Revision wegen fehlerhafter Richtersbesetzung aufgehoben; Parteiverrat zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 328/54
- Datum
- 11.01.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Tatbestandsvoraussetzungen des Parteiverrats (§ 356 Abs. 1 StGB) verlangen, dass der Anwalt zwei verschiedenen Parteien in derselben Rechtssache pflichtwidrig gedient hat.
Als Rechtssache im Sinne des § 356 StGB ist der Kreis der Rechtsinteressen zu verstehen, die der Auftraggeber dem Anwalt durch den Auftrag anvertraut hat; maßgeblich ist der vom Auftraggeber gewollte Umfang der Treuepflicht.
War der Anwalt ausschließlich unparteiischer Mittler bei einem gemeinschaftlichen Auftrag, schließt dies seine spätere Vertretung einer Partei in derselben Angelegenheit nicht ohne weiteres aus; Parteiverrat setzt ein pflichtwidriges Handeln gegen frühere Parteiinteressen voraus.
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn in der Hauptverhandlung ein Richter mitgewirkt hat, der nach dem verbindlichen Geschäftsverteilungsplan nicht berufen war und nicht feststellbar ist, dass vorgesehene Vertreter verhindert waren.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 7. April 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt und Notar Dr. Harry Gustav E. von ██ aus ██████████, geboren ████████ 1901 in ███, Kr. ███████, wegen Parteiverrats hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. K. C. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 7. April 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Osnabrück zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Parteiverrats (§ 356 Abs. 1 StGB) zu vier Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils:
Die Rüge, das erkennende Gericht sei nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Ziff. 1 StPO), ist begründet.
Als beisitzender Richter hat in der Hauptverhandlung Amtsgerichtsrat z. Wv. b. R. Dr. Plath mitgewirkt. Er war Mitglied der dritten Zivilkammer. Die Geschäftsverteilung für das Jahr 1954 bestimmte für die Vertretung in den Strafkammern:
Die beisitzenden Richter der Großen Strafkammern werden in erster Linie durch die Beisitzer derselben Kammer, in zweiter Linie durch die Beisitzer der anderen Großen Strafkammern, in dritter Linie durch die Beisitzer der Zivilkammern vertreten. Die Reihenfolge bestimmt sich jeweils nach dem Dienstalter (evtl. Lebensalter), beginnend mit dem jüngsten Beisitzer.
Die Revision behauptet, die nach diesem Geschäftsverteilungsplan in erster Linie zu Vertretern berufenen Richter seien ohne Grund übergangen worden; sie seien nicht verhindert gewesen. Nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten lässt sich nicht mehr feststellen, ob die dem Amtsgerichtsrat Dr. Plath nach der Geschäftsverteilung vorgehenden Richter tatsächlich verhindert waren.
Der Senat sieht unter diesen Umständen als erwiesen an, dass ein Fall der Behinderung der in erster Linie berufenen Vertreter, insbesondere der Mitglieder der anderen Strafkammern, nicht vorlag.
Unmissverständlich teilt der hier maßgebliche Geschäftsverteilungsplan die Vertreter in drei Gruppen ein („in erster ... zweiter ... dritter Linie“). Das ist nur so zu verstehen, dass Richter einer späteren Gruppe erst dann zur Mitwirkung berufen sein sollen, wenn die Richter der vorhergehenden Gruppe verhindert sind. Amtsgerichtsrat Dr. Plath gehörte zur letzten Gruppe. Da, wie bereits dargelegt, ihm vorgehende Richter nicht verhindert waren, war er auch nicht berufen, an der Entscheidung der Sache mitzuwirken.
Das Urteil muss schon wegen dieses Verfahrensmangels aufgehoben werden. Es braucht daher auf die weiteren Verfahrensrügen, die im Übrigen unbegründet sind, nicht eingegangen zu werden.
Für die erneute Hauptverhandlung ist in sachlicher Hinsicht auf folgendes hinzuweisen:
Die Verurteilung wegen Parteiverrats (§ 356 StGB) setzt voraus, dass der Anwalt zwei verschiedenen Parteien „in derselben Rechtssache“ pflichtwidrig gedient hat.
