Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Verurteilung wegen vollendeter Unzucht (Fall Ursula)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 328/60
- Datum
- 05.08.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vollendung der in § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB bezeichneten Unzuchtshandlung mit einem Kind erfordert konkrete Feststellungen, dass das Kind unzüchtige Handlungen vorgenommen oder geduldet hat; das bloße Entblößen des Geschlechtsteils des Täters und das bloße Wahrnehmen durch das Kind begründen die Vollendung nicht ohne weiteres.
Ob eine Handlung als Versuch oder lediglich als Vorbereitung zu bewerten ist, bestimmt sich danach, ob der Täter nach seiner Vorstellung der Tat bereits unmittelbar zur Ausführung angesetzt hat; reine Aufforderungs- oder Angebotshandlungen können daher nur einen Versuch oder eine Vorbereitung darstellen.
Fehlen die für die Annahme der Vollendung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, ist die betreffende Verurteilung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Aufhebung einzelner Verurteilungen kann die zuvor gebildete Gesamtstrafe berühren und erfordert deren Überprüfung und gegebenenfalls Neuerrichtung durch das zuständige Gericht.
Vorinstanzen
Landgericht Marburg/Lahn, 29. April 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Ernst D ██████ aus ████, Kreis ███, dort geboren am ██ █████, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. August 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ als ███ ███████████████████, ██████████████████ ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 29. April 1960 im Falle Ursula ██████ wegen vollendeter Unzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sowie in der Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Mädchen unter 14 Jahren in zwei Fällen und wegen Versuchs dieser Straftat in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Er macht insbesondere geltend, seine Handlungen seien in den Fällen seiner Verurteilung wegen vollendeter Tat nicht über das Versuchsstadium hinausgegangen, in den Fällen seiner Verurteilung wegen Versuchs des Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB könnten sie jeweils nur als Vorbereitungshandlung gewertet werden.
Im Falle Karin ergeben die Feststellungen des Urteils einwandfrei die Vollendung der bezeichneten Straftat. Insoweit zeigen die Ausführungen der Strafkammer keinen Rechtsfehler. In diesem Falle bleibt daher die Revision ohne Erfolg.
b) Anders ist es im Falle Ursula ██████. Hier forderte der Angeklagte in geschlechtlicher Erregung das Mädchen auf, mit ihm in die Bahnhofstoilette zu kommen, und bot ihm 0,50 DM an, um in der Toilette geschlechtliche Handlungen mit dem Kinde vorzunehmen. Das Mädchen folgte ihm jedoch nur bis zum Eingang in die Toilette, „wo er seinen erregten Geschlechtsteil entblößte und das Mädchen denselben sah“.
Im Vorraum des Bahnhofs versuchte der Angeklagte dann noch, die Hose des Mädchens herunterzuziehen, gab jedoch sein Vorhaben auf, als das Mädchen die Hose festhielt. In diesem Fall nimmt die Strafkammer an, dass der Angeklagte objektiv unzüchtige Handlungen begonnen und subjektiv in wollüstiger Absicht gehandelt hat.
Indessen ist die Vornahme unzüchtiger Handlungen mit dem Kinde im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB durch diese Feststellungen des Urteils nicht dargetan. Dass er versucht hat, dem Kinde die Hose herunterzuziehen, ist für sich allein keine vollendete Unzuchtshandlung mit dem Kinde. Eine vollendete Verleitung des Kindes zur Vornahme oder Duldung unzüchtiger Handlungen liegt nach dem Urteil ebenfalls nicht vor. Dass nämlich das Kind den entblößten Geschlechtsteil des Angeklagten dessen Ansinnen entsprechend geflissentlich betrachtet hat, ist nicht festgestellt (vgl. dazu RGSt 73, 246).
Hiernach ergibt der jetzige Sachverhalt des Urteils im Falle der Ursula ██████ allenfalls nur einen Versuch der Straftat nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, aber nicht die Vollendung dieses Verbrechens. Deshalb kann insoweit das Urteil nicht bestehen bleiben. Dies hat zugleich die Aufhebung der Gesamtstrafe im Gefolge.
c) Die Verurteilung wegen je eines Versuchs des Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in den Fällen Rita █████ und Ruth █████████ zeigt nach den Feststellungen des Urteils keinen Rechtsfehler, so dass insoweit die Revision keinen Erfolg haben kann.
| Busch | Baldus | Menges | |||
| Dotterweich | Schalscha | Dr. |