Freispruch wegen Kuppelei aufgehoben – Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 328/55
- Datum
- 29.11.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer den Geschlechtsverkehr anderer durch Bereitstellung von Räumen oder durch sonstige Förderung wesentlich erleichtert, kann sich der Kuppelei schuldig machen.
Für die Annahme strafbarer Unterlassung oder fördernden Handelns muss die Strafkammer konkret darlegen, welche zumutbaren Maßnahmen der Beschuldigte ergreifen oder versuchen konnte; pauschale Hinweise auf Alter oder Gesundheitszustand genügen nicht.
Die Strafkammer hat zu prüfen und zu begründen, ob die Hinzuziehung von Jugend- oder Aufsichtsbehörden zumutbar war; das Unterlassen solcher Maßnahmen entbindet nicht ohne weiteres von strafrechtlicher Verantwortung.
Unklare oder unzureichend begründete Feststellungen über das tatsächliche Verhalten des Angeklagten (z. B. Aufnahme einer schwangeren Beteiligten in die Wohnung) rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 12. Mai 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rentner Alois ███ aus ███, geboren am ████████ 1887 in ███, wegen schwerer Kuppelei hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter █████████████████████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 12. Mai 1955, soweit es den Angeklagten ███ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte zog mit seiner vor zwei Jahren verstorbenen Ehefrau den am ███████████ geborenen Lothar ████████████ wie ein eigenes Kind in seinem Hause auf. Seit April 1954 unterhielt Lothar ein Liebesverhältnis mit der am 17. November 1938 geborenen Helga ███. Helga besuchte Lothar in der Wohnung des Angeklagten. Beide nutzten besonders das Wochenende hierzu aus, wenn der Angeklagte sich bei Tanzveranstaltungen als Kassierer betätigte.
Der Angeklagte wusste, dass die jungen Leute miteinander in seiner Wohnung geschlechtlich verkehrten.
Die Strafkammer geht richtig davon aus, dass der Angeklagte verpflichtet gewesen ist, gegen den Geschlechtsverkehr seines Pflegesohnes mit Helga einzuschreiten. Sie meint jedoch, er habe sich wegen seines Alters und seines schlechten Gesundheitszustandes gegenüber einem jungen Mann von achtzehn Jahren, der robust sei und offenbar wenig Hemmungen besitze, nicht durchsetzen können. Sie ist der Ansicht, es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, sich an die Behörden zu wenden. Deshalb hat sie ihn von der Anklage der Kuppelei freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie ist begründet.
1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte nicht einmal versucht, dem Treiben seines Pflegesohnes Einhalt zu gebieten. Dass er in der Lage ist, die anstrengende Tätigkeit eines Kassierers bei nächtlichen Tanzveranstaltungen auszuüben, kann gegen die körperliche Hinfälligkeit sprechen, die die Strafkammer annimmt. Das ist ungeprüft geblieben. Die Strafkammer erörtert auch nicht, ob der Angeklagte nicht auf anderem Wege den Geschlechtsverkehr der jungen Leute hätte verhindern oder erschweren können. Offen bleibt im Urteil, ob es ihm möglich gewesen wäre, Helga mit Erfolg das Betreten seines Hauses zu verbieten. Vielleicht hätte er auch Frau ██████████████████ können, ihre damals erst fünfzehnjährige Tochter dahin zu bringen, dass sie sich geschlechtlich gegenüber Lothar zurückhielt. Die Strafkammer gibt auch keine Begründung dafür, dass es dem Angeklagten nicht zuzumuten gewesen sei, sich an die Jugendschutzbehörden zu wenden. Es ist gerade die Aufgabe dieser Behörden, bei der Erziehung Jugendlicher mitzuwirken, wenn die Erziehungsberechtigten damit allein nicht fertig werden.
2. Der Angeklagte hat Helga, als sie schwanger war, für einige Wochen in seine Wohnung aufgenommen. Dass er hierdurch einen etwaigen Geschlechtsverkehr noch besonders erleichtert und damit gefördert hat, ist nicht zweifelhaft. Es war deshalb zu prüfen, ob der Angeklagte sich der Kuppelei insoweit nicht durch Tun schuldig gemacht hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Dr. Moericke | Werner | Hoepner | |||
| Dotterweich | Schalscha |