Revision teilweise stattgegeben: Umqualifizierung und Zurückverweisung bei Urkundenvernichtung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 328/64
- Datum
- 30.10.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des § 348 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass die Urkunde dem Amtsträger aufgrund einer amtlichen allgemeinen oder für den Einzelfall getroffenen Anordnung anvertraut oder ihm aufgrund seiner Amtsstellung zugänglich ist.
Allein die freiwillige Übernahme oder Weiterabrechnung von Unterlagen nach Erlöschen einer Abrechnungsbefugnis begründet keine amtliche Anvertrautheit im Sinne des § 348 Abs. 2 StGB.
Der Tatbestand des § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Urkundenvernichtung) ist erfüllt, wenn jemand fremde Urkunden vorsätzlich vernichtet, um sich zum eigenen Vorteil zu bereichern, und dabei bewusst ist, dass hierdurch notwendigerweise Nachteile für den Berechtigten eintreten.
Die Vorschrift des § 265 StPO steht einer Abänderung des Schuldspruchs zu einer anderen Strafnorm nicht entgegen, wenn dem Angeklagten durch zuvor erfolgte Hinweise keine neuen Verteidigungsmöglichkeiten eröffnet wurden.
Ein Strafausspruch ist aufzuheben, wenn bei Anwendung des zutreffenden Strafrahmens nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei richtiger Rechtsanwendung eine geringere Einzelstrafe erkannt hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 25. November 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Bundesbahnbetriebswart Helmut ██████ ██ aus ██, dort geboren am ████, wegen schwerer Amtsunterschlagung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 25. November 1963, soweit er wegen Urkundenvernichtung verurteilt worden ist, 1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Urkundenvernichtung nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Urkundenvernichtung im Amt schuldig ist, 2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, ferner im Gesamtstrafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen fortgesetzter Urkundenvernichtung im Amt (Verbrechen und Vergehen nach den §§ 350, 351, 267, 348 Abs. 2, 73, 74 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht, hat teilweise Erfolg.
Die Verurteilung wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung nach den §§ 350, 351 StGB lässt, wie übrigens die Revision selbst nicht in Zweifel zieht, keinen Rechtsfehler erkennen. Was sie zum Vorwurf der Urkundenfälschung vorträgt, ist offensichtlich unbegründet, zumal da nicht ersichtlich ist, inwiefern der Angeklagte beschwert sein konnte, wenn die behaupteten Rechtsfehler vorlagen.
Die Verurteilung wegen fortgesetzter Urkundenvernichtung im Amt wird ebenfalls von den Feststellungen getragen. Insbesondere kann die Urkundeneigenschaft der Prüfstreifen nicht zweifelhaft sein. Die Revision verwechselt diese Prüfstreifen mit den sog. Prüfscheinen oder Leerdrucken. Auch hat die Strafkammer hier zu Recht Tatmehrheit angenommen; denn die Ausführungshandlungen decken sich weder ganz noch teilweise (vgl. RGSt 65, 102, 104). Der allein als Bindeglied in Betracht kommende Erschwerungsgrund des § 351 StGB ist deshalb gegeben, weil der Angeklagte fälschlich angefertigte neue Belege vorlegte, der Tatbestand des § 348 Abs. 2 StGB hingegen, weil er die ihm von den Fahrern übergebenen Belege an sich nahm und später zu Hause vernichtete.
Jedoch ist dieser Tatbestand in einem geringeren Umfang verwirklicht, als die Strafkammer angenommen hat. Nach ihren Feststellungen war der Angeklagte ab Sommer 1962 nicht mehr befugt, die von den Fahrern des Unternehmers Mester erzielten Tageseinnahmen entgegenzunehmen und am Nachläseschalter abzurechnen. Damit entfällt von diesem Zeitpunkt ab zwar nicht die Anwendbarkeit der §§ 350, 351 StGB (vgl. RG HRR 1928, 1538), wohl aber diejenige des § 348 Abs. 2 StGB. Diese Vorschrift setzt voraus, dass dem Beamten die vernichtete Urkunde amtlich anvertraut oder zugänglich war. Die zweite Alternative scheidet hier von vornherein aus. Die erste liegt nur vor, wenn die Verfügungsmacht des Beamten auf Grund einer amtlichen allgemeinen oder für den Einzelfall getroffenen Anordnung hergestellt worden ist und ihren Grund hat in dem besonderen, auf seiner amtlichen Eigenschaft beruhenden Vertrauen, das ihn dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Urkunde vorhanden, gebrauchsfertig und inhaltlich richtig bleibt. Sie muss ihm also mit Rücksicht auf seine Amtsstellung unmittelbar oder mittelbar durch eine Amtsstelle anvertraut sein (RGSt 64, 2; BGHSt 3, 304, 306; 4, 54). Das war bei den Unterlagen, die dem Angeklagten nach Erlöschen seiner Abrechnungsbefugnis von den Fahrern nur deshalb übergeben wurden, weil er sich freiwillig weiter zur Abrechnung bereit erklärt hatte, nicht der Fall. Insoweit wie im Übrigen auch in Tateinheit mit dem Vergehen nach § 348 Abs. 2 StGB ist indessen der Tatbestand der Urkundenvernichtung nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt; denn der Angeklagte hat die ihm übergebenen Unterlagen, also Urkunden, die ihm nicht gehörten, in dem Bewusstsein vernichtet, dass diese zum eigenen Vorteil begangene Tat notwendig Nachteile für die Bundesbahn zur Folge haben werde (vgl. BGH LM § 350 StGB Nr. 4). Der Senat hat daher den Schuldspruch entsprechend geändert. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen. Durch den Hinweis, dass sein Verhalten auch nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar sein könnte, hatten sich dem voll geständigen Angeklagten mit Sicherheit keine neuen Verteidigungsmöglichkeiten eröffnet.
Diese Änderung würde allerdings auf die für die fortgesetzte Urkundenvernichtung im Amt erkannte Gefängnisstrafe von drei Monaten ohne Einfluss sein, wenn es sich hierbei, wie die Strafkammer angenommen hat, um die durch § 348 StGB vorgeschriebene Mindeststrafe handelte. Die Mindeststrafe beträgt indessen nur einen Monat. Da sich nicht ausschließen lässt, dass die Strafkammer bei Anwendung des richtigen Strafrahmens und bei Berücksichtigung der dargelegten Rechtslage auf weniger als drei Monate Gefängnis erkannt hätte, muss dieser Einzelstrafausspruch und damit auch der Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden. Die weitere Einzelstrafe von einem Jahr fünf Monaten Gefängnis, die auch sonst nicht zu beanstanden ist, wird hierdurch jedoch nicht berührt.
| Scharpenseel | Kirchhof | Henning | |||
| Baldus | Meyer |