Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Berufsverbot wegen unzureichender Begründung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
2 StR 329/56
Datum
15.08.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Unterschlagung, Betrugs und Urkundenfälschung verurteilt; die Revision richtet sich gegen das Urteil. Der Bundesgerichtshof lässt den Schuldspruch und das Strafmaß im Wesentlichen bestehen, hebt jedoch das gegen den Angeklagten verhängte Berufsverbot auf und verweist die Entscheidung hierzu zurück. Begründet wird dies mit mangelhafter Würdigung der Gefährlichkeit zum Zeitpunkt der Haftentlassung und fehlender Prüfung milderer Maßnahmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zueignung im Sinne des § 246 StGB setzt voraus, dass der Täter fremde bewegliche Sachen oder den in ihnen liegenden Wert seinem eigenen Vermögen einverleibt; das Verpfänden fremder Gegenstände und die Verwendung des Erlöses zum eigenen Nutzen kann unter Kenntnis der Fremdeigentümerschaft Zueignung begründen.

2

Bei Betrug nach § 263 StGB sind Tatbestandselemente erfüllt, wenn der Täter durch fingierte Aufträge Lieferanten täuscht, die Waren verschafft und darüber verfügt, sodass zumindest eine erhebliche Vermögensgefährdung der getäuschten Unternehmen eintritt, und der Täter wusste, den Kaufpreis nicht rechtzeitig entrichten zu können.

3

Faktische Schlussfolgerungen der Strafkammer müssen nicht zwingend sein; es genügt für ihre Rechtmäßigkeit, dass die getroffenen tatsächlichen Erwägungen möglich und nicht willkürlich sind; ist das Gericht von ihren Richtigkeit überzeugt, verletzt dies nicht den Grundsatz in dubio pro reo.

4

Die Anordnung eines Berufsverbots oder einer Sicherungsmaßregel nach § 42 StGB setzt voraus, dass die Gefährlichkeit des Täters für den Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Haft ausdrücklich beurteilt und geprüft wird, ob nicht weniger einschneidende Mittel zum Schutz der Allgemeinheit ausreichen; unterbleibt diese Würdigung, ist die Maßnahme aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 25. Januar 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Adolf H. ████ aus ██, geboren am █████████████ 1916 in ████████████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Unterschlagung u. a. hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. August 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 25. Januar 1956 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als ihm die Ausübung des Berufs eines Handelsvertreters auf die Dauer von drei Jahren untersagt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Auf die Strafe wird die seit dem 26. Januar 1956 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, angerechnet.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Unterschlagung und wegen Betrugs in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe verurteilt worden; die Ausübung des Berufs eines Handelsvertreters ist ihm auf die Dauer von drei Jahren untersagt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.

1.) Die Zueignung nach § 246 StGB besteht darin, dass der Täter die fremden beweglichen Sachen oder den in ihnen liegenden Wert seinem eigenen Vermögen einverleibt. Entgegen der Meinung der Revision hat die Strafkammer dies nicht verkannt. Wie das Urteil feststellt, ist dem Angeklagten bekannt gewesen, dass auch die ihm ausgehändigten Musterkollektionen im Eigentum seiner Auftraggeber blieben. Unter diesen Umständen ist die Folgerung der Strafkammer gerechtfertigt, dass in der Verpfändung der Sachen aus den Musterkollektionen und der Verwendung des Erlöses zum eigenen Nutzen eine Zueignung liege. Denn der Angeklagte hat auch gewusst, wie das Urteil sagt, dass man in fremdem Eigentum stehende Gegenstände nicht verpfänden darf. Er tat dies aber in jeder Geldverlegenheit, war also nach seiner wirtschaftlichen Lage nicht imstande, mit greifbaren Mitteln die Sachen jederzeit sofort wieder einzulösen. Ob die Zahlung von Zinsen für die Darlehen der Pfandhäuser auf seinen Willen schließen lässt, die verpfändeten Gegenstände einmal wieder einzulösen, kann unter diesen Umständen auf sich beruhen.

2.) Bei den Betrugshandlungen des Angeklagten durch die fingierten Aufträge für die früheren Firmen ████ und ████, die er im Juli, September und Oktober 1954 vorgenommen hat, sind die Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB der äußeren und inneren Tatseite nach im Urteil hinreichend dargetan: Denn das Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte ab Juli 1954 fortlaufend über die fremden Waren, die er sich durch Täuschung der Lieferanten beschafft hatte, verfügte, indem er sie in Hamburg und Essen in mehreren Leihhäusern versetzte. Der Schluss der Strafkammer, dass er unter diesen Umständen durch die fingierten Aufträge zumindest eine erhebliche Vermögensgefährdung der ihn beliefernden Firmen herbeigeführt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zur inneren Tatseite dieser Betrugsfälle ist im Urteil ausdrücklich bemerkt, dass der Angeklagte gewusst hat, bei seinen Vermögensverhältnissen nicht in der Lage zu sein, den Kaufpreis für die bestellten Waren rechtzeitig zu bezahlen; demnach habe er wissentlich eine Vermögensgefährdung der getäuschten Firmen zumindest in Kauf genommen, wenn nicht gar vorsätzlich herbeigeführt.

Gegenüber dem Vorbringen der Revision ist darauf hinzuweisen, dass die tatsächlichen Folgerungen der Strafkammer nicht zwingend sein müssen. Sie brauchen nur möglich zu sein, um rechtlich Bestand zu haben. Dass sie nicht zwingend sind, bedeutet keinen Rechtsfehler.

Die Strafkammer hat nach dem Urteil keinen Zweifel an der Richtigkeit ihrer tatsächlichen Feststellungen gehabt, in denen sie die Verwirklichung der Straftaten des Angeklagten sieht. Der Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, kann daher nicht verletzt sein, so dass dieser Revisionsangriff fehlgeht.

Die Nachprüfung des Urteils hat im Schuldspruch auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen lassen.

3.) Der Strafausspruch ist zwar im Allgemeinen ebenfalls nicht zu beanstanden. Doch ist fehlerhaft, wie die Revision zutreffend rügt, dass bei der Erörterung zu dem ausgesprochenen Berufsverbot auf Grund des § 42 l StGB das Urteil die Gefahrlichkeit, die durch die Wahrscheinlichkeit ähnlicher Straftaten des Angeklagten besteht, nicht deutlich für den Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Strafhaft würdigt. Denn darauf ist abzustellen, dass das Verbot der Ausübung des Berufs alsdann notwendig ist (RGSt 74, 54, 55; BGH GA 1953, 154, 155). Auch spricht sich die Strafkammer im Urteil nicht näher darüber aus, dass andere ausreichende Mittel zum Schutz der Allgemeinheit vor der durch das Verhalten des Angeklagten zu erwartenden Gefahr nicht vorhanden sind. Wegen dieser Mängel der Begründung zum Berufsverbot ist die Aufhebung des Urteils hinsichtlich dieser Maßregel der Sicherung und Besserung geboten, während die Revision im Übrigen zu verwerfen ist.

DotterweichDr. KoenigerDr. Wiefels
SchalschaDr. Menges
Revision teilweise erfolgreich: Berufsverbot wegen unzureichender Begründung aufgehoben — Themis