Revision verworfen: Unerreichbarkeit ausländischer Zeuge (§ 244 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 328/92
- Datum
- 03.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein im Ausland lebender Zeuge ist unerreichbar, wenn seine Vernehmung in absehbarer Zeit an nicht zu beseitigenden Hindernissen scheitert.
Bei der Prüfung der Unerreichbarkeit sind die Bedeutung der Sache und die Wichtigkeit der Zeugenaussage gegen das Interesse an einer reibungslosen und beschleunigten Verfahrensdurchführung abzuwägen; Gesamtumstände, die dem Erscheinen entgegenstehen, dürfen einbezogen werden.
Kommt das Gericht nach sorgfältiger Prüfung zu der Überzeugung, der Zeuge werde einer Ladung zur Hauptverhandlung keine Folge leisten, so ist es nicht verpflichtet, vor der Ablehnung des Beweisantrags aussichtslose Ladungsversuche zu unternehmen.
Die Gewichtung des Werts weiterer Beweiserhebung richtet sich nach der Sach‑ und Beweislage sowie dem abschätzbaren Wert des Beweismittels unter Berücksichtigung des bisherigen Beweisergebnisses.
Ergebnisse eines im Revisionsverfahren durchgeführten Freibeweisverfahrens sind vom Revisionsgericht bei der Beurteilung einer Verfahrensrüge zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 20. Januar 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 328/92 vom 3. März 1993 in der Strafsache gegen ██, geboren am ███, Dieter Karlheinz Eugen ███, geboren am ███ in ███ (Kolumbien), ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. März 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Gollwitzer, Detter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus █████ und Rechtsanwalt Dr. ███████ aus ██████ als Verteidiger des Angeklagten, █████████████████ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 1992 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Sein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist – im Wesentlichen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO – unbegründet.
Einer Erörterung bedarf allein die Rüge, das Landgericht habe einen Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Luna auf der Grundlage der bis zum 1. März 1993 geltenden Fassung des § 244 StPO rechtsfehlerhaft wegen Unerreichbarkeit des Beweismittels abgelehnt.
Die Verfahrensrüge des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Ein im Ausland lebender Zeuge ist unerreichbar, wenn seine Vernehmung in absehbarer Zeit an nicht zu beseitigenden Hindernissen scheitert. Bei der Beurteilung der Frage, welche Bemühungen das Gericht zur Beseitigung auftretender
Hindernisse unternehmen muss, sind die Bedeutung der Sache und die Wichtigkeit der Zeugenaussage einerseits sowie das Interesse an einer reibungslosen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens andererseits gegeneinander abzuwägen. Dabei dürfen die Gesamtumstände, die dem Erscheinen und der Aussage des Zeugen in der Hauptverhandlung entgegenstehen, in die Abwägung einbezogen werden (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 9).
Kommt das Gericht nach gewissenhafter Prüfung der maßgeblichen Umstände zu der Überzeugung, dass der Zeuge einer Vorladung zur Hauptverhandlung keine Folge leisten werde, so ist es nicht verpflichtet, vor der Ablehnung eines Beweisantrags den aussichtslosen und zwecklosen Versuch einer Ladung zu unternehmen.
Wie gewichtig die Möglichkeit weiterer Beweiserhebung bei dieser Abwägung ist, bestimmt sich auch nach der Sachund Beweislage sowie dem abschätzbaren Wert des Beweismittels unter Berücksichtigung des bisherigen Beweisergebnisses (BGHR StPO § 251 Abs. 2 Unerreichbarkeit 3).
Es kann offenbleiben, ob die Tatsache, dass der Erfolg einer Ladung eines Zeugen in Kolumbien zweifelhaft ist und die Erledigung eines Ladungsersuchens sehr lange dauert, im vorliegenden Fall die Ablehnung des Beweisantrages durch das Gericht bereits nach Anwendung der genannten Grundsätze rechtfertigte.
Der Zeuge war jedenfalls deshalb unerreichbar, weil er nicht gewillt war, vor einem deutschen Gericht zu erscheinen und auszusagen.
Die Strafkammer ist aufgrund ihrer Erfahrungen aus anderen Verfahren und im Hinblick darauf, dass der Zeuge sich bei der Bestätigung der Beweisbehauptung selbst der Strafverfolgung aussetzen würde, zu der Überzeugung gelangt, dass er einer Ladung keine Folge leisten werde. Sie hat allerdings davon abgesehen, den Zeugen über Interpol zu seiner Bereitschaft, vor einem deutschen Gericht auszusagen, befragen zu lassen.
Ob es damit seine Prüfungspflicht im oben genannten Sinne nur unvollständig erfüllt hat, kann offenbleiben, denn eine Anfrage bei Interpol hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt. Der Senat hat bei der Überprüfung der Verfahrensrüge im Wege des Freibeweisverfahrens festgestellt, dass der von der Verteidigung benannte Zeuge R. ██ nicht bereit ist, vor Gericht zu erscheinen. Er gab an, den Angeklagten nicht zu kennen und nichts zu wissen.
Die im Freibeweisverfahren erlangten Erkenntnisse waren bei der Entscheidung des Senats zu berücksichtigen. Der von der Verteidigung dagegen angeführte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 1989 – 1 StR 231/89 (BGHR StPO § 52 III 1 Verletzung 3) betrifft ein wesentlich anderes Prozessgeschehen. Die in jenem Beschluss geäußerte Ansicht, Erklärungen eines Zeugen, die einer Verfahrensrüge nachträglich die Grundlage entziehen, dürften vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden, waren im Übrigen für die Entscheidung nicht tragend.
Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Verhandlung vor dem Senat am 3. März 1993 allerdings nunmehr vorgetragen, der von ihm im Beweisantrag vom 20. Januar 199█████ benannte Zeuge heiße nicht R. ███, sondern R. ███, und werde zu der Frage seines möglichen Erscheinens in Deutschland als Zeuge unter Zusicherung freien Geleits noch Stellung nehmen.
Dieser neue Vortrag vermag der Revision ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ist R. ███ mit R. ███ identisch, dann ändert das an dem Ergebnis des Freibeweisverfahrens nichts.
Handelt es sich um verschiedene Personen, dann war R. ███ vom Angeklagten nicht als Zeuge benannt worden und die Ablehnung des Beweisantrags betraf diesen Zeugen nicht.
Jahnke RiBGH Maier ist wegen Theune Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
| Jahnke | Detter | ||
| Gollwitzer |