Treffer
BGH Beschluss

Revision: Selbsthilfe (§859 BGB) als mögliche Rechtfertigung und unzureichende Feststellungen zur Unterbringung (§63 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 328/98
Datum
04.09.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt; auf Revision hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Zentral ist, ob das gewalttätige Vorgehen des Angeklagten als durch Selbsthilfe (§§ 858, 859 BGB i.V.m. §229 BGB) gerechtfertigt zu bewerten war. Ferner hielt der Senat die Feststellungen zur Voraussetzung einer Unterbringung nach §63 StGB für nicht ausreichend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gewaltsame Wiedererlangung einer Sache durch den Besitzer gegenüber dem auf frischer Tat Betroffenen kann nach § 859 Abs. 2 BGB einen Rechtfertigungsgrund bilden, sofern die Voraussetzungen der zulässigen Selbsthilfe (insb. § 229 BGB) vorliegen.

2

Ob eine ursprünglich verbotene Eigenmacht des Entziehenden vorliegt, entzieht sich nicht automatisch der Rechtfertigung; der Tatrichter muss die rechtlichen Voraussetzungen der Selbsthilfe und ihr Gewicht gegen das geschützte Rechtsgut prüfen.

3

Rechtsmissbräuchlichkeit der Selbsthilfe ist nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn ein unerträgliches Missverhältnis zwischen dem angegriffenen Rechtsgut und der durch die Gewalthandlung herbeigeführten Verletzung oder Gefahr besteht.

4

Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass die Tat im Zustand der (verminderten) Schuldfähigkeit begangen wurde und dieser Zustand länger dauernd ist; vorübergehende Alkoholisierung oder auf Charaktermängeln beruhende Trinkerei genügen hierfür nicht ohne weiteres, es sind konkrete Feststellungen zum länger dauernden krankhaften Zustand erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 5. März 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 328/98 vom 4. September 1998 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. September 1998 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. März 1998 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte über eine Partneragentur die Zeugin K. in seine Wohnung bestellt. Als diese die starke Verschmutzung der Wohnung des Angeklagten und dessen Alkoholisierung bemerkte, beschloss sie unverzüglich wieder zu gehen. Sie teilte dies dem Angeklagten mit und bat ihn, ihr das für diese Fälle üblicherweise zu zahlende Fahrgeld zu bezahlen, welches sie mit 100,-- DM angab. Hiermit war der Angeklagte einverstanden. Als die Zeugin K. nach einem Telefonat mit der Partnerschaftsagentur den Angeklagten aufforderte, ihr das versprochene Geld zu geben, weigerte sich dieser jedoch. Die Zeugin nutzte dann einen Toilettenbesuch des Angeklagten aus, um aus dessen auf dem Nachttisch liegenden Geldbörse das ihr „zustehende“ Geld zu nehmen. Dies bemerkte der zurückkehrende Angeklagte, geriet in Wut, nahm ein ansonsten als Brieföffner verwendetes Messer und verlangte unter Drohung mit dem Messer Rückgabe des Geldes. Als die Zeugin K. sich weigerte, kam es zunächst zu einer verbalen und anschließend auch zu einer körperlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklagte versuchte, sich das Geld selbst zurückzuholen. Es entspann sich ein längeres Handgemenge. Dabei hielt der Angeklagte das Messer, mit dem er zunächst nur drohen wollte, weiter in Händen. Durch dieses erlitt die Zeugin im Laufe der Handgreiflichkeiten zum einen an der linken Halsseite sowie bei dem Versuch, das Messer wegzuschieben, an der linken Hand oberflächliche Schnittwunden. Dem Angeklagten war bewusst, dass die Zeugin bei der körperlichen Auseinandersetzung durch das Messer, obwohl er dieses nicht gezielt gegen sie einsetzte, nicht unerheblich verletzt werden konnte. Es war ihm aber letztlich gleichgültig, da es ihm auf die Rückerlangung des Geldes ankam. Schließlich gelang es der Zeugin K., sich durch einen Tritt in die Genitalien von dem Angeklagten zu befreien und die Wohnung zu verlassen (UA S. 16).

