Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter Unzucht bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
2 StR 328/59
Datum
19.08.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision die Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit zwei Minderjährigen. Streitpunkt sind Beweiswürdigung, Vorliegen einer Verführung nach §175a Nr.3 StGB sowie die Einordnung als Versuch. Der BGH hält die tatrichterliche Würdigung für vertretbar, bestätigt den Versuchstatbestand und bessert formell die Umwandlung von Zuchthausstrafen in Gefängnisstrafen aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Revisionsverfahren ist es unzulässig, die tatrichterliche Beweiswürdigung durch eigene, abweichende Tatsachen- oder Würdungsergebnisse zu ersetzen; die Revision kann nur auf Rechtsfehler gerichtet werden.

2

Verführung i.S.v. §175a Nr.3 StGB liegt vor, wenn ein Volljähriger auf den Willen eines Minderjährigen einwirkt, um ihn zur Unzucht geneigt zu machen, und dabei dessen geschlechtliche Unerfahrenheit oder verminderte Widerstandskraft ausnutzt; sie scheidet aus, wenn der Minderjährige ohne Beeinflussung zur Unzucht neigt.

3

Besteht konkretes, unmittelbar auf die Herbeiführung der Unzucht gerichtetes Verhalten (z.B. Einladung in die Wohnung, Verabredung zu weiterem Zusammentreffen), so ist ein Versuch und keine bloße Vorbereitung anzunehmen.

4

Werden Einzelstrafen unter dem Gesetzesvorbehalt des Zuchthauses verhängt, sind sie nach §44 Abs.3 Satz2 StGB in Gefängnisstrafen umzuwandeln; der Revisionssenat kann diesen Mangel unter Anwendung der §§21,19 StGB berichtigen, ohne gegen das Verbot der Verschlechterung gemäß §358 Abs.2 StPO zu verstoßen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 24. April 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hotelangestellten Karl ███████ aus ███, █████ geboren am █████ 1907 in ███, wegen versuchter Unzucht mit Männern

hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. August 1959, an der teilgenommen haben Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Seibert, Flitner, Bundesrichter Dr. ███████████ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Landgerichtsrat Dr. ████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 24. April 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten und fünfzehn Tagen Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts; sie hat im Ergebnis keinen Erfolg.

Die Revision meint, die Feststellungen recht- 1.) fertigen nicht die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe EC) und ██████ zur Unzucht verführen wollen. Dies trifft jedoch nicht zu. Der Angeklagte ist wegen widernatürlicher Unzucht wiederholt vorbestraft. Sein Vorgehen im Falle KR. entsprach dem in früheren Fällen, in denen er ebenfalls im Bahnhof einen Mann angesprochen, in sein Zimmer eingeladen und dort mit ihm Unzucht getrieben oder sich ihm unzüchtig genähert hatte. Der Angeklagte hat dem ihm unbekannten ████████ die Zeche bezahlt, ihm Zeitschriften gekauft und in sein Zimmer eingeladen. ██████ hat er sich auf der Straße mit der verfanglichen Bitte um Feuer genähert, ihm dann sofort eine Zigarette gegeben, sich mit ihm auf eine Bank gesetzt, eine unsittliche Bemerkung gemacht, schließlich ihm eine Tafel Schokolade geschenkt und ein weiteres Zusammentreffen am Abend vereinbart. Als bei diesem Treffen die Mutter des ███ ihn zur Rede stellte, hat er sich rasch entfernt. Hieraus folgert die Strafkammer, dass es dem Angeklagten nicht nur um ein harmloses, geselliges Beisammensein zu tun war, dass er vielmehr mit EC) und auch mit ███ gleichgeschlechtliche Beziehungen aufnehmen und sie durch sein Vorgehen hierzu geneigt machen wollte. Diese Folgerung ist möglich; zwingend muss sie nicht sein. Das Vorbringen der Revision wendet sich hier nur gegen die rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung der Strafkammer und will anstelle deren Folgerungen ihre eigenen setzen. Dies ist im Revisionsverfahren unzulässig.

