Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unterlassener Vereidigung von Sachverständigen – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 329/52
Datum
22.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Giftmordes verurteilt und legte Revision ein, die Verfahrensmängel und materielle Fehler rügt. Der BGH hob das Urteil hinsichtlich der Feststellungen auf, weil das Schwurgericht die Vereidigung zweier Sachverständiger trotz Antrag des Verteidigers verweigerte. Da das Urteil wesentlich auf diesen Gutachten beruhte, konnte der Verfahrensfehler die Überzeugungsbildung beeinflussen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Auf Antrag des Angeklagten oder seines Verteidigers ist die Vereidigung von Sachverständigen nach § 79 Abs. 1 Satz 2 StPO anzuordnen; das Gericht darf diesen Antrag nicht unbegründet ablehnen.

2

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Vereidigung begründet einen Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des Urteils führt, wenn das Urteil wesentlich auf den betroffenen Gutachten beruht und dadurch die Überzeugungsbildung beeinflusst worden sein kann (§ 337 StPO).

3

Unbeeidigte Sachverständigengutachten können bei der Beweiswürdigung einen geringeren Beweiswert haben; das Gesetz berücksichtigt diese mögliche Minderung bei der Prüfung der Revisionsfolgen.

4

Bei Zurückverweisung ist die Tat und die Beweislage neu aufzuklären; das Tatgericht hat dabei auch alternative Erklärungen für forensische Befunde (z. B. unvollständiges Trinken oder Verschütten einer Substanz) zu prüfen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Koblenz, 22. Oktober 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen: den Lendvirt und Schmied Karl Peter █████ aus ████, geboren am ███ in ████, 1908, ██ ██ z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Mordes,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt als Vertreter der ███████████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird gegen das Urteil des Schwurgerichts in Koblenz vom 22. Oktober 1951 hinsichtlich der Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Giftmordes an seiner Ehefrau zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt. Seine Revision rügt Verletzung der §§ 79, 244 Abs. 2, 245, 261, 275 Abs. 1 StPO sowie fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

1.) Die auf Verletzung des § 79 Abs. 1 Satz 2 StPO gestützte Verfahrensrüge greift durch. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger nach der Vernehmung der gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. Troost und Dozent Dr. Paulus am 15. Oktober 1951, dem 5. Verhandlungstag, deren Vereidigung beantragt. Darauf hat das Schwurgericht beschlossen und verkündet: „Die Sachverständigen bleiben unbeeidet.“ Dieser Beschluss verletzte das Gesetz. § 79 Abs. 1 Satz 2 StPO gibt dem Angeklagten oder dem Verteidiger auf Antrag das Recht, die Vereidigung der Sachverständigen zu verlangen; das Gericht muss dem Antrag stattgeben.

Auf dem Verfahrensfehler beruht das angefochtene Urteil (§ 337 StPO). Das Schwurgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten maßgeblich auf die Gutachten der genannten Sachverständigen gestützt; es hat ferner den Angeklagten als voll zurechnungsfähig auf Grund des Gutachtens von Prof. Dr. Wagner angesehen. Der fehlerhafte Verfahrensablauf kann daher das Urteil beeinflusst haben. Wie aus der Regelung des § 79 StPO hervorgeht, rechnet das Gesetz mit der Möglichkeit, dass einem unbeeidigten Gutachten ein geringerer Beweiswert zukommt als einem beeidigten. Schon diese Möglichkeit nötigt dazu, ein Urteil aufzuheben, das auf einem verfahrenswidrig unbeeidigt gebliebenen Sachverständigengutachten beruht.

Auf die weiteren, unbegriundeten Verfahrensrügen brauchte daher nicht mehr eingegangen zu werden.

2.) Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

Das angefochtene Urteil hält den Angeklagten auch deshalb der Tat für überführt, weil im Mageninhalt der Verstorbenen nur verschwindend geringe Spuren von Luminal gefunden worden sind und durch diesen Befund die Einlassung des Angeklagten, er habe eine ganze Luminaltablette in dem Schnapsglas aufgelöst, widerlegt sei. Es wird zu prüfen sein, ob nicht die Luminalspuren im Mageninhalt möglicherweise deshalb so gering gewesen sind, weil – wie die Revision geltend macht – die im Bett liegende Ehefrau des Angeklagten das Glas nicht ganz ausgetrunken oder einen Teil der Flüssigkeit verschüttet hat, als sie das Glas zum Munde führte. Auch auf den Einwand, das in der Leiche vorgefundene Gift sei keine Mischung von Strychnin und Bruzin wie das beim Angeklagten sichergestellte Gift gewesen, wird das Schwurgericht einzugehen haben.

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Ludwig

zugleich für den im Urlaub befindlichen und daher an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Dr. Sauer.

Justizangestellter
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