Revision wegen Betrugs verworfen – Straffreiheitsgesetz nicht anwendbar
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 329/51
- Datum
- 01.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision, die eine Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbeachtlich, soweit die vorgebrachten Einwendungen ausschließlich Tatsachenbehauptungen betreffen.
Die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes (31.12.1949) nach §§ 2, 4 setzt die nachweisbare Erfüllung der gesetzlichen zeitlichen Voraussetzungen voraus; fehlt der Nachweis des maßgeblichen Tatbeginns, greift das Gesetz nicht ein.
Die Niederschlagung eines Verfahrens nach dem Straffreiheitsgesetz setzt darlegungs‑ und beweisbare Voraussetzungen; nicht nachgewiesene Voraussetzungen führen zur Fortgeltung der Verurteilung.
Eine Strafzumessung wird nur dann aus Rechtsgründen beanstandet, wenn aus den Entscheidungsgründen ein Rechtsirrtum oder ein Verstoß gegen strafzumessungsrechtliche Grundsätze ersichtlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 14. November 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ in den Bauunternehmer Matthias Ko), geboren am ███ 1912 in ████, wegen Betrugs
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Werner
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 14. November 1950 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich in zwei Fällen des Betruges schuldig gemacht, ist rechtlich bedenkenfrei.
Die Revision, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, wendet sich ausdrücklich nur gegen die Verurteilung im ersten Falle.
Was sie jedoch hierzu vorbringt, liegt ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb für das Revisionsverfahren unbeachtlich.
Der Angeklagte hat den ersten Betrug im Jahre 1948 begangen und hierfür sechs Monate Gefängnis erhalten. Auf diese Tat kann § 2 in Verbindung mit § 4 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 nur Anwendung finden, wenn der zweite Betrug nach dem 15. September 1949 begonnen ist.
Dies hat die Strafkammer nicht feststellen können.
Es sind deshalb nicht alle Voraussetzungen nachgewiesen, von denen die Niederschlagung des Verfahrens im ersten Falle abhängt. Infolgedessen greift das Straffreiheitsgesetz nicht ein (BGH, Urt. vom 28. Juni 1951 – 5 StR [REDACTED]).
Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Dr. Kirchner Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer Dr. Ludwig