2. Das Urteil führt aus, das Handeln des Angeklagten sei darauf gerichtet gewesen, männliche Personen unter 21 Jahren, deren jeweiliges Alter ihm bekannt war, unter Ausnutzung ihrer geschlechtlichen Unerfahrenheit und geringeren Widerstandsfähigkeit zur Unzucht geneigt zu machen. Die Revision vermisst die Feststellung, dass EC) und ███ unerfahren waren und eine geringere Widerstandsfähigkeit besaßen und dass der Angeklagte dies erkannte und ausnutzen wollte. Das Vorbringen ist unbegründet.

Eine Verführung im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB liegt vor, wenn der Volljährige auf den Willen des Minderjährigen einwirkt, um ihn zur Unzucht, die er an sich nicht will, geneigt zu machen, und dabei die geschlechtliche Unerfahrenheit oder geringere Widerstandskraft des Minderjährigen ausnutzt. Sie scheidet daher aus, wenn der Minderjährige ohne Beeinflussung seines Willens zur Unzucht neigt und sich ohne weiteres preiszugeben gewillt ist (RGSt 70, 199). Dem Angeklagten war hier bekannt, dass EC) 18 Jahre und SC) 16 Jahre alt war.

Das Urteil führt zwar nicht ausdrücklich aus, dass die Jungen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht nicht geneigt waren. Dies ergibt sich jedoch eindeutig aus der Ablehnung des ████, die Wohnung des Angeklagten aufzusuchen, und aus der Antwort des SC) auf die unzüchtige Bemerkung: Der Angeklagte

hat auch nicht behauptet, dass ihm die Jungen Anhaltspunkte für eine Bereitschaft zur gleichgeschlechtlichen Unzucht gegeben haben. Hiernach ist aber die Folgerung der Strafkammer gerechtfertigt, der Angeklagte habe auf den Willen der Jungen einwirken wollen, um sie zu unzüchtigen Handlungen zu bringen. In einem solchen Falle bedarf es keiner besonderen Feststellung, dass der Minderjährige unerfahren oder weniger widerstandsfähig ist.

3.) Entgegen der Meinung der Revision hat die Strafkammer zu Recht nicht eine Vorbereitungshandlung, sondern einen Versuch angenommen. Das Tun des Angeklagten war, wie die Aufforderung an EC), in seine Wohnung mitzukommen, und die Vereinbarung eines erneuten Zusammentreffens am Abend mit ███ entnehmen lässt, unmittelbar darauf gerichtet, bei diesen Gelegenheiten Unzucht mit den Jungen zu treiben (RGSt 71, 48; BGHSt 6, 302).

Bedenken bestehen nur gegen den Strafausspruch, 4. insoweit die Strafkammer auf die Einzelstrafen von drei Monaten und vier Monaten Zuchthaus erkannt hat, ohne sie nach § 44 Abs. 3 Satz 2 StGB in Gefangnisstrafen umzuwandeln. Erst die so gewonnenen Binsatzstrafen konnten zur Bildung der Gesamtstrafe dienen (RGSt 55, 97). Der Senat kann den Mangel unter Anwendung des gesetzlichen Maßstabes für die Umwandlung in den §§ 21, 19 StGB, ohne gegen das Verbot der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 StPO zu verstoßen, beheben, indem er ausspricht, dass die Einzelstrafen von drei Monaten und vier Monaten Zuchthaus in Gefangnisstrafen von vier Monaten 15 Tagen und sechs Monaten umgewandelt sind. Der halbe Monat Gefängnis beträgt 15 Tage (BGHSt 7, 322). Nach der Sachlage ist es ausgeschlossen, dass der dargelegte Fehler die Höhe der Gesamtstrafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat.

Dr. DotterweichKrummeSeibert
BaldusFlitner
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