Diese Feststellungen, die hinsichtlich des Ablaufes des Handgemenges ohnehin nicht ausreichend bestimmt sind, tragen die Verurteilung nicht.

Der Tatrichter hätte prüfen müssen, ob das Handeln des Angeklagten gerechtfertigt war. Nach § 859 Abs. 2 BGB darf der Besitzer, dem eine Sache mittels verbotener Eigenmacht weggenommen wird, sie dem auf frischer Tat betroffenen Täter mit Gewalt wieder abnehmen. Unabhängig davon, ob die Zeugin K. gegen den Angeklagten einen Zahlungsanspruch über 100,-- DM hatte, beging sie durch die vom Angeklagten nicht gestattete Wegnahme des Geldes verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB). Diese Eigenmacht war verboten, da die Voraussetzungen der Selbsthilfe (§ 229 BGB) nicht vorlagen. Der Angeklagte handelte danach rechtmäßig. Dafür, dass das Verhalten des Angeklagten im konkreten Fall rechtsmissbräuchlich war – was in Ausnahmefällen bei unertraglichem Missverhältnis zwischen dem angegriffenen Rechtsgut und der durch die Gewalthandlung herbeigeführten Verletzung oder Gefahrdung angenommen werden kann –, geben die bisherigen Feststellungen nichts her. Hierbei ist zu sehen, dass der Angeklagte das Messer nicht gezielt gegen die Zeugin eingesetzt hat und die Verletzungen eher zufällig entstanden sind.

Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, um diese Frage abschließend zu entscheiden, zumal der Tatrichter den rechtlichen Aspekt eines Rechtfertigungsgrundes in den Urteilsgründen gar nicht erkennbar bedacht hat.

Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hatte ohnehin keinen Bestand. Zu den Unterbringungsvoraussetzungen des § 63 StGB gehört, dass die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen wurde. Der zur Zeit der Tat bestehende Zustand muss der eines länger dauernden sein. Alkoholsucht, die nicht auf einem geistigen Defekt, sondern auf Charaktermängeln beruht, reicht nicht aus; auch nicht, dass ein Psychopath unter Alkohol Straftaten begeht (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. § 63 Rdn. 2b m.w.N.). In Fällen dieser Art, in denen die Verminderung der Schuldfähigkeit durch die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten mitverursacht ist, diese aber letztlich auf den Alkoholgenuss zurückzuführen ist, kann § 63 StGB nur ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (vgl. u.a. BGHR StGB § 63 Zustand 9 m.w.N.).

Den Feststellungen des Landgerichts ist nicht zu entnehmen, dass dies hier der Fall ist. Der Tatrichter hat die Bejahung der Voraussetzungen des § 21 StGB beim Angeklagten auf dessen narzisstische Persönlichkeitsstruktur, seine diese verstärkende Multiinfarktdemenz sowie seine nicht unerhebliche Alkoholintoxikation (ca. 1,8 ‰), die die bereits vorhandenen Defekte zum Tatzeitpunkt dann „noch einmal verstärkt“ hat, gestützt. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass „das Zusammenwirken aller drei Momente“ dann dazu führte, dass das Steuerungsvermögen entsprechend der grundsätzlich bestehenden Einsichtsfähigkeit zu handeln, erheblich reduziert war. Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, dass die vorhandenen Defekte allein schon zur positiven Feststellung der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB ausgereicht hätten.

Bei der Prüfung der Unterbringung gemäß § 63 StGB wird zwar ausgeführt, dass die erheblich verminderte Schuldfähigkeit „in erster Linie auf seinem durch die vorliegende Multiinfarktdemenz gekennzeichneten geistigen Zustand beruhe, dessen persönlichkeitsverändernde Wirkung unter Alkoholeinfluss lediglich noch verstärkt wird“ (UA S. 29). Damit wird aber insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen des Landgerichts zum Zusammenwirken aller drei Momente nicht hinreichend deutlich, dass auch ohne die Alkoholintoxikation zur Tatzeit die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB vorgelegen haben.

Die Feststellungen reichen daher nicht aus, um den erforderlichen länger dauernden Zustand zu belegen.

Niemöller RiBGH Detter ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

TheuneOtten
Rothfuß
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