die sich auf die Ablehnung der Beweisanträge vom 10. November 1966 (Anlage 25 zum Sitzungsprotokoll) I Nr. 3, II und III a sowie auf den Hilfsbeweisantrag Nr. 3 vom 17. November 1966 beziehen, sind unbegründet.

a) Zu Anlage 25 I Nr. 3 Die Gründe, aus denen das Gericht die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung des Beschwerdeführers als bedeutungslos für die Entscheidung erachtete, sind auch ohne Darlegung durch das Gericht klar ersichtlich und waren das auch für die Verteidigung. Vorgeworfen wird dem Angeklagten, Geld in Form wiederholter Bezahlung seiner Zechen von dem Zeugen Schlicht angenommen zu haben. Für diese Tatsache, die das Gericht als erwiesen angesehen hat, kam es nicht darauf an, ob ███ 100,— DM-Scheine an fremde Frauen verschenkte. Da weder bekannt noch unter Beweis gestellt ist, welches Geld ███ zur Verfügung stand, konnte durch die beantragte Beweiserhebung auch nicht bewiesen werden, dass ████████████ Geld nicht für den Angeklagten ausgegeben haben könne.

b) Zu Anlage 25 II Frei von Rechtsfehlern ist die Begründung, mit der das Gericht abgelehnt hat, ein Obergutachten zur Frage der Baukosten des Hauses des Angeklagten einzuholen.

c) Zu Anlage 25 III Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass sich das Gericht die erforderliche Sachkunde zusprach, um auf Grund des durch die Beweisaufnahme ermittelten Zahlenmaterials festzustellen, ob die Firma ███████ in der Zeit vor dem Hausbau des Angeklagten weniger öffentliche Bauaufträge erhielt als danach. Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Bauwesens waren für diesen Vergleich nicht erforderlich, sondern nur gewöhnliche rechnerische Kenntnisse.

d) Zu Nr. 3 des Hilfsbeweisantrages Der Verteidiger hatte beantragt, die Akten des Konkursverfahrens über die Firma ███████ beizuziehen und den Konkursverwalter als Zeugen zum Beweis dafür zu vernehmen, er habe, obwohl ihm alle Unterlagen bekannt waren, keine Ansprüche gegen den Angeklagten im Zusammenhang mit dem Hausbau und den Kokslieferungen erhoben, weil er sie – nach Prüfung – als unbegründet erkannt habe. Davon, dass der Konkursverwalter keine Ansprüche gestellt hat, gingen alle Beteiligten, auch die Strafkammer aus. Mit dem Antrag sollte nur die rechtliche Bewertung tatsächlich aufgeklärter Vorgänge durch den Konkursverwalter bewiesen werden. Das ist jedoch Aufgabe des Gerichts und nicht Gegenstand einer Zeugenaussage.

B. Sachrüge

I. Ob die von der Revision gerügte Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen den Bestechungstaten des Angeklagten rechtlich zutreffend ist, kann dahingestellt bleiben. Der Angeklagte ist dadurch nicht beschwert.

II. Das Urteil lässt im Übrigen weder Widersprüche noch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Hierzu wird auf die Ausführungen unter A V und VI 3 Bezug genommen. Näherer Ausführungen bedarf es nur noch zu den folgenden Punkten.

1. Die Revision meint, das Landgericht könne nicht erklären, weshalb der Anteil der Firma ████ an den Bauaufträgen der █████████ Wohnungsgesellschaft bereits 1954 auf 19,5 % gegenüber 2,7 % im Jahre 1953 gestiegen sei, obwohl zu dieser Zeit keine Bestechung festgestellt sei, und weshalb dieser Anteil 1959 einen Höchststand mit 32,7 % erreicht habe, während der letzte Bestechungsvorgang zu Weihnachten 1959 stattgefunden habe. Ferner richtet die Revision Angriffe gegen die Schlussfolgerungen, die das Landgericht aus den auf Seite 17 und 18 des Urteils genannten Zahlen gezogen hat.

Zwar hat das Gericht einen ersten Fall der Bestechung erst im Zusammenhang mit der Abrechnung über den Hausbau Ende 1955 angenommen. Der Hausbau begann jedoch schon im September 1954, und zwar auf Vorschlag des Angeklagten mit den ihm kostenlos zur Verfügung gestellten Baumaschinen der Firma ███ und mit ihren Arbeitern, die in ihrer Freizeit für den Angeklagten tätig wurden. Schon hierauf ging ███ ████ den Urteilsgründen nur ein, weil er sich von dem Angeklagten Vorteile bei der Erlangung von Bauaufträgen versprach (S. 8 d. U.). Selbst wenn diese Vorteile schließlich nur als Gefälligkeit und Entgegenkommen des Zeugen gewertet wurden und nicht als Bestechung (Seite 43 des Urteils), konnte das Landgericht ohne Rechtsverstoß schon den Anstieg in der prozentualen Beteiligung der Firma █████████ an Bauaufträgen im Jahre 1954 auf den Einfluss des Angeklagten zurückführen. Die Ausführungen der Revision zu den Vorgängen im Jahre 1959 sind unverständlich. Einen Denkfehler zeigen auch nicht die Darlegungen des Landgerichts zu der Frage der Beteiligung des Angeklagten an den städtischen Bauaufträgen. Hier konnte der Angeklagte erst ab März 1957 als Baudezernent Einfluss ausüben, und die Zahlen für die Jahre 1957 bis April 1961 zeigen deutlich ein anderes Bild als die für die Jahre 1953 bis 1956.

2. Rechtlich bedenkenfrei sind im Ergebnis die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es den Tatbestand der Bestechung angenommen hat, soweit der Angeklagte die wiederholte Bezahlung seiner Zechen durch ███ █████████ angenommen hat. Insbesondere wird den privaten Beziehungen zwischen dem Angeklagten und ███████ ohne Widerspruch der Charakter einer Freundschaft abgesprochen. Es wird deutlich zwischen Freundschaft und Zweckbekanntschaft unterschieden (S. 44 des Urteils).

3. Einwandfrei sind schließlich die Strafzumessungsgründe. Da der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen die finanziellen Schwierigkeiten der Firma ███ kannte (S. 44 des Urteils) und die nachteiligen Folgen eines Konkurses für die Gläubiger allgemein bekannt sind, konnte straferschwerend berücksichtigt werden, dass der Angeklagte durch sein Verhalten zum Konkurs der Firma beigetragen hat.

Straferschwerend ist berücksichtigt, der Angeklagte habe „sowohl als Geschäftsführer der Wohnungsgesellschaft wie erst recht als Stadtrat und Dezernent für das Bau- und Siedlungswesen als Chef seinen ihm untergeordneten Bediensteten ein schlechtes Beispiel gegeben und sein Amt in der Öffentlichkeit in Misskredit gebracht“. Das ist deshalb einwandfrei, weil damit auf die Position des Angeklagten abgestellt wird. Von einem Beamten in leitender Stellung kann eine besondere Einsicht in seine Pflichten als Beamter und das Unrecht pflichtwidrigen Handelns verlangt werden.

Senatspräsident Dr. Baldus ist zur Kur ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.

KirchhofMüller
MeyerBaumgarten
BGH: Passive Bestechung – Einflussnahmezusicherung genügt; Urkundenfälschung durch Inhaltsänderung — Themis