Als Rechtssache ist dabei der Kreis der Rechtsinteressen anzusehen, die der Auftraggeber dem Anwalt durch den Auftrag anvertraut hat (RGSt 71, 231, 234). Entscheidend ist daher die Frage, wie weit sich nach dem Willen des Auftraggebers die anwaltliche Treuepflicht erstrecken sollte. Unter diesem Gesichtspunkt sind, wie schon das Reichsgericht hervorgehoben hat (RGSt 66, 103), Fälle denkbar, in denen mit der Erledigung eines bestimmten Auftrages auch sein Gegenstand, d. h. die betreffende Rechtssache, zu bestehen aufhört.
Im vorliegenden Falle ergeben die bisherigen Feststellungen nicht, ob der Auftrag lediglich dahin ging, einen bereits formlos abgeschlossenen „Schuldanerkenntnis- und Sicherungsübereignungsvertrag“ in eine schriftliche Form zu fassen, oder ob der Angeklagte beauftragt war, die beiden Vertragsparteien in ihren gegenseitigen Ansprüchen hinsichtlich des erst beabsichtigten Vertragsschlusses sachlich zu beraten.
Die Umstände des Falles lassen beide Möglichkeiten offen. Sollte sich der Auftrag darauf beschränkt haben, den bereits feststehenden Vertragsinhalt nur schriftlich niederzulegen, so betraf der spätere Rechtsstreit zwischen den Vertragsparteien nicht diejenige Rechtssache im Sinne des § 356 StGB, mit der der Angeklagte früher befasst gewesen war.
Hatte der Angeklagte dagegen die Vertragsparteien ███████ und Dr. S. C. auch sachlich wegen der Vertragsansprüche beraten, so kommt es, wie das Landgericht richtig erkannt hat, auf die Frage der Pflichtwidrigkeit an. Sie beurteilt sich nach § 37 Abs. 1 Ziff. 2 der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone und setzt voraus, dass der Angeklagte bereits Dr. ██ im entgegengesetzten Interesse Rechtsrat erteilt hatte. Nach den bisherigen Feststellungen war das nicht der Fall. Das Landgericht sieht nämlich als erwiesen an, dass dem Angeklagten der Auftrag hinsichtlich des Schuldanerkenntnis- und Sicherungsübereignungsvertrages von beiden Vertragsparteien gemeinsam erteilt war. War der Angeklagte hiernach bei den Vertragsverhandlungen auftragsgemäß gar nicht Vertreter einseitiger Parteiinteressen, sondern unparteiischer Mittler, so war ihm auch nicht untersagt, später die eine der beiden Parteien gegen die andere in derselben Angelegenheit zu vertreten (LK 6./7. Aufl. § 356 Anm. 7; Friedlaender, RAO 3. Aufl. § 31 II B 2). Auf die Frage, ob ein solches Verhalten nach standesrechtlichen Gesichtspunkten billigenswert ist, kommt es hier nicht an.
Anders ist die Sache jedoch dann zu beurteilen, wenn zwischen dem Angeklagten und Dr. S. C. ein über den Auftrag zum Vertragsentwurf hinausgehendes Treueverhältnis (vgl. RGSt 65, 103) zustande gekommen war, durch welches der Angeklagte auch in die sachlich-rechtlichen Verhältnisse an der Praxiseinrichtung eingeweiht worden war. Nach den bisherigen Feststellungen ist es möglich, dass Dr. ██ den Angeklagten darüber beraten hat, wie die Unterhaltsansprüche der Ehefrau S. C. zweckmäßig abgewehrt werden konnten. Sollte in diesem Zusammenhang auch die Frage der Sicherstellung der Praxiseinrichtung erörtert worden sein, so war der Angeklagte allerdings verpflichtet, aus diesem Grunde in dem späteren Rechtsstreit zwischen J. ███████ und Dr. S. C. seine Mitwirkung zugunsten J. ███████s zu versagen, da die Frage des „Scheinvertrages“ unlösbar mit der Frage des mit der Übereignung wirklich beabsichtigten Zweckes zusammenhing. Das Landgericht wird den Sachverhalt daher auch unter diesem Gesichtspunkt zu klären haben.
Der Senat hat die Sache nach dem Antrag des Verteidigers an das Landgericht in Osnabrück zurückverwiesen.
| Dr. Dotterweich | Dr. Moericke | Menges | |||
| Werner | Dr. Arndt |