Revision verworfen; Zurückverweisung zur Nachholung der Gesamtstrafenbildung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 329/53
- Datum
- 30.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Im Sinne des § 79 StGB liegt nur dann eine "Verurteilung" vor, wenn das Urteil zur Schuld- und Straffrage oder zur Straffrage eine oder mehrere Einzelstrafen festsetzt; die bloße Unterlassung der Gesamtstrafenbildung schafft hierfür keinen Raum.
Wurde in einem früheren rechtskräftigen Urteil die Bildung einer Gesamtstrafe irrtümlich unterlassen, ist die Gesamtstrafenbildung nachzuholen; dies gilt auch dann, wenn die rechtskräftig festgesetzten Einzelstrafen bereits verbüßt sind.
Für eine Verurteilung nach § 226 StGB genügt die Verursachung des Todes durch eine körperliche Misshandlung; es ist nicht erforderlich, dass die Misshandlung auf Tötungsvorsatz gerichtet war.
Bei mehreren eigenständigen Tatbeiträgen ist die strafrechtliche Bewertung des einzelnen Tätigens danach zu treffen, ob das Verhalten als selbständige Tat gewollt und zurechenbar ist; separate Misshandlungen sind als eigenständige Taten zu behandeln.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 11. Mai 1953
Amtsgericht, 27. November 1952
Leitsatz
Im Sinne des § 79 StGB ist nur eine solche Entscheidung eine „Verurteilung“, die entweder zur Schuld- und Straffrage oder allein zur Straffrage ergeht und insoweit eine oder mehrere Einzelstrafen festsetzt. Ist nur die Bildung einer Gesamtstrafe aus mehreren fehlerfrei bemessenen Einzelstrafen unterblieben, so ist für eine „Verurteilung“ im Sinne des § 79 kein Raum mehr. Die Gesamtstrafenbildung ist nachzuholen, auch wenn inzwischen die rechtskräftig erkannten Einzelstrafen verbüßt sind.
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Gesamtstrafenbildung nachzuholen ist.
Tatbestand
In der Strafsache gegen den Arbeiter ██████ wegen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke, als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. ██, als Beisitzer, Bundesrichter Dr. ██, als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizobersekretär ██████████████ der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Hamburg vom 11. Mai 1953 wird die Sache zur Bildung einer Gesamtstrafe aus diesem Urteil und dem Urteil des Amtsgerichts vom 27. November 1952 (Az. 19 Es 9/52) an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe
1. Die Revision des Angeklagten hat mit einem Punkt Erfolg.
a) Die Verletzungen, die der Angeklagte dem Zeugen ███ zugefügt hat, sind rechtlich nur als eine Körperverletzung im Sinne des § 226 StGB zu werten. Die Verurteilung nach § 226 StGB wegen der Verletzungen, die zum Tode des █████ geführt haben, kann nicht bestehen bleiben. Der Angeklagte hat zwar durch die Misshandlung des ██ den Tod des ███ verursacht. Die Misshandlung des ██ durch den Angeklagten war jedoch nicht auf die Tötung des ███ gerichtet. Der Angeklagte hat dem ██ nur einen Lappen in den Mund gesteckt und ihm gesagt: „Schrei nicht so laut“, ein Umstand, der nicht als Tötungsvorsatz gewertet werden kann. Der Angeklagte hat den ██ nicht erstickt. Die Misshandlung des ██ durch den Angeklagten war eine selbständige Tat.
b) Das Schwurgericht hat mit Recht angenommen, dass der Angeklagte für die Misshandlung des ██ verantwortlich ist. Er hat an ihr nicht nur ein eigenes Interesse gehabt, sondern sie offensichtlich als eigene Tat gewollt.
2. Das Schwurgericht hat sich nicht ausdrücklich mit der Frage befasst, ob der Angeklagte durch das, was er dem ██ angetan hat, auch fahrlässig den Tod des ███ verursacht hat. Zur Zeit seiner Verurteilung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war dies jedoch nicht erforderlich. Denn danach genügt für eine Verurteilung aus § 226 StGB die bloße Verursachung des Todes eines Menschen durch dessen körperliche Misshandlung.
3. Die Revision des Angeklagten kommt es nur darauf an, ob der Angeklagte für die Misshandlung als solche verantwortlich ist. Dies hat das Schwurgericht mit Recht bejaht.
4. Die Frage, ob der Angeklagte den Tod des ███ durch Ersticken verursacht hat, bedarf keiner weiteren Erörterung. Denn das Schwurgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte den ██ nicht erstickt hat.
1. Die Gesamtstrafenbildung ist nachzuholen. Die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts vom 27. November 1952 ist noch nicht voll verbüßt. Die Anwendung des § 79 StGB ist unterblieben. Damit ist für die Frage, ob die Gesamtstrafenbildung nach § 79 StGB noch möglich ist, der Weg frei.
2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 2, 240) kommt es bei mehreren gerichtlichen Verurteilungen darauf an, ob in dem früheren Urteil die Bildung einer Gesamtstrafe irrtümlich unterblieben ist. Wenn das frühere Urteil nur die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB unterlassen hat, so ist die Gesamtstrafenbildung nachzuholen.
3. Im vorliegenden Fall ist die Gesamtstrafenbildung nachzuholen, da die Einzelstrafen noch nicht verbüßt sind.
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben.
Vorinstanzen Schwurgericht Hamburg – Urteil vom 11. Mai 1953 Amtsgericht – Urteil vom 27. November 1952 (Az. 19 Es 9/52)